Header-Image: Eingang des Finanzamts Charlottenburg
"Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen."
§ 199 Abs. 1 AO
Betriebs-/Aussenprüfung
Der überwiegende Teil der Steuerstrafverfahren hat seinen Ausgangspunkt in einer Betriebsprüfung. Ergeben sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat des Steuerpflichtigen, so dürfen Ermittlungen des Sachverhalts bei ihm erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist (§ 10 Betriebsprüfungsordnung [BpO]). Grund zur Sorge besteht also, wenn die Betriebsprüfung abgebrochen wird bzw. der Prüfer für den nächsten Tag absagt. Der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) wird dann ein sogenannter "Rotbericht", in dem der Prüfer die nach seiner Auffassung strafrechtlich relevanten Feststellungen mitteilt, zugeleitet werden (vgl. Hütt, AO-StB 2004, 321 ff.).
Einleitung des Steuerstrafverfahrens
Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten gemäß § 397 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) spätestens bekannt zu geben, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat steht, derer er verdächtig ist. Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Gemäß § 393 Abs. 1 S. 2 AO sind jedoch Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Werden unter Ausnutzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten weitere Erkenntnisse in der Außenprüfung erlangt, obwohl der Steuerpflichtige nicht über seinen Status als Beschuldigter aufgeklärt wurde, führt dies zu einem strafrechtlichen Verwertungsverbot.
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Liegen Ihnen Unterlagen zum Fall vor (z.B. ein Anhörungsbogen, Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsprotokoll, Abgabenbescheid)? Dann ist eine Übersendung von Scans/Kopien sinnvoll, damit ich ggfls. bereits eine erste Einschätzung vornehmen kann.
Der nächste Schritt der Verteidigung ist in aller Regel die Akteneinsicht. Danach stimmen wir die beste Strategie für Ihren Fall ab.
Die Prüfungsanordnung ist Sperrgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige
Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung ist gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) AO ein Sperrgrund hinsichtlich einer strafbefreienden Selbstanzeige. Für die Veranlagungszeiträume, auf die sich die Prüfungsanordnung bezieht, ist es also für eine Selbstanzeige zu spät. Zu prüfen ist aber, ob bei Vorliegen von Steuerhinterziehungen für andere Zeiträume eine Selbstanzeige noch möglich ist. Für anschlußgeprüfte Unternehmen (§ 4 Abs. 2 BpO) ist diese Option jedoch regelmäßig nicht gegeben.
Wann muß mit einer Außenprüfung gerechnet werden?
Im Allgemeinen gibt es keine Hinweise auf eine bevorstehende Außenprüfung. Jedoch kann davon ausgegangen werden, daß im Rahmen einer Außenprüfung bei einem Geschäftspartner Kontrollmitteilungen gefertigt werden, die einen selbst betreffen können. In dieser Situation muß mit einer Außenprüfung gerechnet werden. Dies gilt umso mehr, wenn beim Geschäftspartner Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Ist zu befürchten, daß der Abgleich des Kontrollmaterials Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung ergibt, muß eventuell bereits mit einer Hausdurchsuchung gerechnet werden.
Unter anderem folgende Kriterien können ebenso dafür sprechen, daß seitens der Finanzbehörden eine Prüfungsbedürftigkeit des Betriebs angenommen wird:
- erhebliche Abweichungen der erklärten Rohgewinns von den amtlichen Richtsätzen der Richtsatzsammlung,
- ungewöhnliche Vertragsgestaltung mit nahestehenden Personen,
- Pensionszusagen,
- Verdacht auf private Verwendung betrieblich aufgenommener Darlehen mangels Investitionen,
- ungewöhnlich hohe Rückstellungen,
- erstaunlich geringe Privatentnahmen,
- Sachentnahmen und -einlagen zu zweifelhaften Teilwerten,
- Realisierung stiller Reserven im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder
- eine fehlende Anpassung an eine Vorbetriebsprüfung.
Umsatzsteuer-Nachschau
Die Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist keine Außenprüfung, es kann jedoch bei Anlaß gemäß § 27b Abs. 3 UStG ohne vorherige Prüfungsanordung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Insbesondere können Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Anlaß für eine Umsatzsteuer-Nachschau können insbesondere sein:
- außergewöhnlich hohe Vorsteuerbeträge,
- erheblich Vorsteuerüberschüsse im Zusammenhang mit der Neugründung eines Unternehmens,
- Vorsteuerberichtigungen gemäß § 15a UStG im Zusammenhang mit Grundstücken,
- Differenzen nach Abgleich der Steueranmeldung mit den gespeicherten Daten der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Prüfung anhand USLO-Verfahren) und
- der E-Commerce als Branche mit erhöhtem Risikopotential (vgl. BMF-Schreiben vom 07.11.2002, BStBl. I 2002, 1366).
Rechtsbehelfe
Die Prüfungsanordnung, die Festlegung des Prüfungsbeginns, die Festlegung des Prüfungsortes sowie die weiteren mit der Prüfungsanordnung verbundenen Anordnungen sind selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte. Die Benennung des Prüfers ist zwar kein Verwaltungsakt, in über eine Besorgnis der Befangenheit hinausgehenden Ausnahmefällen kann jedoch gerichtlich gegen die Festlegung des Prüfers vorgegangen werden. Der Einspruch gegen die Prüfungsanordnung hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Daher ist zunächst die Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzbehörde, und im Fall der Ablehnung beim Finanzgericht gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), beantragt werden.
Steuerbescheide, die auf einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung beruhen, müssen aufgehoben werden. Die Prüfungsfeststellungen sind in diesem Fall regelmäßig nicht verwertbar. Voraussetzung ist allerdings, daß die Prüfungsanordnung erfolgreich angefochten wurde, es sei denn, die Prüfungsanordnung ist unwirksam (§§ 124 f. AO). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt das Verwertungsverbot wegen formeller Mängel in der Prüfungsanordnung jedoch unter anderem nicht, wenn aufgrund von Erkenntnissen aus der Außenprüfung erstmalig Steuern festgesetzt werden oder die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erfolgt (vgl. Vogelsang/Stahl, Bp-Handbuch, D Rn. 220 m.w.N.).
Methoden der Betriebsprüfung
Methoden der Betriebsprüfung sind unter anderem der innere und äußere Betriebsvergleich insbesondere Anhand des Rohgewinns und des Rohgewinnaufschlagsatzes, die Geldverkehrsrechnung (übersteigen die verausgabten Mittel die dem Steuerpflichtigen aus versteuerten Einkünften oder sonstigen bekannten Quellen zur Verfügung stehenden Geldmittel, kann von einer entsprechenden Verkürzung der Umsätze ausgegangen werden) und der Chi-Quadrat-Test. Bei diesem Test wird die Häufigkeitsverteilung von Ziffern insbesondere im Kassenbuch oder dem Kassenbericht des Steuerpflichtigen ermittelt. Abweichungen von der statistisch zu erwartenden Häufigkeitsverteilung lassen auf die Eintragung falscher Zahlen in das Rechenwerk schließen, denn der Eintragende verwendet aufgrund einer unbewußten Vorliebe für bestimmte Zahlen diese häufiger als andere.
Beim Datenzugriff auf die EDV wendet die Finanzverwaltung die Prüfsoftware IDEA an. Hierdurch können ausgewählte Einzelsachverhalte durch alle Bereiche der Buchhaltung verfolgt werden. Der Prüfer ist also nicht mehr auf eine stichprobenweise Prüfung angewiesen. So lassen sich mit IDEA beispielsweise leicht alle Buchungen anzeigen, welche außerhalb der üblichen Arbeitszeiten vorgenommen wurden. Daneben bietet IDEA natürlich die Möglichkeit, Zahlen mittels der Methode "Benford Law" bzw. des Chi-Quadrat-Test auf Manipulationen zu überprüfen. Automatisch kann auch der Abgleich der Kontoverbindungen der Lieferanten und Arbeitnehmer erfolgen. Bei Übereinstimmungen lassen sich evtl. verdeckte Lohnzahlungen ermitteln. Auch Lieferanten, für die nur eine Handynummer hinterlegt ist, ziehen die Aufmerksamkeit des Prüfers auf sich.
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