Zwang zur Abgabe der Selbstanzeige (BFH, Beschl. v. 01.02.2012 - VII B 234/11)
Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Hierbei handelt es sich um ein grundrechtsgleiches Recht von Verfassungsrang. Ausfluß dieses Rechts ist § 393 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO), wonach im Besteuerungsverfahren sind Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen unzulässig sind, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.
Umstritten ist, ob dies auch gilt, wenn sich der Steuerpflichtige zwar einer Steuerstraftat bezichtigen muß, hierfür jedoch voraussichtlich nicht bestraft werden kann, da seine Angaben eine strafbefreiende Selbstanzeige darstellen. Für ein Zwangsmittelverbot und damit für ein Schweigerecht des Steuerpflichtigen spricht, daß er zum einen nicht sicher sein kann, ob seine Selbstanzeige noch rechtzeitig erfolgt (vgl. § 371 Abs. 2 AO); zudem ist kann fraglich sein, ob der Steuerpflichtige die für die Straffreiheit erforderliche fristgemäße Nachzahlung der hinterzogenen Steuern leisten kann (vgl. Kohlmann-Hilgers-Klautzsch, Komm. Steuerstrafrecht, 45. Lfg., § 393 Rn. 43). Sofern er zur Nachzahlung in der Lage ist, sollen nach einer Auffassung jedenfalls Zwangsmittel zulässig sein (Franzen/Gast/Joecks-Joecks, Komm. Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 393 Rn. 22; dagegen Beermann/Gosch, Komm. AO/FGO, 94. Akt., § 393 AO, Rn. 70). Verschärft wurde die Problematik durch die Änderung der Regelung der Selbstanzeige, wonach zur Erlangung der Straffreiheit die Berichtigung der Angaben zu allen Steuerhinterziehungen einer Steuerart erforderlich sind. Für das Zwangsmittel festsetzende Finanzamt dürfte kaum übersehbar sein, welche Zahlungsverpflichtungen möglicherweise auf den Steuerpflichtigen im Falle der Selbstanzeige zukommen (vgl. Lübbersmann, PStR 2012, 135, 136). Bei Hinterziehungen von mehr als 50.000 EUR je Tat scheidet Straffreihheit wegen § 371 Abs. 2 Nr. 3 aus (es kommt nur ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 398a AO in Betracht), daher müßte hier das Zwangsmittelverbot unstreitig vorliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Beschluss vom 01.02.2012 - VII B 234/11 festgestellt, daß die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige die Anordnung von Zwangsmitteln gegen den Steuerpflichtigen rechtfertigt. Im entschiedenen Fall hatte die Steuerfahndung zwar Kenntnis davon, daß der Steuerpflichtige von 1999 bis 2003 Kunde einer Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft war. Einen konkreten Tatverdacht hatte sie jedoch noch nicht. Das Finanzamt forderte den Steuerpflichtigen dazu auf, die Herkunft ggfls. in der Schweiz angelegter Mittel aufzuklären und entsprechende Konto- bzw. Depotauszüge vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Steuerpflichtige nach Ansicht des Finanzamts nicht genügend nach, weshalb es ein Zwangsgeld in Höhe von 400 EUR gegen ihn festsetzte. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos, ebenso die nun vom BFH zurückgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtanwendbarkeit des Zwangsmittelverbots nach § 393 Abs. 1 S. 2 AO wird vom BFH kurzum damit begründet, daß dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Strafverfolgung durch eine Selbstanzeige zu verhindern, offengestanden habe und immer noch offenstehe. Hierdurch setzt sich der BFH in Widerspruch zum Bundesgerichtshof (BGH), der zu diesem Problemkreis in BGHSt 49, 136 ff. (Rz. 39, zit. nach juris) ausgeführt hat: "Die Erfüllung der Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten ist jedoch dann nicht mehr mit den Zwangsmitteln des Steuerrechts (§ 328 AO) durchsetzbar, wenn der Steuerpflichtige genötigt wäre, sich wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat selbst zu belasten (§ 393 Abs. 1 AO). Der Täter einer Steuerhinterziehung kann nicht zur Abgabe einer Selbstanzeige gezwungen werden." Vor diesem Hintergrund erscheint es umso verwunderlicher, daß der BFH die Klärungsbedürftigekeit der Rechtsfrage nach dem Zwangsmittelverbot verneint und u.a. deswegen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (vgl. Lübbersmann, PStR 2012, 135, 136).
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