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Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregistergesetz - KRG) vom 19. April 2006 in der Fassung vom 01.12.2010 (Stand 30.10.2022)

§ 3 Eintragungsvoraussetzungen

(1) In das Korruptionsregister sind beim Nachweis korruptionsrelevanter oder sonstiger Rechtsverstöße im Geschäftsverkehr oder mit Bezug zum Geschäftsverkehr, namentlich vor dem Hintergrund von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, Steuerunehrlichkeit, wettbewerbswidriger Absprachen und sonstiger Verstöße, die den freien Wettbewerb unterlaufen, Eintragungen vorzunehmen. Einzutragen sind insbesondere Verstöße gegen folgende Rechtsvorschriften:

  • § 331 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsannahme),
  • § 332 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit),
  • § 333 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung),
  • § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung),
  • § 335 des Strafgesetzbuchs (besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung),
  • § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
  • § 298 des Strafgesetzbuchs (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen),
  • § 266a des Strafgesetzbuchs (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt),
  • § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet,
  • § 266 des Strafgesetzbuchs (Untreue),
  • § 265b des Strafgesetzbuchs (Kreditbetrug),
  • § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),
  • § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
  • § 108e des Strafgesetzbuchs (Abgeordnetenbestechung),
  • § 370 der Abgabenordnung (Steuerhinterziehung),
  • §§ 19 , 20 , 20a , 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  • § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes ,
  • § 404 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (ungenehmigte Beschäftigung von Ausländern),
  • §§ 15 , 15a , 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (illegale Beschäftigung),
  • § 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
  • §§ 8 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

(2) Der für die Eintragung erforderliche Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes gilt als erbracht, wenn

  • eine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren vorliegt,
  • ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vorliegt,
  • eine endgültige Einstellung gemäß § 153a der Strafprozessordnung vorliegt oder
  • unter Berücksichtigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass eine Tat nach Absatz 1 begangen wurde.

(3) Eintragungen sind ferner vorzunehmen bei Vergabeausschlüssen durch die öffentlichen Auftraggeber, soweit der Ausschluss aus Gründen der Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der natürlichen Person im Zusammenhang mit Rechtsverstößen nach Absatz 1 erfolgt ist.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Zoll- und Steuerstrafrecht finden Sie auf der Website des Verteidigers in Zoll- und Steuerstrafsachen Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin/Hamburg.

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