Der Eintrag "offcanvas-col1" existiert leider nicht.

Der Eintrag "offcanvas-col2" existiert leider nicht.

Der Eintrag "offcanvas-col3" existiert leider nicht.

Der Eintrag "offcanvas-col4" existiert leider nicht.

NEWS

Zur Steuerhinterziehung, Verschleierungshandlungen und Rückwirkung - OLG Bamberg, Urteil vom 22.6.18 - 3 OLG 110 Ss 38/18

von Torsten Hildebrandt

Für viele Angeklagte ist es im Falle des Vorwurfs der Steuerhinterziehung nach § 370 AO durch die Staatsanwaltschaft von besonderer Relevanz, ob es sich dabei lediglich um die Grundkonstellation des Absatzes I handelt oder aber um einen besonders schweren Fall nach Absatz III. In § 370 Absatz III AO bediente sich der Gesetzgeber einer typischen Regelungstechnik, indem eine Reihe von sogenannten Regelbeispielen aufzählt, die üblicherweise zur Erfüllung eines besonders schweren Falles und damit eines erhöhten Strafrahmens führen.

Sieht § 370 Absatz I AO noch die Möglichkeit einer Geldstrafe vor, kennt der Absatz III diese nicht mehr. Die verhältnismäßig leichtere Sanktion der Geldstrafe ist schlicht nicht vorgesehen. Stattdessen lautete der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hierdurch ist nicht nur eine enorm hohe Maximalstrafe von 10 Jahren potentiell möglich. Die meisten Angeklagten legen den Fokus auf die Mindeststrafe. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung sieht nämlich zwingend eine Freiheitsstrafe vor. Erschwerend kommt hinzu, dass Freiheitsstrafen ab sechs Monaten im polizeilichen Führungsregister gespeichert werden, was somit unter Umständen im Verlust des Berufes oder ähnlichen einschneidenden Konsequenzen resultieren kann. Die Prozesstaktik wird demnach häufig dahingehen, die Verurteilung wegen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung zu vermeiden, selbst wenn die übrigen Vorwürfe anerkannt werden.

§ 370 Absatz III Satz 2 Nr. 1 Var. 1 AO lässt verlauten, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt. Von entscheidender Bedeutung ist daher die Schwelle zum großen Ausmaß. Der Bundesgerichtshof macht die Grenze seit dem Jahr 2015 bei einem Umfang der hinterzogenen Steuern von 50.000 Euro aus. Davor ging man zumeist von einem Schwellwert von 100.000 Euro aus.

Im vom OLG Bamberg zu entscheidenden Fall, hatte der Angeklagte zweifelsohne Steuern hinterzogen und war von den Vorinstanzen wegen des besonders schweren Falles nach §§ 370 Absatz I, Absatz III Satz 2 Nr. 1 Var. 1 AO verurteilt worden. Dagegen wandte sich seine Revision. Problematisch war, dass der Umfang sich für die Jahre 2007 bis 2009 zwar über 50.000 Euro bewegte, nicht jedoch die Grenze der 100.000 Euro überschritt. Die Verteidigung argumentierte, dass die Verurteilung wegen des besonders schweren Falles somit gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Absatz II GG verstoße.

Dem hielt das OLG Bamberg indes eine andere ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die bereits vor der Änderung der Höhe des hinterzogenen Betrags galt. Das OLG wertete das Verhalten des Angeklagten, der sich Einnahmen auf einem Schweizerbankkonto hatte gutschreiben lassen, als Verschleierungshandlung. Schon bei Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung sei die Grenze zum besonders schweren Fall dann aber bei 50.000 Euro anzusetzen, weil sich das Verhalten des Angeklagten gerade nicht auf ein bloßes Verschweigen steuerpflichtiger Einkünfte beschränkt habe.

Da sich eine solche Auslegung nicht aus dem Wortlaut ergibt, ist diese Interpretation durchaus kritisch zu betrachten. Nichtsdestoweniger stimmt sie mit der aktuellen Judikatur des Bundesgerichtshofs überein.

Zurück

Hinweis

Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

Standort Berlin

Mein Berliner Standort befindet sich in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin:

Standort Hamburg

Mein Hamburger Standort befindet sich im Friesenweg 38, 22763 Hamburg:

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: 030 439 709 999

E-Mail:

Friesenweg 38
22763 Hamburg
Tel.: 040 696 387 050

Über mich

Ich berate und vertrete Einzelpersonen und Unternehmen aus dem In- und Ausland bundesweit in Steuerstrafverfahren und streitigen Besteuerungsverfahren (einschließlich betreffend Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern).

Kontakt aufnehmen

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Berlin & Hamburg

040 696 387 050 (Hamburg)

Nutzen Sie gerne auch unser Kontaktformular.

Folgen Sie mir

Folgen Sie mir auf LinkedIn, Xing oder Twitter und erfahren Sie Neuigkeiten und Interessantes zu den Themen Steuerstrafrecht und Zollstrafrecht.

Copyright 2023. All Rights Reserved.
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien auf unserer Website und verarbeiten personenbezogene Daten von dir (z.B. IP-Adresse), um z.B. Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Medien von Drittanbietern einzubinden oder Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Datenverarbeitung kann auch erst in Folge gesetzter Cookies stattfinden. Wir teilen diese Daten mit Dritten, die wir in den Privatsphäre-Einstellungen benennen.

Dies sind Blindinhalte in jeglicher Hinsicht. Bitte ersetzen Sie diese Inhalte durch Ihre eigenen Inhalte. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit. Aenean commodo.

user_privacy_settings

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

user_privacy_settings_expires

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Speicherdauer der Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

ce_popup_isClosed

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert, dass das Popup (Inhaltselement - Popup) durch einen Klick des Benutzers geschlossen wurde.

onepage_animate

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert, dass der Scrollscript für die Onepage Navigation gestartet wurde.

onepage_position

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Offset-Position für die Onepage Navigation.

onepage_active

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert, dass die aktuelle Seite eine "Onepage" Seite ist.

view_isGrid

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die gewählte Listen/Grid Ansicht in der Demo CarDealer / CustomCatalog List.

portfolio_MODULE_ID

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert den gewählten Filter des Portfoliofilters.

Eclipse.outdated-browser: "confirmed"

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert den Zustand der Hinweisleiste "Outdated Browser".
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close