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Erpressung und Parkkralle

von Torsten Hildebrandt

Der Tatbestand der Erpressung gemäß § 253 StGB setzt den Einsatz von Gewalt oder einer Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Nötigung zu einer Handlung, einem Dulden oder Unterlassen voraus. Zusätzlich muss dem Vermögen des Opfers oder eines Dritten ein Nachteil zugefügt werden. Dabei muss der Täter eine Bereicherungsabsicht aufweisen. Die Rechtswidrigkeit ist ausnahmsweise nicht indiziert, sondern muss gesondert durch eine Abwägung der Rechtsgüter festgestellt werden. Somit weist der Tatbestand große Ähnlichkeit zur reinen Nötigung nach § 240 StGB voraus. Der vorliegende Fall befasste sich mit der Variante 2 des Tatbestands - der Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Staatsanwaltschaft auf das Urteil des Landgerichts München I größtenteils ab. Der Angeklagte war in erster Instanz freigesprochen worden.

Der Angeklagte hatte über mehrere Jahre ein Geschäftskonzept verfolgt, das er den Inhabern von großen privaten Parkflächen angeboten hatte. Dabei traten diese ihre Ansprüche gegen die Führer von auf ihren Parkflächen unrechtmäßig abgestellten PKW an den Angeklagten ab. Dafür verpflichtete er sich, die PKW ohne Unkosten für die Inhaber der Parkplätze zu entfernen. Die PKW wurden durch Parkkrallen, die der Angeklagte angebracht hatte, an der Weiterfahrt gehindert. Sobald die Führer zu ihren Fahrzeugen zurückkehrten, forderte der Angeklagte sie auf, die ihm bislang entstandenen Kosten zu ersetzen.

Nun stellte sich das Problem, ob die Verhinderung der Wegfahrt als empfindliches Übel anzusehen war, das die Fahrzeugführer zu einer Handlung in Form der Bezahlung des Geldes bewegen sollte.

Der Bundesgerichtshof sah in der Beweiswürdigung des Landgerichts keine Fehler. Fraglich war, ob die konkret geforderte Höhe der Entfernungskosten noch angemessen oder völlig überhöht war. Dies sah der Bundesgerichtshof nicht als gegeben an.

Ob der Tatbestand ansonsten erfüllt war, musste letztlich nicht weiter entschieden werden, da sich der Angeklagte aufgrund umfangreicher Rechtsberatung in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB befunden hat.

Damit machte der Bundesgerichtshof die Erfüllung des Tatbestands des § 253 StGB davon abhängig, ob völlig überhöhte Kosten gefordert wurden, für die der Angeklagte keinen in der Höhte abgetretenen Anspruch vorweisen konnte.

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