Entstehung der Zollschuld
Die Zollhinterziehung bezieht sich auf das Verkürzen von Einfuhr-/Ausfuhrabgaben. Für die „Zollerhebung“ wird auf einen körperlichen Gegenstand (Ware) und einer Beförderung desselben in das Zollgebiet der EU abgestellt. Die Verkürzung von Einfuhr-/Ausfuhrabgaben als Erfolg der Zollhinterziehung ist von der Entstehung der Zollschuld abhängig. Tatbestände für die Entstehung der Zollschuld finden sich in Art. 77 bis Art. 87 Unionszollkodex (Art. 201 bis Art. 205 Zollkodex). Dabei haben diese Vorschriften ein ähnliches Schema: zunächst wird der Entstehungstatbestand geregelt, weiter der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld und schließlich der Zollschuldner:
- Abs. 1: Das Entstehen
- Abs. 2: Der Zeitpunkt
- Abs. 3: Der Zollschuldner
Nach den zollschuldrechtlichen Grundsätzen entsteht die Zollschuld nur für in das Zollgebiet der EU verbrachte Waren und auch nur ein Mal.

1. Überführung in den freien Verkehr (Art. 77 Unionszollkodex [Art. 201 Zollkodex])
Beispiel: Jemand kauft Waren in einem Nichtgemeinschaftsgebiet und meldet diese bei der Rückreise nach Deutschland bei den Zollämtern mit einem 20% niedrigen Preis als tatsächlich gezahlt an.
Mit der Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ist die Einfuhrzollschuld gem. Art. 77 Abs. 1 Buchstabe a Unionszollkodex (Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex) entstanden. Die gesetzlichen geschuldeten Einfuhrabgaben sind aber wegen des zu niedrig angegebenen Kaufpreises buchmäßig zu niedrig erfasst und mitgeteilt worden. Basis der Ermittlung des Zollwert ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis (Art. 70 Abs. 1 Unionszollkodex [29 Abs. 1 Zollkodex]), d. h. die vollständige Zahlung.
Durch die Angabe des zu niedrigen Kaufpreises liegt eine Tat nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Abgabenordnung) vor, da der Täter der Zollbehörde über die steuerlich erhebliche Tatsache des gezahlten oder zu zahlenden Preises in der Zollwertanmeldung unrichtige Angaben gemacht hat und deswegen die Einfuhrabgaben zu niedrig buchmäßig erfasst und mitgeteilt wurden.
2. Vorschriftswidriges Verbringen (Art. 79 Unionszollkodex [Art. 202 Zollkodex])
Beispiel: Jemand kauft in einem Nichtgemeinschaftsland Waren und befördert diese mit seinem geschäftlich genutzten Flugzeug ohne Unterbrechung zurück nach Deutschland und landet auf seinem Unternehmensgelände. Die Ware wird dabei beim Zoll nicht angemeldet.
Hier wurde die Ware vorschriftswidrig verbracht, da sie nicht unverzüglich zur zugelassenen Stelle befördert wurde. Im Luftverkehr wäre dies ein im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gegebener Zollflugplatz gewesen. Ein Unternehmensgelände gehört nicht dazu. Gem. Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK (Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex) ist die Einfuhrzollschuld entstanden.
Dadurch wurden Einfuhrabgaben gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hinterzogen, da der Täter die Zollbehörde pflichtwidrig über die Zollschuldentstehung in Unkenntnis gelassen hat und deswegen die Einfuhrabgaben nicht buchmäßig erfasst und mitgeteilt wurden.
Selbst ein Irrtum des Täters über die Abgabenpflicht wäre vorliegen unbeachtlich, da die Zollschuldnereigenschaft allein an das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale anknüpft, Art. 79 Abs. 3 Buchstabe a UZK (Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex).
3. Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a Unionszollkodex [Art. 203 Zollkodex])
Beispiel: Jemand verbringt mit seinem Lkw Produkte in einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren. Dies hat er vorher beim Zollamt angemeldet und eröffnen lassen. Zur Beendigung des Versandverfahrens werden die Produkte jedoch nicht wie vorgesehen beim Zollamt, sondern direkt beim Warenempfänger, ohne eine Zollbehörde zu informieren, gestellt. Dies war von Anfang an beabsichtigt, damit nicht auf die Öffnungszeiten des Zollamts geachtet werden muss und die strittige Meinung des Zollamts zur Einreihung der Produkte in den Zolltarif umgangen werden kann. Der Warenempfänger ist jedoch kein zugelassener Empfänger.
Hier hätte der Täter das Versandverfahren ordnungsgemäß durch einen Abgleich der vorliegenden Daten zwischen Abgangszollstelle und Bestimmungszollstelle beenden müssen (Art. 226 i.V.m. Art. 215 Abs. 2 Unionszollkodex [Art. 96 Zollkodex]). Durch diese Zuwiderhandlung ist die Zollbehörde an der Durchführung der in Art. 134 Abs. 1 Unionszollkodex [Art. 37 Abs. 1 Zollkodex] vorgesehenen Prüfungen gehindert. Demnach ist die Zollschuld gem. Art. 77 Abs. 1 Unionszollkodex [Art. 203 Abs. 1 Zollkodex] entstanden. Die zollamtliche Überwachung beginnt mit dem Verbringen der Nichtunionswaren Nichtgemeinschaftsware in das Zollgebiet der Union EU (Art. 134 Abs. 1 Unionszollkodex [Art. 37 Abs. 1 Zollkodex]) und endet mit der Überlassung in eine zollrechtliche Bestimmung (Art. 134 Abs. 2 Unionszolkodex [Art. 37 Abs. 2 Zollkodex]).
Dadurch hat der Täter die Einfuhrabgaben gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hinterzogen, da er die Zollbehörde pflichtwidrig über die Zollschuldentstehung in Unkenntnis gelassen hat und deswegen die Einfuhrabgaben nicht buchmäßig erfasst und mitgeteilt wurden.
4. Verletzung von Pflichten (Art. 77 Unionszollkodex [Art. 204 Zollkodex])
Beispiel: Jemand meldet nach einem dreimonatigen Aufenthalt in einem Nichtgemeinschaftsland einen dort gekauften Pkw beim Zollamt als Übersiedlungsgut zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Dabei gibt er vorsätzlich in der Zollanmeldung an, dass er in dem Nichtgemeinschaftsland 12 Monate seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte und den Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hatte. Das Zollamt überführt den gebrauchten Pkw zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei in den zollrechtlich freien Verkehr.
Für Übersiedlungsgut kann Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate außerhalb der EU gehabt haben, eine Zollbefreiung gem. Art. 5 Abs. 1 Zollbefreiungs-Verordnung gewährt werden. Diese sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Einfuhrzollschuld ist daher gem. Art. Art. 77 Abs. 1 Buchstabe b Unionszollkodex (204 Abs. 1 Zollkodex) entstanden. Dabei ist auch die Heilungsmöglichkeit des Art. 77 Abs. 1 Buchstabe b Unionszollkodex (Art. 204 Abs. 1 Zollkodex) ausgeschlossen, da die Zollschuld dann nicht entsteht, wenn sich die Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat.
Demnach wurden Einfuhrabgaben gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO hinterzogen, da der Täter gegenüber der Zollbehörde über die steuerlich erhebliche Tatsache des Wohnsitzes eine unrichtige Angabe gemacht hat und deswegen die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben nicht buchmäßig erfasst und mitgeteilt wurden.
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