"Es kamen aber auch Zöllner, um getauft zu werden; und sie sprachen zu ihm: Lehrer, was sollen wir tun? Er aber sprach zu ihnen: Fordert nicht mehr, als euch bestimmt ist."
Lukas 3,12-13
Erlass und/oder Erstattung von Zöllen
Die unrechtmäßige Erlangung von Erlassen und/oder Erstattungen von Zöllen kann eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO darstellen, da es sich insofern bei der Erlangung um einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil i.S.d. § 370 Abs. 4 S. 2 AO handelt.
So kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Bezug auf die Zurückweisung von Waren gemäß Art. 118 Unionszollkodex, Art. 180 Unionszollkodex-IA [Art. 238 Zollkodex, Art. 892 Zollkodex-DVO] dadurch begangen werden, dass andere Waren als die eingeführten wieder ausgeführt werden und die Einfuhrabgaben der vormals eingeführten Waren erstattet bzw. erlassen werden. Durch den Antrag nach Art. 118 Unionszollkodex [Art. 238 Zollkodex] wird eine wirksame begünstigende zollrechtliche Entscheidung erlangt, die einen steuerlichen Vorteil beinhaltet und zu Erlass oder Erstattung der mitgeteilten Einfuhrabgaben führt. Demnach liegt darin der Taterfolg der Zollhinterziehung, § 370 Abs. 4 S. 2 AO.
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Die Erstattung ist eine vollständige oder teilweise Rückzahlung des Zolls, während ein Erlass vorliegt, wenn die Zollbehörde entscheidet, auf die Erhebung eines Zolls zu verzichten, den sie bereits festgesetzt oder noch nicht erhalten hat (Art. 5 Nr. 28, 29 Unionszollkodex [Art. 235 Zollkodex]). In beiden Fällen wird die ursprüngliche Entscheidung der Zollbehörde über die Zollfestsetzung korrigiert.
Der Unionszollkodex sieht folgende Fallgruppen für einen Erlass bzw. eine Erstattung von Zöllen vor:
1. Der Zoll war nicht geschuldet oder hätte nicht bzw. nicht in dieser Höhe festgesetzt werden dürfen und der Beteiligte hat nicht betrügerisch gehandelt (Art. 117 Unionszollkodex, Art. 172 bis 180 Unionszollkodex-IA[Art. 236 Zollkodex, Art. 883 bis 891 Zollkodex-DVO]).
Beispiel: Ein Importeuer führt Waren aus einem Land ein, bei dem aufgrund des Ursprungs ein Präferenzzoll erhoben wird. Jedoch legt der Importeuer kein präferenzielles Ursprungszeugnis vor. Nach der Zahlung des Zolls erhält der Importeur das Ursprungszeugnis und beantragt die Erstattung des Zolls.
Der Antrag muss binnen drei Jahren nach Mitteilung der Abgabe erfolgen. Eine Verlängerung ist möglich. Die Zollbehörden handeln dabei auf Antrag oder auf eigene Initiative.
2. Die Zollanmeldung, die zur Erhebung des Zolls geführt hat, wird nachträglich für ungültig erklärt (Art. 117 Unionszollkodex [Art. 237 Zollkodex]).
Beispiel: Jemand bestellt Waren im Versandhandel aus einem Nichtgemeinschaftsland. Bei der Übergabe des Pakets muss der Besteller den Zoll bezahlen. Anschließend macht er von seinem Rückgaberecht Gebrauch und sendet die Waren zurück ins Nichtgemeinschaftsland. Die ursprüngliche Anmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr wird für ungültig erklärt und der Zoll wird erstattet (Art. 117, 175 Unionszollkodex [Art. 66, 237 Zollkodex, Art. 251 Nr. 1 lit. b Zollkodex-DVO]). In diesem Fall ist ein Antrag erforderlich, der innerhalb der Frist für die Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung erfolgen muss.
3. Die eingeführten und verzollten Waren waren schadhaft oder entsprachen nicht den Vertragsbedingungen und werden deshalb wieder zurückgeschickt (Art. 118 Unionszollkodex [Art. 238 Zollkodex]).
Beispiel: Jemand importiert für seine Firma Maschinen, die bestimmte Spezifikationen aufweisen müssen. Nach mehreren Testläufen ergibt sich, dass die vorausgesetzten und vereinbarten Bedingungen nicht vorliegen. In dem Fall können die Maschinen zurückgesendet und die Erstattung des gezahlten Zolls beantragt werden (Art. 117 Unionszollkodex [Art. 238 Zollkodex, Art. 892 Zollkodex-DVO]).
In dem Fall ist ein Antrag erforderlich, der binnen 12 Monaten nach Mitteilung der Abgaben erfolgen muss. Eine Verlängerung der Frist ist möglich.
4. Die Zollbehörden haben aufgrund eines Irrtums einen niedrigeren als den geschuldeten Zoll festgesetzt und der Irrtum konnte vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden (Art. 119 Unionszollkodex [220 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex]).
Beispiel: Jemand führt regelmäßig verschiedene Waren ein, für die er verbindliche Zolltarifauskünfte beantragt. Für eine dieser Waren teilt die Zollverwaltung mit, sie benötige hierfür keine verbindliche Auskunft, da die Ware weitgehend einem anderen Erzeugnis entspreche, für die ihr bereits eine Auskunft erteilt worden sei. Nach der Einfuhr dieser Ware wird festgestellt, dass die Ware in eine Unterposition mit einem höheren Zollsatz gehört. Von einer Nacherhebung des Unterschiedsbetrags zum höheren Zoll kann abgesehen bzw. dieser Betrag kann erlassen werden, wenn der Irrtum der Zollbehörde nicht erkennbar war (Art. 119 Unionszollkodex [Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex].
5. Es liegen besondere Umstände vor, und der Beteiligte hat weder mit betrügerischer Absicht noch offensichtlich fahrlässig gehandelt (Art. 120 Unionszollkodex [Art. 239 Zollkodex, Art. 900-904 Zollkodex-DVO].
Beispiel: Ein Importeur führt Rindfleisch mit Echtheitsbescheinigungen ein, die zu einem ermäßigten Zollsatz berechtigen. Bei der Abfertigung erkennt die Zollbehörde jedoch, dass die Bescheinigungen gefälscht sind, ohne dass dies für den Importeur erkennbar war. Die Zollbehörde war über die Fälschungen unterrichtet, hat aber die Importeure nicht unterrichtet, so dass es ungerecht wäre, den Importeur einen Schaden tragen zu lassen, der das normale Geschäftsrisiko übersteigt (Art. 120 Unionszollkedex [Art. 239 Zollkodex]).
In dem Fall ist ein Antrag erforderlich, der binnen 12 Monaten nach der Mitteilung der Abgaben erfolgen muss. Eine Verlängerung ist möglich.
Anträge auf Erlass bzw. Erstattung des Zolls bzw. auf ein Absehen von der Nacherhebung sind bei der zuständigen nationalen Zollbehörde zu stellen. Nur in bestimmen Fällen ist dies der Entscheidung der Kommission vorbehalten. Dies betrifft z. B. einen Irrtum bzw. Pflichtverletzung der Kommission, Ermittlungen durch EU-Behörden, oder einen Zollbetrag von 500.000,00 EUR oder mehr. Dies ergibt sich aus Art. 869-876 und Art. 899-909 Zollkodex-Durchführungsverordnung.
Ein Erlass- bzw. Erstattungsverfahren ist entbehrlich, soweit eine Zollvorschrift eine Heilung oder ein Erlöschen der Zollschuld vorsieht und sofern der Zoll noch nicht festgesetzt wurde.
Dies ist z. B. der Fall bei:
- Art. 204 Zollkodex i.V.m. Art. 859 Zollkodex-Durchführungsverordnung: Verfehlung ohne Auswirkung auf die ordnungsgemäße Abwicklung
- Art. 212a Zollkodex: Gewährung einer zolltariflichen oder außertariflichen Abgabenbefreiung trotz festgestellter Unregelmäßigkeiten,
- Art. 233 Zollkodex: Erlöschen der Zollschuld, z. B. wegen Ungültigerklärung der Zollanmeldung oder Einziehung der Ware.
- Bei den ersten beiden Fallgruppen ist allerdings eine Heilung bei grober bzw. offensichtlicher Fahrlässigkeit sowie bei einem Täuschungsversuch ausgeschlossen.
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