Strafbefreiende Selbstanzeige

Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht Torsten Hildebrandt

"Und so kommt zum guten Ende / Alles unter einen Hut

Ist das nötige Geld vorhanden / Ist das Ende meistens gut."

Berthold Brecht

Strafbefreiende Selbstanzeige

(Der nachfolgende Text bezieht sich auf den Rechtsstand nach der Änderung des Selbstanzeigerechts zum 01.01.2015. Da das Rechtsgebiet - auch in Folge der Rechtsprechung des 1. Senats des BGH - aktuell häufigen Änderungen unterworfen ist, kann insbesondere hier weder Aktualität noch Vollständigkeit der Ausführungen gewährleistet werden. Es gilt daher hier noch mehr als sonst: Die Ausführungen auf dieser Homepage können eine Beratung und/oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt keinesfalls ersetzen.)

Die Selbstanzeige hat nur strafbefreiende Wirkung, wenn sie vor dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Steuerhinterziehung entdeckt wird und der Täter hiervon Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung rechnen mußte. Wenn schon eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, so ist es zu spät (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, c AO).

Da die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur durch einfachen Brief (und nicht durch Postzustellungsurkunde) zu erfolgen hat, ist allerdings zweifelhaft, ob der neu eingeführte Sperrgrund der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sich in der Praxis bewährt (vgl. Kemper, NZWiSt 2012, 56 ff.). Ebenso problematisch dürfte sich erweisen, daß die Neuregelung den meisten anschlussgeprüften Unternehmern (i.d.R. Großbetriebe, Konzerne und international verbundene Unternehmen) eine Selbstanzeige künftig unmöglich macht (vgl. Kemper a.a.O.).

Eine Ausnahme gilt für die leichtfertige Steuerverkürzung. Hier ist eine Selbstanzeige bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Eine mißglückte Selbstanzeige wird ggf. strafmildernd gewertet.

Eine Selbstanzeige hat gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO auch keine strafbefreiende Wirkung, wenn die verkürzte Steuer oder der erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000,- Euro je Tat übersteigt. Gemäß § 398a AO wird jedoch in diesem Fall von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern entrichtet (ebenso wie in § 371 Abs. 3 AO) und einen Zuschlag zugunsten der Staatskasse zahlt. Die Zuschläge sind mit Schwellen bei 100.000 und 1.000.000 Euro von 10 über 15 bis 20 Prozent gestaffelt.

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Die Selbstanzeige muß umfassend und richtig sein, um die strafbefreiende Wirkung zu entfalten. Wurden bereits Steuern verkürzt, müssen diese innerhalb einer bestimmten Frist nachentrichtet werden. Von der Selbstanzeige umfaßt sein müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch alle Steuerstraftaten der letzten zehn Kalenderjahre.

Noch ungeklärt ist die Frage, wie die Selbstanzeige eines Steuerpflichtigen zu werten ist, der neben seiner eigenen Steuerhinterziehung noch an "gleichartigen" Steuerhinterziehungen anderer Steuerpflichtiger beteiligt war (Wegener, SteuK 2012, 328351). Problematisch wäre dies etwa in dem Fall, wenn ein GmbH-Geschäftsführer eine Selbstanzeige für die von ihm geführte Gesellschaft abgibt, gleichzeitig aber private Steuerhinterziehungen derselben Steuerart bzw. solche einer weiteren von ihm geführten Gesellschaft verschweigt (vgl. Wegener a.a.O.).

Die Neuregelung der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz gilt als derart kompliziert, daß "auch der beste Berater seinem Mandanten Eintritt und Umstände der Strafbefreiung nicht mehr sicher prognostizieren könne" (Beckemper/Schmitz/Wegner/Wulf, wistra 2011, 281 ff.). Zudem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.06.2011 durchaus strenge Anforderungen an eine Berichtigung "in vollem Umfang" im Sinne des § 371 AO festgelegt. Eine Selbstanzeige ist bereits dann mißglückt und verliert ihre strafbefreiende Wirkung, wenn der tatsächlich hinterzogene Betrag von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Betrag um mehr als 5 % abweicht. Im vom Bundesgerichtshof angeführten Beispiel wurden insgesamt 100.000 Euro tatsächlich hinterzogen - die Selbstanzeige ist unwirksam, wenn durch sie weniger als 95.000 Euro erklärt wurden. Die 5-%-Grenze gilt jedoch nur in den Fällen, in denen nicht von einer vorsätzlich zu niedrigen Selbstanzeige auszugehen ist. Mit der vom Bundesgerichtshof verlangten "vollständigen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" wäre es seines Erachtens nicht zu vereinbaren, wenn der Steuerpflichtige bewußt eine unrichtige Selbstanzeige abgibt, auch wenn es sich um eine Bagatellabweichung handelt.

Durch die neuerliche Änderung des Selbstanzeigerechts zum 01.01.2015 wurden weitere Problemfelder geschaffen, deren Auswirkungen sich erst in den kommenden Monaten abzeichnen werden. Nicht verschwiegen werden soll jedoch an dieser Stelle, dass die Neuregelungen (bzw. die Rückkehr zu alten Regelungen) betreffend die Umsatzsteuer und Lohnsteuer begrüßenswert sind.

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