„Inzwischen besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass die Bundesrepublik als ein justizstaatlich durchorganisiertes Gemeinwesen von einem demokratischen 'Gesetzesstaat' zu einem 'Richterstaat' mutiert ist: Geltendes Recht ist das, was die letzten Instanzen rechtskräftig entscheiden.“
Bernd Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, 8. Aufl., S. 503
Strafrechtliche und außerstrafrechtliche Folgen
1. Einstellung des Strafverfahrens
Falls das Maß der Schuld (im Zoll- und Verbrauchsteuerstrafverfahren also i.d.R. die Höhe der eingetretenen Steuerverkürzung) dem nicht entgegensteht, kommt eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) in Betracht. Der Beschuldigte erhält die Möglichkeit, daß Verfahren durch Zahlung einer Geldauflage zu beenden und Strafklageverbrauch eintreten zu lassen.
Die Einstellung gemäß § 153a StPO stellt keinen Schuldnachweis dar und auch die Zahlung der Auflage kann nicht dahingehend gewertet werden, daß der Beschuldigte tatsächlich Steuern hinterzogen hat. Die Frist zur Entrichtung der Auflage wird auf höchstens 6 Monate festgesetzt und kann einmal um 3 Monate verlängert werden. Die Höhe der Geldauflage orientiert sich an dem Betrag, der im Falle eines Strafbefehls festgesetzt würde (s. unten). Gemäß § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mindert die gezahlte Geldauflage nicht das Einkommen, ist also nicht abzugsfähig.
Eine Einstellung ohne Auflagen gemäß § 153 StPO, § 398 der Abgabenordnung (AO) kommt nur in Fällen geringfügiger Steuerhinterziehungen in Betracht. Die Einstellung liegt im Ermessen der Behörde und ist neben dem Hinterziehungsbetrag auch von anderen Schuldmerkmalen abhängig.
Die früher in der Dienstvorschrift für das Straf- und Bußgeldverfahren (Aufgabenwahrnehmung und Organisation) - StraBuDV - enthaltene Regelung, wonach eine Einstellung gemäß § 153a StPO bei Verkürzungsbeträgen bis 1.500 Euro in Betracht kam, wurde ersatzlos gestrichen. Es haben sich in den einzelnen Hauptzollämtern eigene Richtwerte entwickelt (so etwa in Frankfurt am Main 5.000 Euro, in Augsburg - zuständig für Reiseschmuggel am Flughafen München - 3.000 Euro).
Eine zollstrafrechtliche Besonderheit stellt das sogenannte Schmuggelprivileg nach § 32 ZollVG dar. Taten mit einer Verkürzung bis 250 Euro sollen danach nicht als Steuerstraftaten verfolgt werden.
Ihr Ansprechpartner für die Verteidigung im Zollstrafrecht
Ich konnte bereits viele Mandanten erfolgreich gegen zollstrafrechtliche und zollordnungswidrigkeitenrechtliche Vorwürfe verteidigen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf - telefonisch, per E-Mail oder über mein Kontakformular.
Liegen Ihnen Unterlagen zum Fall vor (z.B. Informationsblatt zur mündlichen Einleitung des Bußgeldverfahrens, Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsprotokoll)? Dann ist eine Übersendung von Scans/Kopien sinnvoll, damit ich ggfls. bereits eine erste Einschätzung vornehmen kann.
Der nächste Schritt der Verteidigung ist in aller Regel die Akteneinsicht. Danach stimmen wir die beste Strategie für Ihren Fall ab.
2. Strafbefehl
Steht das Maß der Schuld einer Einstellung des Verfahrens entgegen und handelt es sich dennoch um einen verhältnismäßig leichten Fall, kann das Verfahren durch einen Strafbefehl beendet werden. Legt der Betroffene keinen fristgemäßen Einspruch gegen den ihm zugestellten Strafbefehl ein, wird dieser rechtskräftig und stellt eine strafrechtlich Verurteilung dar. Im Falle eines Einspruchs kommt es zur Hauptverhandlung und der Strafbefehl bekommt die Funktion einer Anklageschrift.
Im Strafbefehl kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung ausgesprochen werden. Die Geldstrafe bemißt sich in der Regel nach dem Betrag der hinterzogenen Steuern. Tendenziell steigt die Zahl der Tagessätze bei niedrigen Hinterziehungsbeträgen progressiv und bei hohen Beträgen degressiv.
3. Geldstrafe
Der Betrag der Geldstrafe ergibt sich aus der Multiplikation der Tagessätze mit dem Betrag eines Tagessatzes. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB nach dem „Nettoeinkommen", das der Täter täglich hat bzw. haben könnte. Nettoeinkommen ist der dem Täter nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen (Steuer und Sozialversicherungsbeiträge), der außergewöhnlichen Belastungen und bei nicht sozialversicherungspflichtigen Tätern der Aufwendungen für eine Lebens- und Krankenversicherung verbleibende Betrag. Weitere Abzüge kommen nicht in Betracht, z.B. Zins- und Tilgungsleistungen für ein Eigenheim. Wenn der Täter vorhandene Erwerbsmöglichkeiten nicht oder nicht ausreichend nutzt, oder ein geringeres als das übliche Arbeitsentgelt für seine Arbeit vereinbart, darf er dadurch bei der Bemessung der Geldstrafe nicht besser gestellt werden. Unterhaltsleistungen des Täters sind angemessen zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht nachgewiesen werden (AStBV [St] 2012 Nr. 86). Der Mindestbetrag eines Tagessatzes liegt bei 1 EUR, der Höchstbetrag bei 5.000 EUR. Hieraus ergibt sich ein Strafrahmen der Geldstrafe von 5 EUR bis 21.600.000 EUR.
4. Besonders schwerer Fall und Freiheitsstrafe
In besonders schweren Fällen beträgt die Mindeststrafe allerdings bereits 6 Monate Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt u.a. schon dann regelmäßig vor, wenn unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt wurden. Ein weiteres sogenanntes Regelbeispiel eines besonders schweren Falles ist gegeben, wenn Steuern in besonders großem Ausmaß verkürzt werden (oder entsprechende Steuervorteile erlangt werden). Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 02.12.2008 (BGHSt 53, 71) entschieden, daß ein besonders großes Ausmaß bei einer Steuerverkürzung ab 50.000 EUR und bei einer Gefährdung des Steueranspruches ab 100.000 EUR gegeben ist. Diese Rechtsprechung wurde ersichtlich durch den Gesetzgeber gebilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 05.05.2011 - 1 StR 116/11 = NStZ 2012, 162), birgt aber im Detail noch Widersprüche (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2011 m. Anm. Grießhammer, NZWiSt 2012, 154 ff.).
Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro kommt, abgesehen von besonderen strafschärfenden oder -mildernden Umständen, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Freiheitsstrafe in Betracht. Ab 100.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe die Regel, die allerdings noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ab einem Betrag von 1.000.000 Euro kommt in der Regel keine bewährungsfähige Strafe (bis zu 2 Jahren) mehr in Betracht (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 07.02.2012 - 1 StR 525/11: Der BGH hat die Verurteilung eines Steuerhinterziehers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung durch das Landgericht Augsburg aufgehoben, da die aus Sicht des Senats zu milde Strafe keinen gerechten Schuldausgleich mehr darstelle. Der Verurteilte hatte durch zwei Taten jeweils über 890.000 und 240.000 EUR hinterzogen. Die vom BGH geforderten "besonders gewichtigen Milderungsgründe" lagen nicht vor, insbesondere die Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren sei in Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig nicht ausreichend, um eine mildere Strafe zu rechtfertigen. Vgl. hierzu bereits BGH, Urt. v. 02.12.2008, 1 StR 416/08).
Neben der Höhe des hinterzogenen Betrages spielen für die Höhe der Strafe weitere Strafzumessungsgründe eine Rolle (vgl. AStBV [St] 2012 Nr. 77). Strafmildernd ist insbesondere zu berücksichtigen:
- Handeln aus nicht selbst verschuldeter Zwangs- oder Notlage heraus oder zum fremden Vorteil,
- aktive Mithilfe bei der Tataufklärung,
- „verunglückte" Selbstanzeige,
- geständige Einlassung,
- Wiedergutmachung (Zahlung der verkürzten Steuern),
- steuerliche Unerfahrenheit bzw. geringer Bildungsgrad, soweit diese Umstände die Tat beeinflusst haben.
Strafschärfend wird demgegenüber regelmäßig berücksichtigt:
- Handeln aus Gewinnsucht, grobem Eigennutz oder Habgier,
- gewissenloses und rücksichtsloses Vorgehen,
- Steuerverkürzung über einen längeren Zeitraum,
- vorausgegangene Einstellungen unter Auflagen und einschlägige Vorstrafen (vgl. aber § 51 BZRG),
- besonders verwerfliche Ausführung (z.B. Urkundenfälschung, falsche eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO, Verleitung Dritter - insbesondere abhängiger Personen - zur Teilnahme, Buch- und Belegmanipulationen, Verletzung von Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich geschäftlicher Unterlagen - vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, Konten auf falschem oder erdichtetem Namen),
- Verletzung von besonderen Erklärungs- und Zahlungspflichten wie z.B. bei Lohn- und Umsatzsteuer,
- Behinderung der Tataufklärung (z.B. Vernichten oder Beiseiteschaffen von Beweismitteln, Beeinflussung von Zeugen, bewusste Irreführung der Ermittlungsbehörden),
- aktives Verhalten um den Steueranspruch zu vereiteln (z.B. Verbringen des Vermögens in das Ausland).
5. Außerstrafrechtliche Folgen und Nebenfolgen der Steuerhinterziehung
Strafrechtliche Nebenfolgen und außerstrafrechtliche Folgen können gravierendere Auswirkungen als die Strafe selbst haben. Als Maßregel der Sicherung und Besserung kann das Gericht bereits im Strafverfahren ein Verbot aussprechen, einen Beruf, Berufszweig, Gewerbe oder Gewerbezweig auszuüben. Die Dauer des Verbots beträgt ein bis zu 5 Jahre, in seltenen Ausnahmefällen kann es jedoch sogar lebenslang ausgesprochen werden, § 70 Abs. 1 S. 2 StGB.
Verurteilungen in Zollstrafverfahren können zudem Auswirkungen auf Bewilligungen und Genehmigungen im Zollrecht haben. So sind zollrechtliche Bewilligungen regelmäßig davon abhängig, dass der Antragsteller bzw. Bewilligungsinhaber gewisse persönliche Voraussetzungen erfüllt. Solche Voraussetzungen sind z. B., dass „ keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen“ gegen Zollvorschriften begangen wurden, Art. 145 Abs. 1 Buchstabe a Unionszollkodex (Art. 253c i.V.m. Art. 14h Zollkodex-Durchführungsverordnung), oder der Antragsteller wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt wurde, Art. 24 Unionszollkodex-IA (Art. 253b Abs. 3 lit. c Zollkodex-Durchführungsverordnung). Dabei liegen nach den Dienstvorschriften des BMF zu dem europäischen Begriff der „Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften“ selbige vor bei sämtlichen Straftaten im Zollrecht und den damit verbundenen Rechtsgebieten.
Demnach gehören Steuer- bzw. Zollhinterziehungen zu diesen Zuwiderhandlungen. Durch Verurteilungen in Zollstrafverfahren erhält das für Bewilligungen und Erlaubnisse zuständige Hauptzollamt somit Kenntnis von etwaigen Fehlverhalten des Antragstellers bzw. Bewilligungsinhabers. So kommt z.B. in Bezug auf eine bevorstehende Erteilung des AEO Status nach Erlangen dieser Kenntnis eine Ablehnung bzw. Nichtannahme des Antrags, Art. 32 Unionszollkodex-IA [Art 14f Zollkodex-DVO], aber auch ein Widerruf des bereits erteilten AEO-Status, Art. 34 Unionszollkodex-IA [Art. 14v Zollkodex-DVO] in Betracht, da das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Zollbeteiligten zulässt. Beim Widerruf sollte dabei besonders berücksichtigt werden, dass dieser sofortige Wirkung hat, Art. 28 Abs. 3 Unionszollkodex [Art. 9 Abs. 3 Zollkodex, Art. 14v Abs. 2 Abs. 1 Zollkodex-DVO].
Für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe, Ärzte, Apotheker, Architekten, Bankmitarbeiter, Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes besteht die Gefahr berufs- und disziplinarrechtlicher Folgen.
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen im Falle einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit im ungünstigsten Fall mit einer Ausschließung gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO, § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG, § 19 Abs. 1 Nr. 3 WPO oder einer Entfernung aus dem Amt gemäß § 97 Abs. 1 BNotO rechnen.
Ärzte müssen den Entzug der Approbation nach den §§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO wegen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes befürchten. Der Widerruf der Approbation erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Landesbehörde nach § 12 Abs. 4 S. 1 BÄO. Bei Apothekern richtet sich der Widerruf der Approbation nach den §§ 6 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BApO.
Bei Architekten kommt eine ehrengerichtlich veranlasste Löschung der Eintragung in die Architektenliste nach den landesrechtlichen Architektengesetzen in Betracht (Quedenfeld/Füllsack-Bach, Verteidigung in Steuerstrafsachen, 4. Aufl., Rn. 1172).
Für Bankmitarbeiter kann sich wegen einer Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit die Aufhebung der Erlaubnis gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG ergeben.
Ein Beamtenverhältnis endet bei Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ipso iure gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Delikte, insbesondere Bestechlichkeit, reichen 6 Monate Freiheitsstrafe bereits aus. Der Anspruch auf Besoldung und Versorgung endet gemäß § 39 BBG. Ein Gnadengesuch gemäß § 43 BBG gegen den Verlust der Beamtenrechte verspricht nur geringe Erfolgsaussichten. Beamtenrechtliche Konsequenzen sind auch bei Verurteilung zu geringeren Strafen möglich. Dies gilt auch bei einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Verwaltungsrechtliche Folgen der Steuerverfehlung können sein: Passversagung bzw. Passentzug, waffen- und jagdrechtliche Konsequenzen, Verbot des Betretens des nicht allgemein zugänglichen Bereich eines Flugplatzes, Ausweisung eines Ausländers sowie die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit.
Schließlich kann eine Steuerverfehlung den Ausschluß von öffentlichen Aufträgen zur Folge haben. Das Korruptionsregister des Landes Berlin sieht in § 3 Abs. 1 Nr. 15 KRG eine Eintragung vor, wenn gegen § 370 AO verstoßen wurde. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 KRG sogar dann, wenn das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Auflage endgültig eingestellt wurde. Letztere Regelung dürfte jedoch massiv gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen.
Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
Sofern Sie über einen Spezial-Straf-Rechtsschutz-Tarif einer Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten häufig von dieser übernommen.
Mein Berliner Standort befindet sich in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:
Mein Hamburger Standort befindet sich im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:
Kanzleigebäude in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:
Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.
Kanzleigebäude im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:
Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Berater für Zölle und Verbrauchsteuern
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: 030 439 709 999
E-Mail: mail@kanzlei-hildebrandt.de
Leonore-Mau-Weg 5
22763 Hamburg
Tel.: 040 696 387 050