Zur Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit
Das OLG Braunschweig hat in einem obiter dictum festgestellt, daß Kassenärzte als Beauftragte der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB anzusehen sind. Dies hat zum Beispiel zur Folge, daß sich ein Kassenarzt nach dieser Vorschrift strafbar macht, wenn er Vorteile von einem Apotheker entgegennimmt und dafür auf seine Patienten einwirkt, ihre Rezepte bei diesem Apotheker einzulösen.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2010 (Az.: Ws 17/10)
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