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Zur Höhe des Verspätungszuschlags

von Torsten Hildebrandt

Die rechtzeitige Abgabe der Steuerklärung ist ein leidiges Thema. Die Erklärung als solche ist den meisten schon unangenehm und dann besteht auch noch ein gewisser Zeitdruck. Die Grundregel des § 149 Absatz II Satz 1 AO besagt, dass Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben sind, soweit kein gesetzlich bestimmter Sonderfall existiert. Eine Reihe von speziellen Fristen findet sich in § 149 Absatz II Satz 2 und Absatz III, die den Durchschnittbürger als natürliche Person nicht betreffen. Es gilt also in aller Regel, die Frist von sieben Monaten zu wahren. Geschieht dies nicht, besteht in § 152 AO für das Finanzamt die Möglichkeit, einen Verspätungszuschlag zu verlangen. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift.

Seit 01.01 2017 gilt eine Neufassung des § 152 AO. Diese greift für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2018 abzugeben sind, wie Art. 97 § 8 Absatz IV des EGAO bestimmt. Die Neuregelung enthält eine Reihe von Verschärfungen für den zur Abgabe verpflichteten Bürger, fördert gleichzeitig aber auch die Rechtsicherheit.

§ 152 Abs. II AO sieht nunmehr zwingend die Anordnung eines Verspätungszuschlages vor, wenn in unserem oben beschriebenen Regelfall nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt eine Steuererklärung abgegeben wurde.

In der Neufassung richtet sich die Höhe des Verspätungszuschlags für unseren Regelfall nach § 152 Absatz V Satz 2, der besagt, dass für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung beträgt. Die alte Fassung des § 152 AO sah zwar eine Obergrenze von 10 % der festgesetzten Steuer und höchsten 25000 Euro vor, enthielt aber gerade keinen Mindestbetrag. Dadurch oblag die Höhe des Verspätungszuschlages in deutlich höherem Maße dem Ermessene der Finanzbehörde. Dafür waren in § 152 Absatz II Satz 2 a.F. die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Unterm Strich lässt sich sagen, die Rechtslage für Steuererklärungen bis zum 31.12.2018 enthielt einen deutlich größeren Spielraum bei der Festlegung des Zuschlages.

Das Finanzgericht Kiel musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob die in der Neufassung geregelten Grenzen nicht auch schon bei Steuererklärungen, die vor dem 31.12 2018 abzugeben sind im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Dies könnte im Einzelfall von Vorteil für den nicht rechtzeitig abgebenden Steuerpflichtigen sein. Das Finanzgericht Kiel entschied jedoch, die Neufassung des § 152 AO für Steuererklärungen vor dem 31.12.2018 keine Rolle spielte.

Die Rechtsauffassung des Gerichts ist dabei zweifelhaft, da der Gesetzgeber mit der Neuregelung einen deutlichen Rahmen geschaffen hat, der eine nur schwierig überprüfbare Ermessensentscheidung des Finanzamtes lenken soll. Dies kann durchaus auch schon bei der Festlegung eines Verspätungszuschlages für aktuelle Steuererklärungen geschehen. Den gesetzgeberischen Willen hingegen für einen solch langen Zeitraum komplett zu ignorieren, erscheint hingegen nicht schlüssig. Ob eine höchstrichterliche Rechtsprechung hier Klarheit schafft, bleibt abzuwarten.

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