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Steueraufsicht

1. Steueraufsicht bei Verbrauchsteuern

Die §§ 209 bis 217 Abgabenordnung (AO) beinhalten besondere Vorschriften zur Sicherung des Verbrauchsteueraufkommens. Die Steueraufsicht nach dem § 209 ff. ist auf die fortlaufende Überwachung der verbrauchsteuerpflichtigen Sachverhalte gerichtet. Dabei hemmt die Steueraufsicht im Gegensatz zur Außenprüfung nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist, § 171 Abs. 4 AO.

Unter die Steueraufsicht fallen sämtliche Verbrauchsteuern. Gem. § 21 Abs.1 UStG zählt dazu auch die Einfuhrumsatzsteuer. Nicht dazu zählen die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige durch die Hauptzollämter verwalteten Abgaben (z. B. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Marktordnungsabgaben).

Unter § 209 Abs. 1 und 2 AO fallen folgende Sachverhalte:

  • Warenverkehr über die Grenze,
  • Warenverkehr in den Freizonen und Freilagern,
  • Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren,
  • Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren,
  • Versandt, Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,
  • Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer beansprucht wird.

Zudem wird von der Steueraufsicht gem. § 209 Abs. 3 AO ein Sachverhalt erfasst, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

a) Befugnisse der Hauptzollämter

In den §§ 210 bis 217 AO sind die Befugnisse der Hauptzollämter und die Rechte und Pflichten des Betroffenen bei der Steueraufsicht geregelt.

aa) Nachschau

Die Nachschau gem. § 210 Abs. 1 und Abs. 2 AO stellt eine wesentliche Möglichkeit der Steueraufsicht dar. Demnach sind die Hauptzollämter, um Prüfungen vorzunehmen oder Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können, berechtigt, Grundstücke und Räume von den Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, § 210 Abs. 1 AO.

Hierbei entfällt gem. § 210 Abs. 2 AO die zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. Der Verdacht im Sinne des § 210 Abs. 2 AO muss konkret sein, d. h. es müssen konkrete und nachprüfbare Anhaltspunkte vorliegen, die auf die zu durchsuchenden Räumlichkeiten als z. B. Aufbewahrungsort der Schmuggelware hinweisen.

Nicht von der Nachschau erfasst sich Privatgrundstücke oder private Räume, ebenso wenig ein Pkw.

bb) Anhalterechte

Gem. § 210 Abs. 3 AO sind die Hauptzollämter befugt, innerhalb von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer äußeren Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. Eines konkreten Verdachts bedarf es dabei nicht. Die Betroffenen haben sich dabei auszuweisen und Auskunft über die mitgeführten Waren zu geben. Ergeben sich dabei Anhaltspunkte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, können die Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfen und alle Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein können. Dabei haben die Betroffenen die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.

cc) Besondere Aufsichtsmaßnahmen

Gem. § 213 AO können Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitenden Angehörige wegen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO), versuchter Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO, 22 ff. StGB) oder Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind, auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Dabei müssen die angeordneten Maßnahmen geeignet und erforderlich sein, künftig eine wirksame Steueraufsicht zu gewährleisten und damit künftige Verbrauchsteuerhinterziehungen zu verhindern. Solche Maßnahmen sind z. B. der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und Geräten sowie ähnliche Maßnahmen.

dd) Sicherstellung im Aufsichtsweg

Gem. § 215 AO sind die Hauptzollämter befugt, verbrauchsteuerpflichtige Waren sicherzustellen, die sich

  • in anmeldepflichtigen Räumen befinden und der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
  • im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen befinden,
  • (zollpflichtige) Waren, die sich im grenznahmen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind sowie
  • Umschließungen dieser verbrauchsteuer- und zollpflichtigen Waren und
  • Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem den Hauptzollämtern nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.

Die Sicherstellung erfolgt dabei durch Wegnahme, Anbringen und von Siegeln oder durch Verfügungsverbot. Dabei steht die Vorschrift des § 215 AO neben den strafrechtlichen Vorschriften über die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (§§ 94 ff StPO). Die Sicherstellung nach § 215 AO ist dabei auch dann zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann dem Hauptzollamt zur Verfügung gestellt worden sind. Zudem ist eine Sicherstellung möglich, wenn Einzelsteuergesetze dies vorschreiben, z.B. § 51b Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG), § 65 Energiesteuergesetz (EnergieStG) oder die Sicherstellung nach § 215 AO angeordnet wird, § 23 Abs. 1 S. 5 Tabaksteuergesetz (TabStG).

§ 216 AO schreibt insofern vor, dass Waren die nach § 215 AO sichergestellt wurden, anschließend grundsätzlich in das Eigentum des Bundes zu überführen sind. Eine solche Überführung ist dann nicht zulässig, wenn

  • Eine Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO in Betracht kommt (steuerstrafrechtliche Einziehung),
  • es sich um Fundgut handelt und ein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird oder
  • eine unbillige Härte im Sinne von § 215 Abs. 5 AO bereits vor der Überführung vorliegt oder absehbar ist.

ee) Bestellung von Steuerhilfspersonen

Nach § 217 AO können zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich erheblichen Tatsachen Steuerhilfspersonen durch die Hauptzollämter bestellt werden. Voraussetzung ist dafür, dass es sich bei der Steuerhilfsperson um eine natürliche Person handelt und diese vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen und mit ihrer Bestellung einverstanden ist. Die bestellten Hilfspersonen dürfen nur mit der Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Tatsachen betraut werden, die andernfalls von Zollbeamten festzustellen wären. Dabei kann es sich z. B. um die Ermittlung von Art und Beschaffenheit sowie Menge einer Ware, die Ermittlung von Gewicht oder Volumen einer Ware, die Feststellung, dass ein Zollverschluss unversehrt ist, oder die Beaufsichtigung der Vernichtung einer Ware handeln. In den Verbrauchsteuergesetzen gibt es darüber hinaus teilweise Spezialregelungen, welche der Vorschrift des § 217 AO vorgehen (§ 44 Abs. 2 BranntwMonG, § 62 Abs. 2 EnergieStG).

2. Steueraufsicht bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

Gem. Art. 134 Abs. 1 Unionszollkodex (Art. 37 Abs. 1 S. 1 Zollkodex) unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ab dem Zeitpunkt des Verbringens der zollamtlichen Überwachung. Diese dient dabei der Verwirklichung der körperlichen Erfassung der Waren und der Feststellung ihres zollrechtlichen Status durch den Zoll. Gem. § 10 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) werden der Zollbehörde eine Vielzahl von Befugnissen eingeräumt:

  • Anhalts- und Kontrollrechte hinsichtlich Personen und Fahrzeugen und außerhalb des grenznahmen Raums, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 ZollVG,
  • Überholung von Fahrzeugen, § 10 Abs. 3a ZollVG,
  • Durchsuchung von Wohnräumen, § 10 Abs. 5 ZollVG,
  • körperliche Durchsuchung von Personen, § 10 Abs. 3 ZollVG

Die zollamtliche Überwachung endet grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und der Status der Ware nunmehr in den einer Gemeinschaftsware wechselt.

Zusätzlich zu Art. 134 Unionszollkodex (Art. 37 Zollkodex) regelt Art. 158 Abs. 3 Unionszollkodex (Art. 59 Abs. 2 Zollkodex) die zollamtliche Überwachung für Unionswaren, die zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung oder zum internen Unionsversand angemeldet worden sind. Dabei endet die zollamtliche Überwachung, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, vernichtet oder zerstört worden sind, oder die Zollanmeldung für ungültig erklärt worden ist.

Außerdem unterliegen gem. Art. 267 Unionszollkodex (Art. 183 Zollkodex) der zollamtlichen Überwachung Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unabhängig davon, ob sie Unions- oder Nicht- Unionswaren sind.

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