Zur Schadensersatzpflicht des Steuerberaters
Der Beruf des Steuerberaters ist voller Tücken. Die Übernahme von Mandaten, die Rechtsverstöße betreffen führt dazu, dass unter Umstände eine persönliche Haftung eintreten kann. So kann eine unwirksame Selbstanzeige eines Mandanten, die der Steuerberater vornimmt, zur Schadensersatzpflicht führen.
Die Selbstanzeige gem. § 371 AO wird teilweise als Wundermittel des Steuerstrafrechts angesehen. Danach wird nicht nach § 370 AO bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. § 370 AO enthält wiederrum den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Den Tatbestand erfüllt, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Möglich ist die Selbstanzeige aber nur solange die Finanzbehörde keine Kenntnis der Steuerstraftat erlangt hat, § 371 Abs. II Satz 1 Nr. 2 AO.
Der Beklagte war der Steuerberater der Kläger. Letztere hatten zweifellos den Tatbestand des 370 AO erfüllt. Der Steuerberater unterließ es nach einem Beratungsgespräch aber, rechtzeitig eine Selbstanzeige gem. § 371 AO in die Wege zu leiten. Als dies endlich geschehen war, hatte die Finanzbehörde die Steuerstraftaten bereits entdeckt, sodass eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. II Satz 1 Nr. 2 AO unwirksam war. Die Kläger waren daraufhin wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Das OLG Nürnberg entscheid nun, dass der Steuerberater den Klägern aufgrund der verzögerten Selbstanzeige den erlittenen Vermögensnachteil erstatten muss. Dabei bezog es sich auf das ein Urteil des Reichsgerichts vom 10.06.1942 (RGZ 169, 267), wonach ein Anspruch des Mandanten gegen seinen steuerlichen oder rechtlichen Berater auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe grundsätzlich in Betracht kommen könne. Es läge hier auch gerade keine Abwälzung der steuerstrafrechtlichen Folgen vor, da der Steuerberater sein Mandat in Kenntnis der Steuerstraftat übernommen hatte.
Einmal mehr zeigt sich, dass auch in der steuerberatenden Praxis die Kenntnis und Befolgung der juristischen Rahmenbedingungen von essentieller Bedeutung ist.
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