Antidumpingzölle

Nichtpräferenzieller Warenursprung, Einreihung, Zollwert

Antidumping- und Ausgleichszölle

Antidumping in der Europäischen Union: Eine Übersicht

Dumping ist als Handelspraxis definiert, mit der ein Ausführer für eine exportierte Ware einen Preis festlegt (Ausfuhrpreis), der unterhalb des Normalwertes auf dem Inlandsmarkt im Herstellungsland liegt. Die Welthandelsorganisation sieht Dumping als eine der unfairen Handelspraktiken an, gegen die Einfuhrländer - hier durch die Anwendung von Antidumpingzoll - zum Schutz ihrer Wirtschaft vorgehen können. Erforderlich hierfür ist der Nachweis für

  1. das Vorliegen von Dumping,

  2. das Vorliegen einer schweren Schädigung der inländischen Wirtschaft und

  3. das Bestehen eines kausalen Zusammenhangs zwischen Dumping und Schädigung.

Die Europäische Kommission untersucht zudem, ob das Erheben von Antidumpingzoll auf gedumpte Einfuhren im Einzelfall im Interesse der EU ist. Im Handelsverkehr mit Ländern wie China sind danach regelmäßig Maßnahmen indiziert. Ende 2021 waren in der EU 163 handelspolitische Schutzmaßnahmen in Kraft: 109 endgültige Antidumpingmaßnahmen (AD-Maßnahmen), die in 31 Fällen ausgeweitet wurden, 19 Antisubventionsmaßnahmen (AS-Maßnahmen), die in einem Fall ausgeweitet wurden, und drei Schutzmaßnahmen. Dies ist ein Anstieg um 13 Maßnahmen gegenüber 2020 (vgl. auch die Neuerungen im Antidumpingzollrecht Januar bis August 2023).

Dumpingspanne ist die Differenz zwischen dem Inlandsmarkt-Preis des Ausfuhrlandes bei normalen Markttransaktionen (Normalwert bzw. Inlandspreis) und dem Ausfuhrpreis. Das WTO-Recht verbietet Antidumpingzoll, der höher als die Dumpingspanne ist.

Aufgabe der Antidumpingzölle im System der Europäischen Union ist daher (anders als normale Zölle) der Ausgleich der Dumpingspanne und die Schaffung eines normalen Preisniveaus zum Schutz der europäischen Industrie. Die Berechnung des Antidumpingzollsatzes erfolgt nach der europäischen Antidumping-Grundverordnung unter Berücksichtigung von Normalwert und Ausfuhrpreis.

Ihr Ansprechpartner für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Hinterziehung von Antidumpingzöllen

Ich konnte bereits viele Mandanten erfolgreich gegen den Vorwurf der Hinterziehung von Antidumpingzöllen und Ausgleichszöllen verteidigen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf - telefonisch, per E-Mail oder über mein Kontakformular.

Liegen Ihnen Unterlagen zum Fall vor (z.B. ein Anhörungsbogen, Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsprotokoll, Abgabenbescheid)? Dann ist eine Übersendung von Scans/Kopien sinnvoll, damit ich ggfls. bereits eine erste Einschätzung vornehmen kann.

Der nächste Schritt der Verteidigung ist in aller Regel die Akteneinsicht. Danach stimmen wir die beste Strategie für Ihren Fall ab.

Rechtsgrundlage der Antidumpingmaßnahmen und Antisubventionsmaßnahmen (Antidumping-Grundverordnung, Antisubventions-Grundverordnung)

Grundlage für die Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen in der Europäischen Union sind die Antidumping-Grundverordnung und die Antisubventions-Grundverordnung, in denen die jeweiligen grundsätzlichen Regelungen zur Einführung, Berechnung und Erhebung der Antidumping- und Ausgleichszölle festgelegt sind (Verordnung (VO) (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und VO (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates). Die Maßnahmen gegenüber einer bestimmten Ware bzw. Warengruppe werden in individuellen Verordnungen festgelegt, aus denen sich insbesondere der Antidumpingzollsatz ergibt. Die Höhe des Antidumpingzollsatz ist oft erheblich und kann unternehmens-abhängig sein.

Das Antidumpingverfahren ist regelmäßig ein Antragsverfahren, die Europäische Kommission kann aber auch von Amts wegen tätig werden. Dann ist die europäische Industrie aufgefordert, am Verfahren der Kommission mitzuwirken. Die Antragstellung erfolgt nicht durch einen EU-Mitgliedstaat, sondern regelmäßig durch EU-Hersteller selbst. Diesen entsteht durch die fraglichen Importe ein Schaden.

Grundlage zur Erhebung der Antidumping- und Ausgleichszölle als gesetzlich geschuldete Abgaben bei der Einfuhr ist Artikel (Art.) 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. h UZK.

Hauptquartier der Europäischen Kommission in Brüssel
Hauptquartier der Europäischen Kommission in Brüssel

Hinterziehung von Antidumpingzöllen (ADZ)

Bei der Hinterziehung von Antidumpingzoll gibt es mehrere typische Vorgehensweisen. Diese beziehen sich in der Regel auf die Höhe des Zollwerts, den nichtpräferenziellen Usprung der Waren und die Einreihung in den Zolltarif:

Unterfakturierung

Einfuhren werden unterfakturiert, d.h. für die Ware wird ein zu niedriger Zollwert angegeben. Der Zollwert ist die Berechnungsgrundlage von Zöllen (also auch der normalen Zölle), er wird mit dem Antidumpingzollsatz nach der einschlägigen AntidumpingVO multipliziert und ergibt so den Antidumpingzoll im Fall der konkreten Einfuhr. Durch die Unterfakturierung wird er zu niedrig festsetzt, es tritt eine Steuerverkürzung nach § 370 AO Abs. 4 in Höhe der Differenz zum zutreffenden Antidumpingzoll ein. Da diese auf unrichtige Angaben gegenüber dem Hauptzollamt zurückgeht, ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Überfakturierung

Antidumpingzölle können auch durch Überfakturierung der Einfuhren hinterzogen werden, also durch Vorlage von Rechnungen, die einen zu hohen Preis ausweisen. Erforderlich für ADZ ist, dass Waren aus einem Land unter ihrem Normalwert auf dem Markt in einem anderen Land verkauft werden, mithin der Preis einer Ausfuhrware billiger ist als der Preis im Ausfuhrland und die EU dem mit der Erhebung eines Antidumpingzolls entgegenwirken will. Durch die Überfakturierung kann der Kaufpreis so manipuliert werden, dass er bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU die Dumpingschwelle überschreitet.

Unrichtige Angaben zum nichtpräferenziellen Ursprung der Ware

Häufig sind auch unrichtige Angaben bezüglich des Ursprungs der Ware. Waren mit nichtpräferenziellem Ursprung in China (ein typisches Exportland für gedumpte Produkte) werden beispielsweise zunächst nach Taiwan, Thailand oder Malaysia geliefert, danach erfolgt der Import in der Europäischen Union. In den Lieferpapieren tauchen die letztgenannten Länder als Herstellerländer auf, die jedoch in der Antidumpingverordnung nicht genannt sind. Der Zoll geht von einer Ausfuhr aus Taiwan etc. aus, der ADZ findet keine Anwendung.

Gelegentlich wird China in den Zollpapieren erwähnt, es wird jedoch eine ursprungsbegründende Bearbeitung in den anderen Ländern behauptet. Mindestens eine Voraussetzung für die Veränderung des Warenursprungs ist hier jedoch nicht erfüllt.

Unrichtige Angaben zur Zolltarifnummer der Ware

Eine recht einfach im Rahmen einer Zollbeschau aufzudeckende Methode kann auch die falsche Einreihung der Waren in den Zolltarif sein.

Risikoprofil des Zollkriminalamts
Risikoprofil des Zollkriminalamts

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Gem. Art. 7 Verordnung (EU) 2016/1036 können durch die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden. Diese Maßnahmen erfolgen, wenn ein Verfahren nach Art. 5 der Verordnung (Antidumpinguntersuchung) eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Art. 5 (10) ausreichend Gelegenheit erhielten, der Kommission Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt (Überschreitung des Ausfuhrpreises der Ware durch den Normalpreis im Ausfuhrland) und eine Schädigung eines Wirtschaftszweiges der EU gegeben ist, und wenn das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Sollte ein vorläufiger Antidumpingzoll festgesetzt werden, hängt die Überführung der davon betroffenen Ware bzw. Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von der Leistung einer Sicherheit ab, die nach dem vorläufigen Antidumpingzollsatz zu bemessen ist.

Vorläufige und endgültige Antidumpingzölle werden nicht anstelle der übrigen Einfuhrabgaben erhoben, sondern zusätzlich zu diesen.

Außerkrafttreten der ADZ

Antidumpingzölle gelten jedoch nur eine begrenzte Zeit, nämlich nur solange, wie es erforderlich ist, das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Endgültige Antidumpingzölle treten spätestens fünf Jahre nach ihrer Installation oder nach ihrer letzten Überprüfung außer Kraft, es sei denn, in einer erneuten Überprüfung wird festgestellt, dass die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten wird.

Umgehung von Antidumping-Zöllen

Werden nach der Eröffnung eines Antidumpingverfahrens oder nach Verhängung von ADZ Montagestätten neu errichtet oder Montagen deutlich ausgeweitet, so istbei einem zeitlichen Zusammenhang zu vermuten, dass diese Handlungen auf die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen abzielen (EuGH, Urt. v. 13.12.1989 C-26/88). Hier muss das Unternehmen nachweisen, dass die Verlagerung sachgerechte Gründen hat und nicht der Umgehung dient. Im Fall der Umgehung von ADZ kann die EU bereits bestehende Antidumpingzölle auf Einfuhren gleichartiger Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausweiten.

Die materiellen Voraussetzungen für die Einführung von Umgehungsmaßnahmen sind in Art. 13 Abs. 1 und 2 der Antidumping-Grundverordnung niedergelegt. Danach kann eine Umgehungsmaßnahme eingeführt werden, wenn fünf Voraussetzungen vorliegen: Gleichartigkeit der Waren, für die bereits Maßnahmen gelten und für die Umgehungsmaßnahmen erlassen werden sollen; Veränderung des Handelsgefüges; keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Veränderung des Handelsgefüges; Untergrabung der Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahme; und Beweise für das Vorliegen von Dumping. Bei Montagevorgängen sind zusätzlich die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 Antidumping-Grundverordnung zu prüfen, wobei der Gesamtwert der montierten Teile und die im Umgehungsland angefallenen Fertigungskosten zu untersuchen sind. Demgegenüber hängt die Einführung von Umgehungsmaßnahmen nicht davon ab, inwieweit sich seit Einführung der Antidumpingmaßnahmen die Wettbewerbsbedingungen auf dem betroffenen Markt verändert haben oder ob die Einführung von Umgehungsmaßnahmen im Unionsinteresse liegt.

Art. 13 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung enthält eine Sonderregelung für die Umgehung durch Montage, und zwar sowohl für die Montage in einem Drittland als auch für die Montage in der EU. Umgehungsmaßnahmen auf diese Montagevorgänge können eingeführt werden, wenn sechs Voraussetzungen erfüllt sind: Gleichartigkeit der Waren; Veränderungen des Handelsgefüges, wobei zusätzlich festzustellen ist, dass die Montagetätigkeit kurz vor oder nach der Einführung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahme eingesetzt hat oder ausgeweitet wurde; 60 Prozent des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware stammen aus dem Land, das bereits Maßnahmen unterliegt; der Wertzuwachs im Montageland beträgt nicht mehr als 25 Prozent der gesamten Herstellungskosten der Ware; die Abhilfewirkung der bestehenden Maßnahmen wird untergraben; im Verhältnis zu den früher festgestellten Normalwerten besteht Dumping.

Rechtsschutz gegen Antidumping-Zölle

Rechtsschutz gegen Schutzmaßnahmen kann je nach Situation entweder nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht, möglicherweise sogar nach beiden Rechtssystemen, bestehen. Obwohl die Schutzzölle durch Ratsverordnungen auf der Grundlage des Unionsrechts festgelegt werden, erfolgt ihre Erhebung gegenüber dem Importeur durch einen Zollbescheid nach nationalem Recht. Dadurch steht dem Importeur als Adressat des nationalen Zollbescheids Rechtsschutz nach nationalem Recht zu.

Im Rahmen eines nationalen Gerichtsverfahrens können jedoch auch Fehler im Verfahren, das zur Verordnung geführt hat, sowie Fehler in der Verordnung selbst beanstandet werden. Wenn im nationalen Rechtsweg Fragen zur Auslegung von Antidumpingverordnungen aufkommen, kann das zuständige nationale Gericht gemäß Art. 267 AEUV (Vorlageverfahren) den EuGH anrufen; ein letztinstanzliches Gericht ist dazu sogar verpflichtet. Kläger, die jedoch die Ungültigkeit der Antidumpingverordnung nicht durch eine direkte Klage vor dem Gericht erster Instanz in Luxemburg geltend gemacht haben, sind nach ständiger Rechtsprechung daran gehindert, dies im Rahmen eines nationalen Verfahrens nachzuholen.

Der Weg der direkten Klage gemäß Art. 263 AEUV vor dem Gericht steht Verfahrensbeteiligten offen, die durch die Verordnungen unmittelbar und individuell betroffen sind. In der Praxis ist dies die häufigste Form des Rechtsschutzes gegen Antidumping- oder Antisubventionsverordnungen.

Während die Zulässigkeit einer Klage bei Exporteuren, deren Ausfuhren von Maßnahmen betroffen sind, in der Regel gegeben ist, gestaltet sich die Situation bei Importeuren schwieriger. Einführer können individuell betroffen sein, wenn sie geschäftliche Beziehungen zu Exporteuren aus Drittländern unterhalten, deren Produkte mit Antidumpingzöllen belegt wurden, und der Ausfuhrpreis auf Basis ihrer Verkaufspreise im Binnenmarkt berechnet wurde. Schließlich hat der Gerichtshof eine Klagebefugnis auch dann anerkannt, wenn ein unabhängiger Importeur außergewöhnliche, ihn besonders kennzeichnende Umstände geltend macht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der individuellen Betroffenheit liegt stets beim Kläger.

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Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

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