Zur Besteuerung von Einkünften eines Schiedsrichters - BFH, Urteil vom 20.12.2017 - I R 98/15
Schiedsrichter machen den Profisport erst möglich, weshalb ihnen für ihre Unabhängigkeit durch Sportverbände teilweise hohe Einkünfte gewährt werden. Da selbst Profischiedsrichter meist eine andere Haupttätigkeit ausüben, stellt sich häufig die Frage, wie ihr Einkünfte im Rahmen der Schiedsrichtertätigkeit zu versteuern sind.
Konkret stellt sich dieses Problem anhand der Gewerbesteuer. Nach § 2 Absatz I Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Ein Gewerbebetrieb wird wiederrum durch den Satz 2 definiert, nach dem darunter ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen ist. Somit müsste ein Schiedsrichter ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes betreiben. Hier hilft § 15 Absatz II EStG weiter. Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Das Auftreten als Schiedsrichter stellt zweifelsohne eine Betätigung dar, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Demzufolge kommt es in erster Linie darauf an, ob ein Schiedsrichter als selbstständig betrachtet werden kann und am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Der Bundesfinanzhof entschied dahingehend, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege. Die Begegnungen werden zwar in aller Regel durch Verbände angesetzt. Dabei trage aber der Schiedsrichter das unternehmerische Risiko, eingeteilt zu werden. Bei einer Krankheit werde er so beispielshalber nicht bezahlt. Hinsichtlich der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr berief sich der Bundesfinanzhof darauf, dass es sich bei der Schiedsrichtertätigkeit um eine Dienstleistung handele, die von einer Reihe dafür qualifizierter Personen am Markt angeboten werde. In der Folge wurde diese Voraussetzung ebenfalls bejaht. Für Profischiedsrichter stellt sich in der Praxis weiter häufig das Problem, dass die Einkünfte im Ausland erzielt werden. Da die Gewerbesteuer nach § 1 GewStG von den Gemeinden erhoben wird und nur für inländische natürliche Personen gilt, wurde dies relevant. Im Urteil wurde auf den Wohnsitz des Schiedsrichters abgestellt und nicht auf den Spielort. Dadurch kam der Senat dazu, dass deutsches Steuerrecht auf die Einkünfte anzuwenden sei. Auch etwaige internationale Abkommen Sportlereinkünfte betreffend sah er nicht als einschlägig an, da es sich beim Schiedsrichter trotz eventueller körperlicher Betätigung nicht um einen Sportler im Sinne des Wettbewerbes handele.
Die Klage wurde daher abgewiesen. Der Bundesfinanzhof schaffte damit Klarheit für einen Bereich, den die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher noch nicht endgültig entschieden hatte. Für die Praxis bedeutet dies mitunter eine massiv erhöhte Steuerlast für Schiedsrichter, wenn die Regeln des deutschen Fiskus zur Geltung kommen.
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