Haftung bei der Zollhinterziehung (Steuerhinterziehung)

Haftung bei der Zoll- bzw. Steuerhinterziehung

Der Steuerpflichtige hat die tatsächlich entstandenen Steuern/Zölle zu zahlen. Das Besteuerungsverfahren läuft eigenständig und gleichrangig zum Steuerstrafverfahren. Die steuerrechtliche Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren bleiben bestehen, da sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen in beiden Verfahren gemäß § 393 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nach den jeweils geltenden Vorschriften richten. Nach der Einleitung des Strafverfahrens sind gemäß § 393 Abs. 1 S. 3 AO die steuerlichen Pflichten jedoch nicht mehr mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Konsequenz einer mangelnden Mitwirkung kann jedoch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO sein. Auch wenn sog. Strafschätzungen unzulässig sind (vgl. BFH BStBl. II 2001, 381), kann auf Grundlage des § 162 AO doch erheblicher Druck auf den Beschuldigten ausgeübt werden. Daneben kann die Verpflichtung zur Abgabe richtiger (auch belastender) Steuererklärungen für die spätere Zeiträume eine Selbstbelastungsgefahr begründen.

Die hinterzogenen Steuern sind gemäß §§ 235, 238 AO mit 0,5 Prozent für jeden vollen Monat zu verzinsen. Die Zinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig (§§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8a EStG, 12 Nr. 3 EStG, 10 Nr. 2 KStG).

Gemäß § 69 AO haften die in den §§ 34, 35 AO genannten Personen für Steuerhinterziehungen der von Ihnen vertretenen Steuerpflichtigen. Die Haftung betrifft also die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen (AG-Vorstand, GmbH-Geschäftsführer etc.) und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 34 Abs. 1 AO) sowie derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt soweit er die Pflichten eines in § 34 Abs. 1 AO genannten Vertreters rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

Wer nicht selbst Steuerschuldner ist, kann gemäß § 71 AO in Anspruch genommen werden. Danach haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt für die hinterzogenen Steuern bzw. zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie die Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO. Dies kann etwa den Steuerberater betreffen, der dem Steuerhinterzieher (auch nur psychische) Beihilfe leistet. Die Haftung nach § 69 und 71 AO kann parallel bestehen.

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Sachhaftung bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, sowie die Verbrauchsteuern gilt die Sachhaftung gem. § 76 AO (Abgabenordnung). Diese soll den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch für einfuhr- und ausfuhrabgabepflichtige sowie verbrauchssteuerpflichtige Waren sichern. Vergleichbar ist die Sachhaftung mit dem sachenrechtlichen Pfandrecht.

Durch die Sachhaftung entsteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, welches die Finanzbehörde berechtigt, sich ohne Rücksicht auf Privatrechte Dritter wegen der Ein- und Ausfuhrabgaben und der Verbrauchssteuern an die Ware zu halten, die Bezahlung der Steuerschulden durch deren Zurückhaltung zu erzwingen und zur Sicherung dieses Rechts die tatsächliche Verfügung Dritter über die Waren zu verhindern. Zudem ist die Finanzbehörde befugt, sich durch Versteigerung der Ware zu befriedigen.

Die Vorschrift des § 76 AO findet jedoch nur Anwendung, sofern es keine Vorschriften im Unionsrecht (insbesondere die Vorschriften des Unionszollkodex) existieren, die diese Materie regeln. Demnach ist die Vorschrift der Abgabenordnung nur dann anzuwenden, soweit das Unionsrecht keine Regelung getroffen hat, im Vergleich zur Abgabenordnung lückenhaft ist, unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, den Zollbehörden Ermessen einräumt, auf nationales Recht verweist oder den Zollbehörden eine Regelungsbefugnis einräumt. Nach Art. 113 Unionszollkodex (Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex) haben die Zollbehörden von allen ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Entrichtung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erreichen. Die Vorschrift des § 76 AO greift jedoch nur ein, soweit die Zollbehörden nicht bereits nach den Vorschriften des Unionszollkodex berechtigt sind, die Ware zu beschlagnahmen und zu verwerten. Solche Vorschriften sind beispielsweise Art. 147 Abs. 4 Abs. 1, Abs. 2, Art. 198 Abs.1, Abs.2 Unionszollkodex (Art. 53, 57 und 75 Zollkodex). Sollten die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen, bedarf es eines Rückgriffs auf § 76 AO nicht.

Die Sachhaftung entsteht gem. Art. 76 Abs. 2 AO bei ein- und ausfuhrabgabepflichtigen Waren mit ihrer Verbringung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, d. h. mit dem Verbringen in das Staatsgebiet, das der Hoheitsgewalt der BRD unterliegt. Sprachlich passt dies nur für Einfuhrabgaben, da bei ausfuhrabgabepflichtigen Waren die Abgabe durch das Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgelöst wird. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsteht die Sachhaftung mit dem Verbringen der Waren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, mit dem Beginn ihrer Gewinnung oder mit dem Beginn ihrer Herstellung. Der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld unterscheidet sich dabei vom Zeitpunkt der Entstehung der Sachhaftung. Wann bei den einzelnen Waren die Zollschulden entstehen, ist in Art. 77 bis 87, 101 Abs. 1, Abs. 2 Unionszollkodex (201 bis 216 Zollkodex) geregelt. Diese unterschiedlichen Zeitpunkte haben zur Folge, dass die Sachhaftung nach § 76 AO schon vor dem Entstehen der Zoll- und Verbrauchsteuerschulden entstehen kann.

Solange die Ein- und Ausfuhrabgaben nicht entrichtet wurden, kann die Finanzbehörde die Waren, die der Sachhaftung unterliegen, mit Beschlag belegen, § 76 Abs. 3 AO. Die Steuerschuld (Zollschuld) braucht dabei noch nicht entstanden zu sein. Bewirkt wird die Beschlagnahme dadurch, dass sich die Finanzbehörde den Gewahrsam über die Waren verschafft, z. B. durch Wegnahme, Einlagerung, Anlegen von Schlössern, Siegeln usw. Dabei kann es auch ausreichen, demjenigen, der die Waren in Gewahrsam hat, zu verbieten, über die Waren zu verfügen, § 76 Abs. 3 S. 2 AO. Dadurch wird dem Verfügungsadressaten untersagt, in tatsächlicher Hinsicht auf die Sache einzuwirken, sie wegzuschaffen, zu vernichten oder zu verändern. Zulässig hingegen sind Verfügungen rechtlicher Art, die den Zustand der Ware nicht verändern (z. B. die Sicherungsübereignung). Die Beschlagnahme steht dabei im Ermessen der Finanzbehörde. Demnach gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass eine Beschlagnahme nur dann zu erfolgen hat, wenn ein konkreter Anlass gegeben ist, der darauf hindeutet, dass die Abgabenansprüche nicht erfüllt werden oder deren Beitreibung gefährdet ist. Die Beschlagnahme kann durch Zahlung der Steuerschuld abgewendet werden. Die Beschlagnahme nach § 76 Abs. 3 ist jedoch von der Beschlagnahme durch die Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO in Verbindung mit den Vorschriften der StPO zu unterscheiden.

In § 76 Abs. 4 AO werden die Gründe für das Erlöschen der Sachhaftung abschließend aufgezählt. Die Sachhaftung erlischt danach mit der Steuerschuld. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung. Das Erlöschen der Zollschuld ist in Art. 124 Unionszollkodex (Art. 233 und 234 Zollkodex) geregelt. Demnach erlischt die Zollschuld z. B. durch Entrichtung des Abgabenbetrages, Erlass des Abgabenbetrags, Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung, Verjährung, Beschlagnahme bei gleichzeitiger oder späterer Einziehung, behördlich erlaubter Vernichtung und zufälliger Unterlagen. Weiterhin erlischt die Sachhaftung wenn die Beschlagnahme aufgehoben wird. Zudem erlischt die Sachhaftung, wenn die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde „in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen“. Das ist bei einfuhrabgabepflichtigen Waren nach Art. 201 Unionszollkodex (Art. 79 Abs. 1 Zollkodex der Fall, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Verwertet werden die Waren in der Regel durch öffentliche Versteigerung (§ 327 S. 2 i.V.m. § 296 AO). Es ist jedoch auch die Verwertungsmöglichkeit durch freihändigen Verkauf möglich. Die Verwertung muss durch die Finanzbehörde schriftlich angeordnet werden. Eine Verwertung darf erst dann erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

Gegen die Beschlagnahme als auch gegen die Anordnung der Verwertung kann der Betroffene Einspruch gem. § 347 AO und gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht erheben.

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Als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht berate und vertrete ich Einzelpersonen und Unternehmen aus dem In- und Ausland bundesweit in Steuerstrafverfahren (Zollstrafverfahren) und streitigen Besteuerungsverfahren (einschließlich betreffend Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern).

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