"Zucht und Ordnung und doppelte L(L)eistung"
Selbstbild des Zolls
Ermittlung und Verfolgung von Zollstraftaten
Zuständig für die Ermittlung und Verfolgung von Zollstraftaten sind die Zollfahndungsämter, die Hauptzollämter (ggf. unter Einschaltung der Zollfahndungsämter) und das Zollkriminalamt. Die Zuständigkeit der einzelnen Behörden ergibt sich nicht einheitlich aus einem einzigen Gesetz, sondern aus verschiedenen Normen (Gesetze und Dienstvorschriften).
Strafrechtliche Ermittlungen werden durch die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter geführt. Die Hauptzollämter treten dabei als Staatsanwaltschaft in Steuersachen (bei reinen Steuerdelikten nach § 386 Abs. 2 AO), als Ermittlungsbehörde/Finanzbehörde (§ 386 Abs. 1 AO) als Ermittlungspersonen der Staatssanwaltschaft (u.a. Beamte des GAD, MKG) und speziell auch mit den Prüfgruppen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung auf.
"Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS)
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde die Verfolgungszuständigkeit für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung auf Bundesebene zum 1.1.2004 organisatorisch bei den Behörden der Zollverwaltung konzentriert. Kernaufgaben der in diesem Zusammenhang neu geschaffenen Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) sind die dem Sicherheitsrecht zuzuordnenden Prüfungsaufgaben gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG und der Auftrag zur Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 SchwarzArbG. Die FKS ist damit eine Arbeitseinheit des deutschen Zolls mit einer Personalstärke von ca. 6.700 Personen, also ca. 20 % der insgesamt ca. 39.000 Bediensteten. Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Aufgabenbereich zusammenhängen, die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Anders als bei Steuer- und Zollfahndern im Sinne von § 404 AO sind die Rechte und Pflichten als Ermittlungspersonen für die Schwarzarbeitskontrolleure des Zolls gemäß § 14 SchwarzArbG auf die unmittelbar mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit zusammenhängenden Aufgaben beschränkt. Innerhalb der Hauptzollämter sind die Aufgaben der FKS seit einer im Jahr 2009 umgesetzten Strukturreform verschiedenen Sachgebieten zugeordnet.
Bei der Bundesfinanzdirektion West war bisher die „Zentrale Facheinheit Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung“ eingerichtet, welche die strategischen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen fachlich umsetzen und Standards für die Aufgabenerledigung der örtlichen Dienststellen erarbeiten sollte. Diese Aufgabe übernimmt seit 1.1.2016 die neu gebildete Generalzolldirektion, namentlich deren Direktion VII, in welcher die bisherige Bundesfinanzdirektion West aufgegangen ist."
(Riediger/Schilling in: Wabnitz/Janovsky, Handb. Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Kap. 20 Rn. 2 ff.)
Nach dem Zollfahndungsdienstgesetz (ZfDG) ist den Zollfahndungsämtern eine Ermittlungstätigkeit zugewiesen. Dies ergibt sich nicht direkt aus dem ZfDG, wird dort aber vorausgesetzt. Neben der Verfolgung von Straftaten haben die Zollfahndungsämter auch umfangreiche Befugnisse zur vorbereitende Verbrechensbekämpfung, zur Eigensicherung ihrer Beamten und zum Schutz gefährdeter Zeugen. Deshalb sind die Zollfahndungsämter auch die „Kriminalpolizei des Zolls“. Aufgrund der Entwicklung von Zoll- und Verbrauchsteuerstraftaten zur Form der organisierten Kriminalität sind die Zollfahndungsämter gehalten, ihre Arbeit auf bedeutende Straftaten zu konzentrieren. Kleine Fälle werden insoweit von den Hauptzollämtern ohne Einschaltung der Zollfahndungsämter verfolgt. Kleine Fälle sind z. B. Zigarettenschmuggel bis zu 20.000 Stück, BtM-Schmuggel bis zu z.B. 100 Gramm Haschisch und Straftaten bis zu einem Steuerschaden von 3.000,00 EUR. Genaueres ergibt sich aus der Anlage 11: Kleinfallregelung (KFR) zur Dienstvorschrift für das Straf- und Bußgeldverfahren (StraBuDV). Handelt es sich jedoch um eine bandenmäßige oder organisierte Handlungsweise, Waffen- und Sprengstoffschmuggel, AWG- und KWKG-Straftaten und Subventionsbetrug, so sind weiterhin die Zollfahndungsämter einzuschalten.
Die Aufgaben der Zollfahndungsämter ergeben sich aus § 208 AO (Abgabenordnung). Nach Abs. 1 sind dies die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den eben bezeichneten Fällen und die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Diese Aufgaben entsprechen im Wesentlichen den Aufgaben der Polizei im allgemeinen Strafrecht, § 163 Abs. 1 StPO. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgt dabei grundsätzlich durch die Zollfahndungsprüfung. Wichtig im Bereich der Zollstraftaten ist die Aufgabe zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, insbesondere die Vorfeldermittlung. Ein wichtiger und entscheidender Teil der Vorfeldermittlung ist die Finanzermittlung. Hierunter ist die Gewinnung und Auswertung von Informationen, insbesondere aus den vom Zoll überwachten Bereichen des grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs zu verstehen, aus denen sich Hinweise auf Geldwaschvorgänge ergeben können. Diese Ermittlungen werden von gemeinsamen Finanzermittlungsgruppen von Zoll und Polizei geführt.
Sofern die Zollfahndungsämter strafrechtlich tätig werden, so beschränkt sich die Aufgabe der Zollfahndungsämter auf die Aufklärung des relevanten Sachverhalts. Die Zollfahndungsämter haben keine Befugnisse zu einer Abschlussentscheidung über das Ermittlungsverfahren. Ebenso besteht keine Befugnis, bei Gericht eine Durchsuchung, Verhaftung u. ä. zu beantragen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Gefahr im Verzug. Die Zollfahndungsämter haben jedoch die Befugnis, ein Strafverfahren nach § 397 AO einzuleiten.
Eng mit den Zollfahndungsämtern zusammen arbeitet das Zollkriminalamt. Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der Zollverwaltung. Das Zollkriminalamt wird für die Zollfahndungsämter unterstützend tätig. Die Ermittlungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers primär bei den Ortsbehörden (Zollfahndungsämter und Hauptzollämter) bleiben. Bei Fällen von besonderer Bedeutung ist das Zollkriminalamt befugt, die Ermittlungen selbst durchzuführen. Dies ergibt sich aus § 4 ZFdG (Zollfahndungsdienstgesetz). Gem. § 16 ZFdG hat das Zollkriminalamt dabei die gleichen Befugnisse wie die Zollfahndungsämter.
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