1. Überblick
Nach § 85 der Abgabenordnung haben die Finanzbehörden die Steuern (inkl. Zölle) nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Zur Erreichung bzw. Sicherung dieses Ziels kann die Zollverwaltung neben der Ausübungen der Steueraufsicht folgende Prüfungen durchführen:
- Eine nachträgliche Prüfung auf dem Gebiet des Zollrechts als Zollprüfung,
- die Prüfung auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern als Außenprüfung und
- die Prüfung der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder aufgrund des Rechts der europäischen Gemeinschaften als Präferenzprüfung.
Es gibt für die einzelnen Prüfungen verschiedene Rechtsgrundlagen im nationalen Recht und insbesondere auch im Gemeinschaftsrecht. Das Gemeinschaftsrecht wird dabei durch das nationale Recht der Abgabenordnung über die Außenprüfung und die Steueraufsicht ergänzt.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
- Für die nachträgliche Überprüfung von Zollanmeldungen Art. 48 Unionszollkodex (Art. 78 Zollkodex) i.V.m. §§ 193 ff. AO (Abgabenordnung),
- für die nationalen Verbrauchsteuern die §§ 193 ff. AO,
- für Prüfungen auf dem Gebiet des Branntweinmonopolrechts der § 48 Gesetz über das Branntweinmonopol,
- für Prüfungen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen aufgrund des Rechts der europäischen Gemeinschaft Art. 56 Abs. 2 Buchstabe d Unionszollkodex (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e Zollkodex),
- für Prüfungen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen aufgrund völkerrechtlicher Verträge die jeweiligen Präferenzabkommen i.V.m.Art. 56 Abs. 2 Buchstabe d Unionszollkodex (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d Zollkodex) und
- für Prüfungen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen hinsichtlich der Freiverkehrseigenschaft.
Neben der Abgabenordnung enthält die Prüfungsdienstvorschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (PrüfungsDV-ZuV) Regelungen über die Durchführung der Zoll-, Außen- und Präferenzprüfung.
Die Zoll- und Außenprüfung wird durch das Hauptzollamt angeordnet, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt bzw. das für die Besteuerung zuständig ist. Inhalt der Prüfungsanordnung sind die Rechtsgrundlagen der Zoll-/Außenprüfung, der Prüfungsumfang und der zu prüfende Zeitraum. Beim Prüfungsumfang werden die zu prüfenden Steuerarten und/oder bestimmte Sachverhalte angegeben. Die Prüfungsanordnung wird dem Steuerpflichtigen unmittelbar bekannt gegeben. Zwischen Bekanntgabe und Beginn der Prüfung sollen dabei nicht mehr als drei Monate liegen. Die Prüfung beginnt dabei grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Prüfer konkrete Prüfungshandlungen vornimmt. Zu dem Zeitpunkt, an dem der Prüfer am Ort der beabsichtigten Prüfung eintrifft, entfällt die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige.
Während der Zoll-/Außenprüfung ist der Steuerpflichtige über die festgestellten Sachverhalte und die daraus folgenden möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, sofern der Zweck und Ablauf der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 199 Abs. 2 AO i.V.m. Abs. 24 PrüfungsDV-ZuV). Die Stellungnahme des Prüfers ist für die zuständige Stelle jedoch nicht bindend. Gem. § 201 AO soll eine Schlussbesprechung stattfinden, in der insbesondere strittige Sachverhalte zu erörtern sind.
In der Prüfungsanordnung für eine Präferenzprüfung werden die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Prüfung der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen angegeben. Dabei werden die einzelnen Präferenzabkommen genau bezeichnet. Der sachliche Prüfungsumfang wird genau, z. B. durch Angabe des zu prüfenden Präferenznachweises, festgelegt. Im Übrigen erfolgt die Durchführung der Präferenzprüfung wie bei der Zoll-/Außenprüfung.
2. Einleitung des Strafverfahrens
Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten gemäß § 397 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) spätestens bekannt zu geben, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat steht, derer er verdächtig ist. Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Gemäß § 393 Abs. 1 S. 2 AO sind jedoch Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Werden unter Ausnutzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten weitere Erkenntnisse in der Außenprüfung erlangt, obwohl der Steuerpflichtige nicht über seinen Status als Beschuldigter aufgeklärt wurde, führt dies zu einem strafrechtlichen Verwertungsverbot.
3. Die Prüfungsanordnung ist Sperrgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige
Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung ist gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) AO ein Sperrgrund hinsichtlich einer strafbefreienden Selbstanzeige. Für die Veranlagungszeiträume, auf die sich die Prüfungsanordnung bezieht, ist es also für eine Selbstanzeige zu spät. Zu prüfen ist aber, ob bei Vorliegen von Steuerhinterziehungen für andere Zeiträume eine Selbstanzeige noch möglich ist.
4. Rechtsbehelfe
Die Prüfungsanordnung, die Festlegung des Prüfungsbeginns, die Festlegung des Prüfungsortes sowie die weiteren mit der Prüfungsanordnung verbundenen Anordnungen sind selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte. Die Benennung des Prüfers ist zwar kein Verwaltungsakt, in über eine Besorgnis der Befangenheit hinausgehenden Ausnahmefällen kann jedoch gerichtlich gegen die Festlegung des Prüfers vorgegangen werden. Der Einspruch gegen die Prüfungsanordnung hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Daher ist zunächst die Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzbehörde, und im Fall der Ablehnung beim Finanzgericht gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), beantragt werden.
Steuerbescheide, die auf einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung beruhen, müssen aufgehoben werden. Die Prüfungsfeststellungen sind in diesem Fall regelmäßig nicht verwertbar. Voraussetzung ist allerdings, daß die Prüfungsanordnung erfolgreich angefochten wurde, es sei denn, die Prüfungsanordnung ist unwirksam (§§ 124 f. AO). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt das Verwertungsverbot wegen formeller Mängel in der Prüfungsanordnung jedoch unter anderem nicht, wenn aufgrund von Erkenntnissen aus der Außenprüfung erstmalig Steuern festgesetzt werden oder die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erfolgt.
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