Spielerüberlassung und Steuerrecht
Wer schenkt, tut Gutes. So meint man zumindest. Dass es auch anders aussehen kann, verdeutlicht ein Blick auf die Schenkungsteuer. Denn derjenige, der eine unentgeltliche Zuwendung erhält, muss diese unter Umständen versteuern. Das kann die Schenkung daher deutlich unattraktiver machen. Grundlegend dafür bestimmt § 1 Absatz I Nummer 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), dass Schenkungen unter Lebenden der Schenkungsteuer unterliegen. Nun kommt es demnach darauf an, was juristisch unter einer Schenkung zu verstehen ist. Maßgeblich ist § 7 Absatz I ErbStG. Für die hiesige Betrachtung entscheidend ist die Nummer 1. Als eine Schenkung unter Lebenden gilt danach jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Definition der freigiebigen Zuwendung hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung eine solche erarbeitet. Eine freigebige Zuwendung setzt nach dieser in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.
Im vorliegenden Fall musste der BFH nun entscheiden, ob die unentgeltliche Überlassungen von Arbeitnehmern durch den Sponsor des Vereins eine Schenkung darstellt. Denn dann wäre der Verein gemäß § 2 Absatz I Nummer 4 ErbStG schenkungssteuerpflichtig ab dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, § 9 Absatz I Nummer 2 ErbStG. Das Finanzamt hatte die unentgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern als Spieler, Trainer oder Betreuer als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 7 ErbStG betrachtet und daher per Bescheid Schenkungsteuer veranschlagt. Dagegen hatte der Verein geklagt. Bereits das Finanzgericht gab jedoch dem Beklagten Finanzamt Recht. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb nun ebenfalls erfolgslos. Der Verzicht auf die Geltendmachung der Ersatzansprüche für die Arbeitnehmerüberlassung durch den Sponsor entspreche einer freigiebigen Zuwendung an den Verein. Die veranschlagte Schenkungsteuer hatte folglich Bestand.
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