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Zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO - BGH, Beschluss vom 7.3.18 - 1 StR 663/17

von Torsten Hildebrandt

Der Steuerhinterzieher bekommt die volle Härte des Rechtsstaates zu spüren. So heißt es oft etwas lapidar, wenn wieder ein prägnanter oder öffentlichkeitswirksamer Fall an die Medien gelangt. Tatsächlich sieht die Steuerhinterziehung, die in § 370 AO geregelt ist, einen verhältnisweise hohen Strafrahmen vor. Dieser besteht in Absatz I bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Darüber hinaus kennt der Absatz III besonders schwere Fälle, die mittels sogenannter Regelbeispiele näher präzisiert sind. Hier beträgt die Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate und kann bis hin zu zehn Jahren gehen. Insgesamt wird deutlich, dass ein massiver Spielraum besteht, der eine Einzelfallbeurteilung möglich machen soll. Daraus folgt aber auch, dass im Einzelfall ein im Vergleich zu anderen Sachverhalten unter Umständen unangemessen hoher oder niedriger Zeitraum für die Freiheitsstrafe verhängt werden kann.

Der Bundesgerichtshof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern generalpräventive Gründe bei Strafzumessung Berücksichtigung finden können. Dabei handelt es sich um Gründe, die außerhalb der konkret angeklagten Person liegen und vielmehr die Gesellschaft als Ganzes betreffen. In der Regel soll es dabei eine Abschreckungswirkung erzielt werden, wodurch man sich zukünftig ein geringeres Aufkommen dieser Straftat verspricht.

Das Landgericht Bochum hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, wogegen der Angeklagte Revision eingelegt hatte. Der Stein des Anstoßes lag weniger in der Verurteilung als solcher, als vielmehr der Strafzumessung. Denn das LG Bochum hatte ausgeführt bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steuerschäden in einem außerordentlich hohen Bereich müsse deutlich gemacht werden, dass Steuerdelikte keine "Kavaliersdelikte" seien und es deshalb, um Nachahmungseffekte zu verhindern, unerlässlich sei, der Allgemeinheit zu verdeutlichen, dass die Pflicht, Steuern zu zahlen, zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und damit zum Wohle aller unerlässlich sei. Mithin wurde aus der Höhe des Steuerschadens auf einen generalpräventiven Zweck geschlossen, der mit einem erhöhten Strafrahmen verfolgt werden sollte. Richtigerweise trat der I. Strafsenat des BGH dem entgegen. Die Abschreckungswirkung gegenüber anderen Personen als dem Angeklagten selbst dürfe nur herangezogen werden, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt worden ist. Eine solche war indes nicht auszumachen und auch nicht durch das LG Bochum festgestellt worden. Mit dem Beschluss bewegt sich der I. Strafsenat auf der bisherigen Leitlinie des BGH zu generalpräventive Zwecken im Zusammenhang mit der Strafzumessung.

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