VERTEIDIGUNG VON PRIVATPERSONEN UND UNTERNEHMEN GEGEN DEN VORWURF DER HINTERZIEHUNG VON EINFUHRABGABEN UND VERBRAUCHSTEUERN DURCH ANWALT FÜR ZOLLSTRAFRECHT
Zollstrafrecht und Verbrauchsteuerstrafrecht
Das Zollstrafrecht ist zugleich ein Spezialgebiet des Zollrechts wie des Strafrechts. So sind einerseits die Zollgesetze und das Zollverfahren (im wesentlichen Europäisches Recht), andererseits das Strafrecht und Strafverfahrensrecht (ausschließlich nationales Recht) maßgeblich. Der auf das Zollstrafrecht spezialisierte Rechtsanwalt muss also zugleich Anwalt für Zollrecht und Strafverteidiger sein.
Diese Kombination aus Zollrecht und Strafrecht ist selten, da das Zollrecht (und erst recht das Zollstrafrecht) kein Gegenstand der Juristenausbildung ist. "Normale" Rechtsanwälte haben vom UZK etc. noch nie etwas gehört. Gelegentlich besteht auch ein mangelndes Interesse an Europäischem Recht. Dabei sind Zollrecht wie Zollstrafrecht von großer praktischer Bedeutung für importierende und exportierende Unternehmen.
Fragen des Zollrechts werden zu Fragen des Zollstrafrechts, wenn in diesem sensiblen Bereich nicht rechtzeitig eine Beratung und gglfs. Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgt. Zwar ist das Zollrecht Teil des Steuerrechts, dennoch wird dieses durchaus anspruchsvolle Rechtsgebiet bei der Ausbildung zum Fachanwalt für Steuerrecht regelmäßig schlicht ausgespart. Das Strafrecht wiederum bleibt bei Aus- und Weiterbildungen im Zollrecht (wie etwa dem Fachberaterkurs für Zölle und Verbrauchsteuern) unberücksichtigt. Bei der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht bleiben Steuer- und Zollrecht gänzlich außen vor.
Der auf Zollstrafrecht spezialisierte Rechtsanwalt musste sich daher - nach entsprechender Ausbildung im Strafrecht und Zollrecht - selbst seine Expertise und Erfahrung in der Schnittmaterie aus Zoll- und Strafrecht - eben dem Zollstrafrecht - verschaffen. Meine intensive Befassung mit dem Zollstrafrecht wird - neben der Bearbeitung zahlreicher Mandate der Verteidigung in Strafverfahren wegen Zollvergehen und einschlägiger Publikationen - daran erkennbar, dass ich das Bundesfinanzministerium erfolgreich auf die Herausgabe der Dienstvorschrift der Straf- und Bußgeldsachenstellen der Hauptzollämter verklagt habe. Diese Dienstvorschrift unterliegt als Verschlusssache "VS-NfD" der Geheimhaltung. Meine Klage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg (Urteil vom 29.04.2021, Aktenzeichen 2 K 262.19).
Hinterziehung von Zöllen
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (insbesondere Zölle) sind gemäß § 3 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) den Steuern gleichgestellt (es sind jedoch nicht alle nationalen Vorschriften auf sie anwendbar, die gilt beispielsweise für die Verjährung, vgl. aber auch die Ausführungen unter ➤ Steuerhinterziehung Verjährung). Die Zollhinterziehung ist also wie die Steuerhinterziehung strafbar gemäß § 370 AO (vgl. auch die Definition in § 369 Abs. 1 S. 1 AO). Die Verfolgung obliegt jedoch nicht der Steuerfahndung, sondern der Zollfahndung und den Hauptzollämtern.
Weitere Tatbestände des Zollstrafrechts neben der Steuerhinterziehung sind insbesondere die des Bannbruches (§ 372 AO), des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) und der Steuerhehlerei (§ 374 AO). Im Zollstrafrecht wird aufgrund des häufigen Bezugs zu unternehmerischer Tätigkeit schnell der Vorwurf der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Zoll, EUSt und Verbrauchsteuern erhoben, welche dem erhöhten Strafrahmen des § 373 Abs. 1 AO (6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) unterfällt. Auch das große Ausmaß im Sinne des § 370 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AO, welches regelmäßig dem gleichen Strafrahmen unterfällt, ist bei gewerblichen Einfuhren schnell erreicht. Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs angeblicher Verstöße sollten daher unbedingt durch einen auf das Zollstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt begleitet werden.
§ 370 Abs. 6 AO stellt klar, dass auch eine Zollhinterziehung vorliegt, wenn sich die Tat auf Zölle etc. bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Die Zollhinterziehung ist nach § 370 Abs. 7 AO auch dann strafbar, wenn sie außerhalb Deutschlands begangen wird. Die Strafbarkeit ist zudem unabhängig vom Recht des Tatortes. Daher wird auch als Zollstraftat verfolgt, was im Staat der Tat z.B. nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
Eine Zollordnungswidrigkeit nach deutschem Recht stellt beispielsweise die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO) dar. Auch die Steuergefährdung nach § 379 AO fällt wegen § 379 Abs. 1 S. 2 AO als Zollordnungswidrigkeit in die Zuständigkeit der Zollfahndung.
Verbrauchsteuern
Auch die Verkürzung von Verbrauchsteuern wird durch die Zollfahndung verfolgt. Sie entstehen insbesondere neben den Zöllen bei der Wareneinfuhr, beim Warenverkehr über die nationale Grenze und bei der Entfernung der Ware aus dem Steuerlager oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Ware handeln, profitieren von einer Beratung durch einen im Recht der Verbrauchsteuern versierten Rechtsanwalt, um Prüfungen des Zolls gelassen entgegensehen zu können.
Im Folgenden finden Sie eine überblicksmäßige Darstellung der zentralen Bereiche der Verteidigung im Zollstrafverfahren und Verbrauchsteuerstrafverfahren.