Zur Neuregelung beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
§ 266a StGB stellt das Vorenthalten von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung gegenüber der Einzugsstelle unter Strafe. Es handelt sich dabei um ein echtes Sonderdelikt, da es nur vom Arbeitgeber begangen werden kann. Um Strafbarkeitslücken zu schließen, ordnet § 14 Absatz I StGB an, dass die Arbeitgebereigenschaft, welche ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne der Vorschrift darstellt, auch für vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sowie für gesetzliche Vertreter gilt. Aufgrund einer nicht vorhandenen Unternehmensstrafbarkeit in Deutschland würden ansonsten straffreie Räume entstehen.
Der Artikel 1 des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (ÜbwRÄndG) führt zwei weitere Regelbeispiele für den Absatz IV des § 266a StGB ein. Dieser enthält besonders schwere Fälle, in denen die erhebliche Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen ist. Das Strafmaß ist damit zum Absatz I, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht deutlich erhöht. Der Gesetzgeber entschied sich damit gegen die Regelungstechnik der Qualifikation. Konkret wurden die Nr. 3 und Nr. 4 n.F. neu eingefügt. Im Gegenzug wurde die bisherige Nr. 3 a.F., die die Ausnutzung der Mithilfe eines Amtsträgers, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, als besonders schweren Fall normiert, zur Nummer 5 n.F.
§ 266a Absatz IV Nr. 3 StGB n.F. ist erfüllt, wenn der Täter des Absatz I fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11272) führt der Gesetzgeber dazu aus, dass ein zunehmend hoher Organisationsgrad der Täter festzustellen sei. Insbesondere sei zu beobachten, dass durch gezielte Einschaltung von weiteren Unternehmen und Subunternehmen und mit Hilfe der von diesen ausgestellten unrichtigen Rechnungen die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse verschleiert werden.
Bei der Neuregelung hatte der Gesetzgeber demnach genau dieses Bild vor Augen, was sich auch in Nr. 4 n.F. zeigt, bei der es sich strafsteigernd auswirkt, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält.
Bei der Nr. 3 stehen sich der Täter und Dritter demnach bei einem Erwerbsgeschäft gegenüber, wohingegen sie bei Nr. 4 als Bands agieren. Auch im Fall der Nr. 4 kann ein geschäftliches Gegenüber bestehen. Dies ist jedoch gerade keine zwingende Voraussetzung.
Die Probleme hinsichtlich des Begriffes der Bande, die aus anderen Straftatbeständen wie § 244 oder § 250 StGB bekannt sind, dürften sich auch auf § 266a Absatz IV Nr. 4 StGB n.F. übertragen.
Allgemein sind große Ähnlichkeiten hinsichtlich des Aufbaus der Neuregelung mit Begrifflichkeiten aus diesen Straftatbeständen zu erkennen. Daher dürfte auch der Begriff „fortgesetzt“ eine vergleichbare Auslegung erfahren.
Ob die Neuregelungen einen tatsächlichen Mehrwert liefern oder es sich lediglich um Anlassgesetzgebung handelt, wird die Zukunft zeigen.
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