Zur steuerlichen Bedeutung von Gewinnen aus Glücksspielen - BFH Urteil vom 30.8.2017 - XI R 37/14
Pokerspieler dürfen aufatmen: Preisgelder oder Spielgewinne, die ein professioneller Spieler durch die erfolgreiche Teilnahme an Turnieren erzielt unterliegen nicht der Umsatzsteuer. So entschied nun der Bundesfinanzhof.
Im konkreten Fall war der Kläger professioneller Pokerspieler, der in den Jahren 2007 und 2008 Gewinne bei Pokerturnieren erzielt hatte.
Nach § 1 Absatz I Nr. 1 UStG unterliegen Umsätze aus die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Somit kam es für die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit darauf an, ob der Kläger Unternehmer war, der Entgelte für Leistungen seinerseits erzielte. Der Unternehmer im Sinne des UStG ist in § 2 Absatz I UStG definiert. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Absatz II enthält eine Reihe von Ausnahmen, die die Unternehmerstellung ausnahmsweise ausschließen.
Das Finanzamt sowie das Finanzgericht waren davon ausgegangen, dass es sich bei dem professionellen Pokerspieler um einen Unternehmer in diesem Sinne handelt. Zudem seien die Gewinne als Entgelte für seine Leistungen in den Turnieren anzusehen, da er sie für sein Spiel erhalte.
Dem trat der BFH entgegen. Selbst wenn man den Spieler als Unternehmer wertet, was man durchaus in Frage stellen kann, liege aber kein Entgelt für eine Leistung vor. Denn das Preisgeld werde in einem solchen Fall für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt. Der Spieler kann gerade nicht in jedem Fall damit rechnen, es für seine Leistung zu erhalten. Das gilt auch, wenn eine Verpflichtung des Veranstalters zur Auszahlung bei einem bestimmten Ergebnis besteht.
Damit fehlt es gerade an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt. Anders hingegen soll es sich nach dem BFH dennoch verhalten, wenn eine Antrittsgebühr gezahlt werde. Diese ist demnach auch als Entgelt eines Unternehmers zu betrachten.
Da die Gewinne jedoch als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gewertet werden könnte, bedarf es jedenfalls einer genauen und individuellen Überprüfung, ob die konkreten Gewinne nicht doch steuerpflichtig sind.
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