ZOLLSTRAFRECHT

Rechtsanwalt für Zollstrafrecht und Verbrauchsteuerstrafrecht

VERTEIDIGUNG VON PRIVATPERSONEN UND UNTERNEHMEN GEGEN DEN VORWURF DER HINTERZIEHUNG VON EINFUHRABGABEN UND VERBRAUCHSTEUERN DURCH ANWALT FÜR ZOLLSTRAFRECHT

Zollstrafrecht und Verbrauchsteuerstrafrecht

Das Zollstrafrecht ist zugleich ein Spezialgebiet des Zollrechts wie des Strafrechts. So sind einerseits die Zollgesetze und das Zollverfahren (im wesentlichen Europäisches Recht), andererseits das Strafrecht und Strafverfahrensrecht (ausschließlich nationales Recht) maßgeblich. Der auf das Zollstrafrecht spezialisierte Rechtsanwalt muss also zugleich Anwalt für Zollrecht und Strafverteidiger sein.

Diese Kombination aus Zollrecht und Strafrecht ist selten, da das Zollrecht (und erst recht das Zollstrafrecht) kein Gegenstand der Juristenausbildung ist. "Normale" Rechtsanwälte haben vom UZK etc. noch nie etwas gehört. Gelegentlich besteht auch ein mangelndes Interesse an Europäischem Recht. Dabei sind Zollrecht wie Zollstrafrecht von großer praktischer Bedeutung für importierende und exportierende Unternehmen.

Fragen des Zollrechts werden zu Fragen des Zollstrafrechts, wenn in diesem sensiblen Bereich nicht rechtzeitig eine Beratung und gglfs. Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgt. Zwar ist das Zollrecht Teil des Steuerrechts, dennoch wird dieses durchaus anspruchsvolle Rechtsgebiet bei der Ausbildung zum Fachanwalt für Steuerrecht regelmäßig schlicht ausgespart. Das Strafrecht wiederum bleibt bei Aus- und Weiterbildungen im Zollrecht (wie etwa dem Fachberaterkurs für Zölle und Verbrauchsteuern) unberücksichtigt. Bei der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht bleiben Steuer- und Zollrecht gänzlich außen vor.

Der auf Zollstrafrecht spezialisierte Rechtsanwalt musste sich daher - nach entsprechender Ausbildung im Strafrecht und Zollrecht - selbst seine Expertise und Erfahrung in der Schnittmaterie aus Zoll- und Strafrecht - eben dem Zollstrafrecht - verschaffen. Meine intensive Befassung mit dem Zollstrafrecht wird - neben der Bearbeitung zahlreicher Mandate der Verteidigung in Strafverfahren wegen Zollvergehen und einschlägiger Publikationen - daran erkennbar, dass ich das Bundesfinanzministerium erfolgreich auf die Herausgabe der Dienstvorschrift der Straf- und Bußgeldsachenstellen der Hauptzollämter verklagt habe. Diese Dienstvorschrift unterliegt als Verschlusssache "VS-NfD" der Geheimhaltung. Meine Klage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg (Urteil vom 29.04.2021, Aktenzeichen 2 K 262.19).

Hinterziehung von Zöllen

Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (insbesondere Zölle) sind gemäß § 3 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) den Steuern gleichgestellt (es sind jedoch nicht alle nationalen Vorschriften auf sie anwendbar, die gilt beispielsweise für die Verjährung, vgl. aber auch die Ausführungen unter ➤ Steuerhinterziehung Verjährung). Die Zollhinterziehung ist also wie die Steuerhinterziehung strafbar gemäß § 370 AO (vgl. auch die Definition in § 369 Abs. 1 S. 1 AO). Die Verfolgung obliegt jedoch nicht der Steuerfahndung, sondern der Zollfahndung und den Hauptzollämtern.

Weitere Tatbestände des Zollstrafrechts neben der Steuerhinterziehung sind insbesondere die des Bannbruches (§ 372 AO), des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) und der Steuerhehlerei (§ 374 AO). Im Zollstrafrecht wird aufgrund des häufigen Bezugs zu unternehmerischer Tätigkeit schnell der Vorwurf der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Zoll, EUSt und Verbrauchsteuern erhoben, welche dem erhöhten Strafrahmen des § 373 Abs. 1 AO (6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) unterfällt. Auch das große Ausmaß im Sinne des § 370 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AO, welches regelmäßig dem gleichen Strafrahmen unterfällt, ist bei gewerblichen Einfuhren schnell erreicht. Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs angeblicher Verstöße sollten daher unbedingt durch einen auf das Zollstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt begleitet werden.

§ 370 Abs. 6 AO stellt klar, dass auch eine Zollhinterziehung vorliegt, wenn sich die Tat auf Zölle etc. bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Die Zollhinterziehung ist nach § 370 Abs. 7 AO auch dann strafbar, wenn sie außerhalb Deutschlands begangen wird. Die Strafbarkeit ist zudem unabhängig vom Recht des Tatortes. Daher wird auch als Zollstraftat verfolgt, was im Staat der Tat z.B. nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.

Eine Zollordnungswidrigkeit nach deutschem Recht stellt beispielsweise die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO) dar. Auch die Steuergefährdung nach § 379 AO fällt wegen § 379 Abs. 1 S. 2 AO als Zollordnungswidrigkeit in die Zuständigkeit der Zollfahndung.

Verbrauchsteuern

Auch die Verkürzung von Verbrauchsteuern wird durch die Zollfahndung verfolgt. Sie entstehen insbesondere neben den Zöllen bei der Wareneinfuhr, beim Warenverkehr über die nationale Grenze und bei der Entfernung der Ware aus dem Steuerlager oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Ware handeln, profitieren von einer Beratung durch einen im Recht der Verbrauchsteuern versierten Rechtsanwalt, um Prüfungen des Zolls gelassen entgegensehen zu können.

Im Folgenden finden Sie eine überblicksmäßige Darstellung der zentralen Bereiche der Verteidigung im Zollstrafverfahren und Verbrauchsteuerstrafverfahren.

Themenschwerpunkte im Zollstrafrecht

Antidumpingzölle
Antidumpingzölle

Bedingt durch die Höhe vieler Antidumpingzölle (auch über 50 % des Warenwertes) können Unregelmäßigkeiten beim Import betroffener Waren leicht zu existenzbedrohlichen Nachforderungen der Hauptzollämter führen. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht nur ein einzelner Vorgang, sondern - wie oft im Zollstrafrecht - eine Serie von Einfuhren betroffen ist. Entsprechend hohe Strafen drohen. Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Zollstrafrecht ist hier unverzichtbar.

Antidumpingzölle
Außenwirtschaftsstrafrecht
Außenwirtschaftsstrafrecht

Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) können schwerwiegende strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Relevante Bereiche sind u.a. Embargogüter, Dual-Use-Güter und Sanktionslisten. Zu den Folgen von Verstößen gegen das AWG gehören die Beschlagnahme von Waren, die Einziehung von Taterträgen und Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren. Zuständig für die Verfolgung ist u.a. die Zollfahndung. Hilfe bietet hier ein auf das Außenwirtschaftsstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt.

Außenwirtschaftsstrafrecht
Barmittelverstöße
Barmittelverstöße

Bereits das Fahrlässige Nicht-Anmelden von Barmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr im Verkehr mit Drittländern wird mit erheblichen Bußgeldern belegt. Das gleiche gilt, wenn entsprechende Barmittel auf innereuropäischen Reisen auf Verlangen der Zollbeamten nicht deklariert werden. Zudem können Barmittel von unter 10.000 Euro zum Zwecke des Clearing sichergestellt werden. Hier hilft ein im Zollrecht versierter Rechtsanwalt.

Barmittelverstöße
Durchsuchung / Beschlagnahme
Durchsuchung / Beschlagnahme

Durchsuchung und Beschlagnahme sind wichtige und häufige strafprozessuale Maßnahmen im Zollstrafrecht und oft die Situation, in der die Betroffenen erstmals mit dem gegen sie geführten Zollstrafverfahren konfrontiert werden. Da Zollbeamte gemäß Dienstvorschrift stets – auch zum Abholen von Unterlagen beim steuerlichen Berater – bewaffnet erscheinen, wird die Durchsuchungssituation oft als sehr belastend erlebt. Nicht nur deswegen sollte schnell ein Anwalt für Zollstrafrecht hinzugezogen werden.

Durchsuchung / Beschlagnahme
Einfuhrumsatzsteuer
Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer macht in der Regel den Großteil der Einfuhrabgabenbetrags aus. Der ungewichtete Durchschnitts-Zoll der EU liegt bei rund 5%, bereits der ermäßigte Satz der Umsatzsteuer liegt höher. So ist der Vorwurf der Zollhinterziehung im Kern häufig der Vorwurf der Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer. Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durch einen Unternehmer schließt die Steuerverkürzung nicht aus, spielt aber u.U. bei Vorsatz und der Strafzumessung eine Rolle. Als Anwalt für Steuer- und Zollstrafrecht mache ich regelmäßig einen vorsatzausschließenden Steuerrechtsirrtum geltend.

Einfuhrumsatzsteuer
Entstehung der Zollschuld
Entstehung der Zollschuld

Zollstrafrechtlich von besonderem Interesse sind die Zollschuldentstehungstatbestände des Art. 79 des Unionszollkodexes: „Entstehen der Zollschuld bei Verstößen“. Die Strafnorm § 370 AO ist nicht auf die unionsrechtlichen Zollschuldentstehungstatbestände abgestimmt, was zu Friktionen von Straf- und Zollrecht führen kann. Unabhängig von strafrechtlichen Folgen ist die Frage nach dem bzw. den Schuldnern der Abgaben für die Nacherhebung relevant.

Entstehung der Zollschuld
Ermittlungsbehörden im Zollstrafverfahren
Ermittlungsbehörden im Zollstrafverfahren

Bedingt durch das breite Zuständigkeitsspetrum der Zollbehörden gibt es innerhalb des Zollfahndungsdienstes und der Hauptzollämter mit ihren Straf- und Bußgeldsachenstellen mehrere „Spezialabteilungen“. So ist beispielsweise die Aufgabe der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, die der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppen (GFG) die Bekämpfung der Geldwäsche.

Ermittlungsbehörden im Zollstrafverfahren
Erstattung und Erlass von Zöllen
Erstattung und Erlass von Zöllen

Manchmal werden von den Zollbehörden Abgaben angefordert, die nicht oder nicht in voller Höhe gesetzlich geschuldet sind. Durch den Erlass bzw. die Erstattung kann die unzutreffende Einfuhrabgabenfestsetzung nachträglich wieder korrigiert werden. Erlass und Erstattung können allerdings auch Gegenstand einer Steuer- bzw. Zollhinterziehung sein, da es sich um Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 4 S. 2 AO handelt.

Erstattung und Erlass von Zöllen
Haftung und Steuerschuld
Haftung und Steuerschuld

Hinterzogene Abgaben sind nachzuentrichten (und teuer zu verzinsen). Wer zugunsten Dritter Zölle und andere Abgaben hinterzieht oder an einer solchen Tat teilnimmt, kann nach § 71 der Abgabenordnung in die Haftung für die hinterzogenen Abgaben genommen werden. Hier zahlt sich eine gute Verteidigung doppelt aus: Eine Reduzierung des Hinterziehungsvorwurfs führt regelmäßig zu einer Reduzierung der Abgabenforderung bzw. Haftungsforderung des Zolls.

Haftung und Steuerschuld
Harmonisiertes System und Zolltarif
Harmonisiertes System und Zolltarif

Die Einreihung von Waren hat entscheidende Bedeutung für die Höhe der Zölle und Verbrauchsteuern, die Anwendbarkeit von Antidumping- und Ausgleichszölle u.v.m. Falsche Angaben führen zu fehlerhaften Festsetzungen und eventuell zur Verwirklichung eines Zolldelikts. Ratsam ist eine Beratung durch einen im Zollrecht versierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht zur Vermeidung von kostenträchtigen Verstößen gegen das Zollrecht und/oder Strafrecht.

Harmonisiertes System und Zolltarif
Rechtsschutz gegen Abgabenbescheide in Zollsachen
Rechtsschutz gegen Abgabenbescheide in Zollsachen

Zur Korrektur fehlerhafter Einfuhrabgabenbescheide stehen mehrere Instrumente zur Verfügung. Neben dem Einspruch nach der Abgabenordnung besteht die Möglichkeit, einen Erlass bzw. eine Erstattung zu beantragen (s. dort). Gegen ablehnende Entscheidungen steht der Finanzrechtsweg (Finanzgericht, Bundesfinanzhof) offen. Auch gegen andere Bescheide als Einfuhrabgabenbescheide ist der Einspruch möglich.

Rechtsschutz gegen Abgabenbescheide in Zollsachen
Rohdiamanten
Rohdiamanten

Der illegale Import von Rohdiamanten ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbar. Wer Rohdiamanten in die EU einführen will, muss sicherstellen, dass die Diamanten aus einem nach dem Kimberley-Prozess zertifizierten Ausfuhrland stammen und dass das erforderliche Zertifikat vorliegt. Hierzu und zu den weiteren einschlägigen Zoll- und Steuervorschriften sollte rechtzeitig Rat vom spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt werden.

 

Rohdiamanten
Zollstraftat Schmuggel
Schmuggel als Zollstraftat

Die typische Zollstraftat ist der Schmuggel, also das einschwärzen von Waren. Gemeinhin unterscheidet man den klassischen Schmuggel, den Intelligenzschmuggel und den Reiseschmuggel. Rechtstechnisch handelt es sich hierbei jeweils um eine Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung und/oder Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen, etwa aus dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Arzneimittelgesetz etc.

Zollstraftat Schmuggel
Selbstanzeige im Zollstrafrecht
Selbstanzeige im Zollstrafrecht

Wer Steuern (Zölle) hinterzogen hat, kann durch eine Selbstanzeige und Nachentrichtung der verkürzten Abgaben in den Genuss von Straffreiheit kommen. Das Institut der Selbstanzeige existiert jedoch auch in weiteren Rechtsgebieten mit zollrechtlichem Bezug, so etwa im Außenwirtschaftsstrafrecht, im Arbeitsstrafrecht (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt/Schwarzarbeit) und im Bereich der Geldwäsche.

Selbstanzeige im Zollstrafrecht
Steueraufsicht durch den Zoll
Steueraufsicht durch den Zoll

Eine wesentliche Aufgabe des Zolls im Verbrauchsteuerrecht und Zollrecht ist die Sicherung des Steueraufkommens bzw. die Überwachung des Warenverkehrs. Eine häufige Maßnahme ist die Nachschau bzw. zollamtliche Beschau. Eine solche kann Ausgangspunkt eines Zoll- oder Verbrauchsteuerstrafverfahrens sein, insbesondere wenn verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Hier sollte schnell ein Anwalt für Zollstrafrecht hinzugezogen werden.

Steueraufsicht durch den Zoll
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Schwarzarbeit)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberstrafrecht/Schwarzarbeit)

Kontrollen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit können erhebliche finanzielle und strafrechtliche Folgen haben. Typische Begehungsformen ziehen ganz erhebliche Sozialversicherungsschäden nach sich, die nicht nur Nachforderungen der Sozialversicherungsträger (einschließlich Säumniszuschläge), sondern u.U. langjährige Freiheitsstrafen nach sich ziehen können. Mindestlohnverstöße können zudem Nachzahlungen an Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht nach sich ziehen. Der Strafverteidiger hat hier für seine Manndanten jede Seite des Falls abzudecken.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Schwarzarbeit)
Zoll-, Außen- und Präferenzprüfung
Zoll-, Außen- und Präferenzprüfung

Ein großer Teil der Steuerstrafverfahren hat seinen Ausgangspunkt in Zollprüfungen, also einer Zoll-, Außen- oder Präferenzprüfung. Ergeben sich während einer Zollprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Zolldelikt des Beteiligten, so dürfen Ermittlungen des Sachverhalts bei ihm erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist und der Beschuldigte über seine Rechte aufgeklärt wurde (§ 10 Betriebsprüfungsordnung). Spätestens jetzt sollte ein Strafverteidiger hinzugezogen werden.

Zoll-, Außen- und Präferenzprüfung
Zollhinterziehung
Zollhinterziehung

Das Zollstrafrecht gilt als eine Materie für spezialisierte Spezialisten. Das Zollrecht fristet unter fast allen Juristen und insbesondere Rechtsanwälten ein Schattendasein als Orchideendisziplin des Steuerrechts. Die Kombination dieses stark europarechtlich geprägten Rechtsgebiets mit dem Spezialgebiet des Steuerstrafrechts führt zu komplexen rechtlichen Fragestellungen, für deren Beantwortung fundierte Kenntnisse aller tangierten Rechtsgebiete und einschlägige Erfahrung durch den Rechtsanwalt unabdingbar sind.

Zollhinterziehung
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Über mich

Als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht berate und vertrete ich Einzelpersonen und Unternehmen aus dem In- und Ausland bundesweit in Steuerstrafverfahren (Zollstrafverfahren) und streitigen Besteuerungsverfahren (einschließlich betreffend Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern).

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