Außenwirtschaftsstrafrecht

Sanktionen, Dual-Use Güter, Kriegswaffen, US-(Re-)Exportkontrolle

VERTEIDIGUNG GEGEN DEN VORWURF VON VERSTÖSSEN GEGEN DAS AUSSENWIRTSCHAFTSGESETZ

Einleitung: Russland-Sanktionen nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014

Das Außenwirtschaftsstrafrecht ist zuletzt insbesondere aufgrund der umfangreichen Sanktionen gegen Russland in den allgemeinen Fokus geraten. Die Sanktionen sind im wesentlichen in der "Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren" und der "Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen" geregelt. Die Verordnungen wurde zwischenzeitlich vielfach geändert.

Für die Strafbarkeit nach § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit einer Sanktionsverordnung ist jeweils die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung maßgeblich. Für Privatpersonen wie Unternehmen stellt es häufig eine Herausforderung dar, über den jeweils aktuellen Stand der Sanktionsverordnung informiert zu sein. Auch sind zahlreiche Begriffe auslegungsbedürftig. Daneben bereitet regelmäßig die Prüfung, ob Waren von den Anhängen der Verordnung umfasst sind (also die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur) Schwierigkeiten.

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Flagge Russland

Введение: санкции в отношении России в соответствии с Постановлением (ЕС) № 833/2014 и Постановлением (ЕС) № 269/2014

Уголовное право в сфере внешней торговли в последнее время оказалось в центре всеобщего внимания, особенно в связи с масштабными санкциями против России. Санкции в основном регулируются "Постановлением Совета (ЕС) № 833/2014 от 31 июля 2014 года об ограничительных мерах в связи с действиями России, дестабилизирующими ситуацию в Украине" и "Постановлением Совета (ЕС) № 269/2014 от 17 марта 2014 года об ограничительных мерах в связи с действиями, подрывающими или угрожающими территориальной целостности, суверенитету и независимости Украины". За прошедшее время в постановления неоднократно вносились изменения.

Версия, действовавшая на момент совершения преступления, имеет решающее значение для привлечения к уголовной ответственности по статье 18 Закона о внешней торговле и платежах (AWG) в сочетании с постановлением о санкциях. Как частным лицам, так и компаниям зачастую непросто получить информацию о текущем статусе Постановления о санкциях. Многие термины также могут быть истолкованы. Кроме того, проверка того, подпадают ли товары под действие приложений к постановлению (т. е. классификация товаров в Комбинированной номенклатуре), регулярно вызывает трудности.

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Nationales Strafrecht und Europarecht: Der Begriff der Ausfuhr

Aber auch die Auslegung vermeintlich einfacher Begriffe kann insbesondere aufgrund des Bezugs zum Europarecht anspruchsvoll sein. So gibt es zwei Definitionen für den Begriff "Ausfuhr", eine im nationalen Recht und eine im EU-Recht. Da § 18 Absatz 1 AWG eine deutsche Rechtsnorm ist, wird die Definition in § 2 Absatz 3 AWG verwendet. Es gibt jedoch ein Problem, da zuerst ein Verstoß gegen Verwaltungsrecht nachgewiesen werden muss (die "Zuwiderhandlung"), die in der Nichtbeachtung einer Unionsrechtsnorm, nämlich des einschlägigen Embargotatbestands, besteht.

Es ist nicht möglich, die Definition des AWG zu verwenden, da nationales Recht nicht direkt zur Definition eines unionsrechtlichen Begriffs herangezogen werden kann; die Autonomie des Unionsrechts muss berücksichtigt werden. Daher muss das Tatbestandsmerkmal immer nach EU-Recht bestimmt werden. Die Frage stellt sich dann, da obwohl die einzelnen Embargoverordnungen regelmäßig einen Artikel mit Begriffsbestimmungen enthalten, die Ausfuhrdefinition oft ausgelassen wird. In Ermangelung einer spezifischen Definition wird auf allgemeineres Recht zurückgegriffen.

Angesichts der Bedeutung der Dual-use-VO sollte Artikel 2 Nummer 2 der Dual-use-VO herangezogen werden, der auch die Übertragung von Software und Technologie umfasst. Daher ist ein direkter Bezug auf den UZK nicht angemessen, da dieser allgemeine Regelungen für den zollgebietsbezogenen Warenverkehr enthält. Da die Dual-use-VO spezieller ist und die Ausfuhr im außenwirtschaftsrechtlichen Sinne nicht nur Waren betrifft, tritt der UZK zurück.

Zusammenfassend sind also bei der Prüfung des § 18 Absatz 1 AWG zwei Ausfuhrdefinitionen zu beachten: Für das Ausfuhrverbot oder eine Genehmigungspflicht ist § 2 Absatz 3 AWG maßgeblich, während für die Zuwiderhandlung Artikel 2 Nummer 2 der Dual-use-VO gilt. Inkonsistenzen würden dem Ziel des Strafgesetzgebers widersprechen.

Daher ist zwar die AWG-Definition entscheidend, aber anhand der Dual-use-VO auszulegen. Damit ist eine Ausfuhr im Sinne der §§ 18 Absatz 1 und 2 Absatz 3 AWG die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland oder die Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland, wobei es auf den tatsächlichen Akt ankommt.

Begriff des Außenwirtschaftsstrafrechts

Das Strafrecht im Bereich Außenwirtschaft ist Teil des Außenwirtschaftsrechts, das wiederum zum Wirtschaftsverwaltungsrecht gehört. Das Außenwirtschaftsrecht befasst sich, wie der Name schon sagt, mit wirtschaftlichen Beziehungen nach außen. Daher besteht in den Fällen, die von diesem Rechtsgebiet erfasst werden, regelmäßig eine Verbindung zum Ausland. Diese Verbindung kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein und verschiedene wirtschaftliche Aktivitäten umfassen.

Neben einer Vielzahl von Anknüpfungspunkten erschwert auch die große Anzahl einschlägiger Rechtsvorschriften verschiedener Gesetzgeber eine umfassende Darstellung, da sich diese Vorschriften häufig ändern.

AWG, KWKG, CWÜAG

Im folgenden finden sich Ausführungen zu den Bestimmungen des deutschen Außenwirtschaftsstrafrechts, wie sie im Außenwirtschaftsgesetz (AWG), im Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG, auch KrWaffKontrG) und im Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) festgelegt sind. Da es sich um Normen handelt, die sich auf andere Normen beziehen, ist jedoch auch eine Darstellung der relevanten Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts erforderlich. Verstöße gegen diese Bestimmungen sollen straf- oder bußgeldbewehrt sein.

Die Straftatbestände des AWG sind in den §§ 17 und 18 des Gesetzes festgelegt. Obwohl sie sich auf verschiedene Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht beziehen, haben beide Normen eine ähnliche Struktur: Sie ahnden Verstöße gegen Normen außerhalb des AWG, die sowohl im nationalen als auch im Unionsrecht verankert sein können, ähnlich wie bei den Bußgeldtatbeständen.

Die Strafbewehrung im AWG knüpft an Beschränkungen oder Handlungspflichten an, die in diesen anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind; daher sind die Sanktionsnormen verwaltungsmäßig ergänzend. Dies bedeutet auch, dass es sich um sogenannte Blankettstraftatbestände handelt. Daher ist es immer erforderlich, neben der Analyse des Straftatbestands auch die relevanten Normen des Verwaltungs-Außenwirtschaftsrechts zu prüfen und anzuwenden.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Blankettstrafnormen, die im Zusammenhang mit dem Rindfleischetikettierungsgesetz erneut diskutiert wurde, hat auch hier Auswirkungen und wirft die Frage auf, ob die Straftatbestände (und Bußgeldtatbestände) des AWG den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. §§ 17 und 18 des AWG ähneln sich auch in Bezug auf Qualifikationen, die Anwendung auf Straftaten im Ausland deutscher Staatsbürger und die Gleichstellung von unrechtmäßig erlangten Genehmigungen mit fehlenden Genehmigungen.

Verstoß gegen ein außenwirtschaftsrechtliches Verbot

Alle Straftatbestände des AWG setzen voraus, dass gegen ein außenwirtschaftsrechtliches Verbot verstoßen wird oder eine sonstige Beschränkung oder Handlungspflicht des Außenwirtschaftsrechts nicht eingehalten wird. Die Unterscheidung zwischen Verstoß und Zuwiderhandlung ist rein sprachlicher Natur und bezieht sich darauf, dass der Täter die Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts nicht eingehalten hat.

§ 18 AWG

Diese Unterscheidung dient dazu, den Zusammenhang zwischen dem verwaltungsrechtlichen Fehlverhalten des Täters und dem Straftatbestand herzustellen. Es ist wichtig zu beachten, dass allein ein Verstoß oder eine Zuwiderhandlung nicht ausreicht, um eine Straftat zu begründen. In jedem Absatz des § 18 AWG wird die Modalität der Zuwiderhandlung oder des Verstoßes genauer festgelegt. Zum Beispiel setzt § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Variante 1 AWG die Zuwiderhandlung gegen ein Ausfuhrverbot einer EU-Verordnung voraus. § 18 Absatz 2 Nummer 1 Variante 1 AWG erfordert, dass bestimmte Güter ausgeführt werden, was einen Verstoß gegen § 8 Absatz 1 AWV darstellt.

§ 17 AWG

Im Fall des § 17 Absatz 1 AWG hat der Gesetzgeber eine andere Vorgehensweise gewählt. Innerhalb dieses Straftatbestands ist nur die Zuwiderhandlung als Tatbestandshandlung vorgesehen. Die zu ahndenden Verstöße sind jedoch nicht eindeutig beschrieben, da sie in verschiedenen Varianten auftreten können.

Dennoch erfolgt eine genauere Bestimmung der Zuwiderhandlung, jedoch nicht auf gesetzlicher Ebene, sondern in der AWV. In § 17 Absatz 1 AWG wird dies durch einen Verweis aus einer Rechtsverordnung auf den Straftatbestand angeordnet. Dieser Verweis ist in § 80 AWV zu finden, der die verschiedenen Zuwiderhandlungen auflistet. Dadurch werden alle im AWG strafbewehrten Verstöße und Zuwiderhandlungen näher spezifiziert.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Verschieben der Spezifikation in eine untergesetzliche Norm mit verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist, da die Entscheidung über das konkrete strafbare Verhalten dem Verordnungsgeber überlassen wird und nicht aus dem Strafgesetz selbst abgeleitet werden kann.

Exportkontrolle

Die zentralen Regelungen zur Exportkontrolle im deutschen Recht finden sich im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Dabei legt das AWG die Grundlagen für Kontrollen und Genehmigungspflichten fest und enthält die zentralen Regelungen zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Die AWV legt, darauf aufbauend, die Einzelheiten für erforderliche Genehmigungen fest. Große Bedeutung hat der Anhang AL der AWV, die deutsche Ausfuhrliste. In ihrem Abschnitt A enthält die Ausfuhrliste die deutsche Militärgüterliste, in ihrem Abschnitt B eine Liste mit nationalen (zusätzlichen) Dual-Use-Güterpositionen.

Im Verhältnis zum AWG und zur AWV genießt die Dual-Use-Verordnung als Verordnung der EU grundsätzlichen Vorrang. Im Bereich der Dual-Use-Güter enthält die AWV daher faktisch lediglich ergänzende Regelungen und zwar zum einen für Fragen, welche die Dual-Use-Verordnung nicht regelt, und zum anderen für Bereiche, in denen die Dual-Use-Verordnung den Mitgliedstaaten der EU ausdrücklich zugesteht, weitergehende nationale Regelungen zu erlassen.

Anders stellt sich die rechtliche Situation dagegen im Bereich der Kontrollen für militärische Güter dar: Der EU stehen für den Verteidigungsbereich grundsätzlich keine gesetzgeberischen Kompetenzen zu. Eine Koordination der Politik der Mitgliedstaaten findet im Verteidigungsbereich im Rat der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) statt. Gemeinsame Standpunkte des Rates, die militärische Güter betreffen, müssen die Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umsetzen. Dementsprechend enthält das deutsche Recht eigene Regelungen für den Bereich der Rüstungsgüter, etwa zu Strafen und zur Erteilung von Genehmigungen. Diese sind den entsprechenden Regelungen der Dual-Use-Verordnung jedoch weitgehend angeglichen worden.

Weitergehende Anforderungen für die Ausfuhr aber auch für die Einfuhr bestimmter Rüstungsgüter enthält das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffG). Als Kriegswaffe gelten dabei „zur Kriegsführung bestimmte Waffen", die von der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffG, der sog. Kriegswaffenliste, erfasst werden. Allgemein lässt sich sagen, dass alle Waffen, die typischerweise als Angriffswaffen von einem Staat verwendet werden, als Kriegswaffen gelten und den besonderen Anforderungen des KrWaffG unterliegen.

Außenwirtschaftsstrafrecht

Das Außenwirtschaftsstrafrecht ist ein Teil des Strafrechts, der sich mit Verstößen gegen die Außenwirtschaftsgesetze befasst. Diese Gesetze regeln den internationalen Handel und den Transfer von Waren, Technologie und Dienstleistungen zwischen verschiedenen Ländern. Das Außenwirtschaftsstrafrecht dient dazu, den Schutz nationaler Interessen im internationalen Handel zu gewährleisten und Verstöße zu ahnden.

Verstöße gegen das Außenwirtschaftsstrafrecht können schwerwiegende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben. Typische Verstöße umfassen beispielsweise den Export von Gütern, die unter Embargo stehen, den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an sanktionierte Länder oder Personen, oder den Transfer von Technologie, die für militärische Zwecke verwendet werden kann.

Ermittlungsakte AWG-Verstoß

Die Strafen für Verstöße im Außenwirtschaftsstrafrecht können je nach Schweregrad sehr hoch ausfallen. Die Folgen umfassen empfindliche Bußgelder, die Beschlagnahme von Gütern, Einziehung von Erlösen oder Freiheitsstrafen. Einige Tatbestände stellen Verbrechen dar (besonders schwere Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, insbesondere bei gewerbsmäßiger und/oder bandenmäßiger Begehungsweise).

Deutsche Unternehmen unterliegen in der Exportkontrolle der deutschen und europäischen Gesetzgebung. Bei Außenwirtschaftsprüfungen wie auch bei der Verfolgung strafrechtlich relevanter Tatbestände wird von deutschen Behörden (Zoll, Staatsanwaltschaft etc.) alleinig deutsches und europäisches Recht angewandt. Eine Besonderheit gilt jedoch im Hinblick auf Waren aus den Vereinigten Staaten.

Das US-Exportkontrollrecht ist das einzige nationale Exportkontrollrecht mit extraterritorialer Wirkung. Die USA haben zum Schutz ihrer nationalen Sicherheit Kontrollen normiert, mit denen sie unter anderem Re-Exporte von US-Gütern im Ausland erfassen. Aus diesem Grund kommen auch nicht-amerikanische Unternehmen mit den Regelungen der US-(Re-)Exportkontrolle in Berührung.

Russland-Sanktionen und Strafbarkeit nach § 18 AWG

Die Europäische Union (EU) hat als Reaktion auf das Vorgehen Russlands in der Ukraine, einschließlich der Annexion der Krim und seiner Beteiligung am Konflikt in der Ostukraine, mehrere Sanktionen gegen das Land verhängt. Die Sanktionen sollen Druck auf Russland ausüben und es dazu bewegen, das Völkerrecht einzuhalten und die Souveränität der Ukraine zu respektieren. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die durch zahlreiche weitere Verordnungen und mittlerweile (Stand Januar 2024) zwölf "Sanktionspakete" überarbeitet und ausgeweitet wurde.

Die EU-Sanktionen gegen Russland umfassen insbesondere:

  1. Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote: Die EU hat das Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die an der Annexion der Krim und der Destabilisierung der Ukraine beteiligt waren. Die Liste der sanktionierten Personen und Einrichtungen wird regelmäßig aktualisiert.
  2. Einfuhrbeschränkungen: Die EU hat Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Waren von der Krim und aus Sewastopol verhängt, z. B. für Waren, die aus der Region stammen oder durch sie transportiert wurden.
  3. Beschränkungen des Zugangs zu den EU-Kapitalmärkten: Die EU hat den Zugang zu den EU-Kapitalmärkten für bestimmte russische Staatsunternehmen und ihre Tochtergesellschaften eingeschränkt.
  4. Beschränkungen des Zugangs zu sensiblen Technologien: Die EU hat Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Technologien nach Russland verhängt, einschließlich Technologien für den Öl- und Gassektor und für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für militärische Zwecke genutzt werden können.
  5. Beschränkungen der Zusammenarbeit: Die EU hat die Zusammenarbeit mit Russland in verschiedenen Bereichen, darunter Verteidigung und Energie, ausgesetzt.
  6. Wirtschaftssanktionen: Die EU hat Wirtschaftssanktionen gegen Russland verhängt, darunter Beschränkungen für bestimmte Wirtschaftsbereiche wie Finanzen, Energie und Verteidigung.

Die Sanktionen können erhebliche Konsequenzen für Einzelpersonen und Unternehmen haben können, die gegen sie verstoßen, einschließlich hohe Geldstrafen und erhebliche Freiheitsstrafen.

Die Strafbarkeit folgt hier häufig aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG. Danach wird mit

„Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. einem

a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot […]

eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient […].“

Es wird also mit mindestens drei Monaten Freiheitsentzug bestraft, wer insbesondere solche Waren nach Russland verkauft oder von dort kauft, die von der Russland-Sanktionsverordnung erfasst sind.

Ein Irrtum darüber, dass eine Ware in der Sanktionsverordung aufgeführt ist, stellt einen Rechtsirrtum dar und schließt die Schuld daher nur aus, wenn er unvermeidbar war. Dies ist in der Praxis äußerst selten der Fall. Ein Irrtum über die tatsächlichen Eigenschaften einer Ware kann aber u. U. den Vorsatz und damit die Strafbarkeit nach § 18 AWG ausschließen. In diesen Fälle kommt dann aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG in Betracht. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Belarus-Sanktionen

Am 18.05.2006 hat die Europäische Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Sanktionen gegen Belarus erlassen. Hintergrund waren die Verletzung internationalen Wahlstandards und internationaler Menschenrechtsvorschriften sowie das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Es bestehen mittlerweile neben den zunächst eingeführten personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen ein Waffenembargo und Verbote im Hinblick auf Güter der internen Repression. Zudem bestehen weitere güterbezogene Beschränkungen. Diese betreffen im Wesentlichen:

  • Beschränkungen für Güter zur Kommunikationsüberwachung
  • Beschränkungen i.Z.m. Dual-Use-Gütern
  • Beschränkungen für Güter aus den Bereichen Elektronik, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, Luft- und Raumfahrt (Anhang Va)
  • Beschränkungen i.Z.m. Gütern für die Tabakindustrie
  • Beschränkungen für Maschinen, Apparate und Geräte des Anhang XIV
  • Einfuhr- und Beförderungsverbote betreffend insbesondere Erdölerzeugnisse, Kaliumchloridprodukte, Holzerzeugnisse sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse
  • Beförderungsverbot in der EU für belarussische Kraftverkehrsunternehmen

Auf bei Verstößen gegen die Belarus-Sanktionsverordnung folgt die Strafbarkeit der Verantwortlichen zumeist aus § 18 AWG.

Ausfuhr von Barmitteln und Russland-Sanktionen/Belarus-Sanktionen

Insbesondere am Flughafen Frankfurt am Main werden derzeit häufig Zuwiderhandlungen gegen Sanktionsverordnungen der EU, die im Außenwirtschaftsgesetz mit Strafe bedroht sind, festgestellt. Beispielsweise verbietet Art. 5i der VO (EU) 833/2014 (Russland-Sanktionsverordnung) die Ausfuhr usw. von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten zur Verwendung in Russland. Die Vorschrift lautet:

Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland — einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands — oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

a) den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder

b) amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

Die im zweiten Absatz enthaltene Ausnahme vom Verbot soll nach der Vorstellung der EU-Kommission und auch des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 31.1.2023 – 943 Ds 7140 Js 235012/22) und des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.1.2023 – 5-28 Qs 14/22),eng auszulegen sein. Die "Commission Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation No 833/2014 and Council Regulation No 269/2014" zur Ausnahme nach Art. 5i Abs. 2 VO (EU) 833/2014 lauten in deutscher Übersetzung:

"Wie sollte die Ausnahme für den persönlichen Gebrauch vom Verbot der Ausfuhr von Banknoten, die auf eine offizielle Währung eines Mitgliedstaats lauten, nach Russland ausgelegt werden?

Für die Auslegung des Begriffs "persönliche Verwendung" gemäß Artikel 5i ist der nichtkommerzielle Charakter ausschlaggebend. Mit dem Verbot der Ausfuhr von Banknoten, die auf eine offizielle Währung eines Mitgliedstaates lauten, nach Russland soll verhindert werden, dass die russische Regierung, ihre Zentralbank und natürliche oder juristische Personen in Russland Zugang zu Banknoten erhalten, die auf eine offizielle Währung eines Mitgliedstaates lauten. Die in der Bestimmung vorgesehene Ausnahme, die die Lieferung von auf eine offizielle Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten für den persönlichen Gebrauch von nach Russland reisenden natürlichen Personen oder ihren unmittelbaren Familienangehörigen erlaubt, sollte eng ausgelegt werden.

Die Ausnahme sollte nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden oder ein kommerzielles Interesse widerspiegeln. Dies gilt auch für Fälle, in denen russische Unternehmen geschlossen werden und mit Barmitteln, die dem Unternehmen gehören, nach Russland zurückkehren. Was die Mitarbeiter von Unternehmen betrifft, die schließen und zurückkehren und ihre Ersparnisse mitnehmen, so gibt es keinen Grund, Russen zu erlauben, ihre Ersparnisse nach Russland zu repatriieren. Es ist zu betonen, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die im Zusammenhang mit der Aggression Russlands gegen die Ukraine steht.

Außerdem kann die Ausnahmeregelung nicht genutzt werden, um Bekannten, Freunden oder Eltern Bargeld zu bringen, da die Ausnahmeregelung auf Reisende beschränkt ist. Sie sollte den Bedarf natürlicher Personen und ihrer Familienangehörigen während ihrer Reise decken."

Nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt am Main soll dies wie folgt zu verstehen sein:

"Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber unter dem Begriff ausschließlich Geldmittel für den Transportweg und eine etwaige Verköstigung bis zum Erreichen des Reiseziels subsumieren wollte (Beschl. d. LG Frankfurt a. M. v. 10.1.2023, Az.: 5-28 Qs 14/22), wobei auch hier ein allenfalls durchschnittlicher Standard und kein Luxus zugrunde zu legen ist."

Dies vermag nicht zu überzeugen. Vorzugswürdig ist die von Pelz vertretene Auffassung (UKuR 2023, 123 f.):

"Die Auslegung der Embargoverordnung durch das Amtsgericht ist aber nicht frei von Zweifeln. Nach Art. 5 i Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 833/2014 ist die Ausfuhr von Banknoten zum persönlichen Gebrauch natürlicher Personen zulässig. Der Begriff des persönlichen Gebrauchs ist in der Embargo-Verordnung nicht näher erläutert. Der auch in anderen EU-Rechtsakten verwendete Begriff kann seinem Wortlaut nach entweder die Abgrenzung von privaten zu kommerziellen Zwecken oder aber die konkrete persönlichen Nutzung durch den Reisenden in Abgrenzung zu einer abstrakten  Nutzungsmöglichkeit meinen.

Verhindert werden soll durch die Embargo-Verordnung die Ausfuhr von Banknoten zum Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit des Reisenden, d. h. für Zwecke, die einer Gewerbsoder Erwerbstätigkeit des Reisenden dienen. Auch in den FAQ der Europäischen Kommission wird der persönliche Gebrauch von der kommerziellen Verwendung abgegrenzt. Eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke, wie die Bezahlung von Transportmitteln oder die Ernährung ist damit nicht verbunden. Ebenfalls lässt sich eine Beschränkung der Aufwendungen bis zum Erreichen des Reiseziels damit nicht in Einklang bringen. Auch die Tragung persönlicher Aufwendungen während der Reise bis zur Rückkehr dienen noch dem persönlichen Gebrauch. Eine Begrenzung auf bestimmte Standards von Aufwendungen (niedrig, einfach, durchschnittlich, gehoben, Luxus) ist weder möglich noch geboten. Neben Transport-, Hotel- und Übernachtungskosten dient auch bspw. noch der Erwerb von Reiseandenken alleine dem persönlichen Gebrauch. Im Zusammenhang mit einer ähnlichen Formulierung in Art. 8 RL 92/12 EWG hält der BFH einen Eigenbedarf selbst dann noch für gegeben, wenn Waren zum Zwecke des 5 Geschenks an nahe Angehörige erworben werden.

Auch aus der Verwendung des einschränkenden Begriffes 'erforderlich' lässt sich keine Begrenzung auf bestimmte Arten von Ausgaben im Sinne einer Unerlässlichkeit oder Verzichtbarkeit herleiten. Vielmehr dürfte damit lediglich gemeint sein, dass nicht mehr Bargeld mitgeführt werden darf als zur Begleichung der Ausgaben voraussichtlich notwendig sein wird. Hierfür spricht auch, dass für den Fall einer quantitativen Beschränkung auf das absolut Notwendige in den Sanktionsverordnungen die Formulierung „unbedingt erforderlich“ verwendet wird, so z. B. in Art. 3 c Abs. 6 Buchst. a, 3ea Abs. 5 Buchst. b, Abs. 5 a Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Da im konkreten Fall die Behandlung lediglich ca. EUR 6.000,00 gekostet hat, ist der über Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten hinausgehende Betrag für die Reise jedenfalls nicht mehr erforderlich gewesen, sodass dieser Teil insoweit unter Verstoß gegen die Embargoregelung ausgeführt wurde."

Die Folgen von Verstößen sind - jedenfalls in Frankfurt am Main - drastisch. Für den Versuch der Ausreise über Istanbul nach Russland mit 11.000 Euro wurde in o.a. Fall eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 50 Euro, also 4.500 Euro verhängt. Zudem wurde der vom Zoll sichergestellte Betrag von 10.500 Euro (dem Betroffenen wurden 500 Euro für seine Weiterreise belassen) eingezogen (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG, 74 Abs. 2 StGB). Dabei wollte der Täter mit dem Geld nur eine ärztliche Behandlung in Russland bezahlen. Dies hat ihn aufgrund der völlig unverhältnismäßigen Frankfurter Sanktionspraxis nun 15.000 Euro gekostet. Für den als Reinigungskraft tätigen Verurteilten dürfte dies eine erhebliche Einbuße darstellen.

Verordnung (EG) 1236/2005 des Rates vom 27.6.2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter pp.

Die Anti-Folter-Verordnung wurde im Jahr 2016 einer umfassenden Reform unterzogen und in Bezug auf die enthaltenen Einschränkungen erheblich erweitert. Der Gesetzgeber hat die Strafnorm in § 18 Abs. 4 AWG erweitert (von fünf auf nunmehr zehn in Bezug genommene Tatbestände) und einen neuen Absatz 5a eingeführt, um die entsprechenden Strafen festzulegen. Die Aufteilung in zwei Absätze erfolgte aufgrund der unterschiedlichen Schwere der Verstöße und den entsprechenden Strafen. In § 18 Abs. 4 Satz 1 AWG werden zuerst die Verbote aufgeführt (Nr. 1–7 unter Bezugnahme auf Artikel 3, 4, 4a, 4b, 4c, 6a und 7d der Anti-Folter-Verordnung), gefolgt von den Genehmigungstatbeständen (Nr. 8–10 unter Bezugnahme auf Artikel 5, 7a, 7b und 7e der Anti-Folter-Verordnung). Ordnungswidrigkeiten, die gegen die Anti-Folter-Verordnung verstoßen, sind im AWG nicht festgelegt. Es fällt auf, dass in der Zitierung der Beschränkungen aus der Anti-Folter-Verordnung im AWG auf Sätze Bezug genommen wird (zum Beispiel in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AWG auf Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Anti-Folter-Verordnung). Diese Zitierweise ist nicht korrekt; es handelt sich um Unterabsätze innerhalb der Absätze. In der Verordnung selbst wird ebenfalls auf Unterabsätze verwiesen, zum Beispiel in Artikel 18 Absatz 1 der Anti-Folter-Verordnung, wo ausdrücklich auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 verwiesen wird. Trotz dieser Ungenauigkeit des Bundesgesetzgebers entstehen keine Lücken in der Strafbarkeit, da die betreffenden Normen eindeutig identifiziert werden können.

Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)

Das KWKG regelt praktisch alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Kriegswaffen. Die Rechtsgrundlage für dieses Gesetz ist Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Während Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Angriffskriege als spezielle Formen von Handlungen, die darauf abzielen, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, für verfassungswidrig erklärt, unterliegt die Herstellung, Beförderung und Vermarktung von Kriegswaffen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesregierung.

Das Grundgesetz fordert daher ein Kriegswaffenkontrollregime, das die Vorgaben von Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes umsetzt. Der Gesetzgeber verfolgt dabei einen listenbasierten Ansatz, ähnlich wie bei Rüstungsgütern. Kriegswaffen werden in der Kriegswaffenliste, die Teil des KWKG ist, aufgeführt.

Diese Liste ist zweigeteilt: Teil A umfasst Kriegswaffen, auf deren Herstellung Deutschland verzichtet hat, darunter Atomwaffen sowie biologische und chemische Waffen. Teil B enthält andere Kriegswaffen wie Flugkörper, Kampfflugzeuge, Kriegsschiffe, Kampffahrzeuge und verschiedene Arten von Munition.

Darüber hinaus definiert § 1 Absatz 2 des KWKG Kriegswaffen als Gegenstände, Stoffe oder Organismen, die geeignet sind, Zerstörungen oder Schäden zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung in bewaffneten Konflikten zwischen Staaten dienen.

Die Strafvorschriften des KWKG sind in den §§ 19 ff. enthalten und beziehen sich auf Verbote und Genehmigungserfordernisse für Kriegswaffen. Im Gegensatz zum AWG ist ein Auslandsbezug für diese Beschränkungen nicht erforderlich, da Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes auch rein innerstaatliche Angelegenheiten abdeckt. Daher ist das KWKG kein rein außenwirtschaftsrechtliches Gesetz, und entsprechendes gilt für die Straftatbestände.

In Bezug auf alle erfassten Güterkategorien sind zunächst die unmittelbar warenverkehrsbezogenen Varianten Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr durch das Bundesgebiet und das sonstige Verbringen in das oder aus dem Bundesgebiet strafbewehrt. Da es sich beim KWKG um ein eigenständiges Gesetz handelt, das grundsätzlich neben dem AWG zur Anwendung kommt, sind die im § 2 AWG zu findenden Definitionen nicht unmittelbar anwendbar.

Vermittlung eines Vertrags, Nachweis einer Gelegenheit hierzu oder Abschluss eines Vertrags

Eine Genehmigung gemäß § 4a Absatz 1 KWKG ist erforderlich, wenn jemand einen Vertrag über den Erwerb oder die Überlassung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebiets vermittelt. Wenn sich die Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebiets befinden, gelten die Vorschriften über die tatsächliche Gewalt über die Kriegswaffe, um die Kontrolle sicherzustellen.

§ 4a Absatz 3 KWKG stellt klar, dass dies für Ein- und Durchfuhrfälle gilt, die dann unter den Anwendungsbereich von § 3 Absatz 3 KWKG fallen. § 4a KWKG ergänzt diese Bestimmungen, um zu verhindern, dass Deutschland zum Schauplatz für den internationalen Waffenhandel wird.

Der Vertrag muss sich auf den Erwerb oder die Überlassung einer Kriegswaffe beziehen; beide Varianten erfordern eine Genehmigung. Ein Vertrag im Sinne dieser Regelung umfasst jegliche Transaktion, die den Erwerb oder die Überlassung beinhaltet, daher fallen nicht nur Kaufverträge darunter, sondern auch Miet-, Leih-, Verwahrungs- oder Werkverträge sowie Schenkungen. Die Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen § 4a KWKG wird nicht berücksichtigt, da die Vorschrift sonst wirkungslos wäre.

Vermittlung bedeutet, dass der Vermittler Verhandlungen mit den Parteien führt, ihren Geschäftswillen beeinflusst und ihre Bereitschaft zum Vertragsabschluss fördert. Der Nachweis einer Gelegenheit ist eine Form der Vermittlungstätigkeit, bei der keine Verhandlungen erforderlich sind, sondern lediglich die Nennung eines zum Vertragsabschluss bereiten Dritten, den die betreffende Person zuvor nicht kannte. Wenn der Handelnde selbst Vertragspartner eines entsprechenden Vertrags über die Überlassung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebiets werden möchte, benötigt er eine Genehmigung gemäß § 4a Absatz 2 KWKG.

Strafvorschriften gegen die ungenehmigte Beförderung zur Verbringung von Kriegswaffen

Gemäß § 22a Absatz 1 Nummer 4 KWKG werden Handlungen, die auf die Verbringung von (sonstigen) Kriegswaffen abzielen, bestraft, wenn die hierfür erforderliche Beförderung nicht genehmigt ist. Die Strafnorm verweist somit implizit auf § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder 4 KWKG.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr stets mit einer innerstaatlichen Beförderung verbunden sein muss. Es ist ausschließlich diese Beförderung, die einer Genehmigung bedarf. Wie dargestellt, kann dies zu ungerechten Ergebnissen führen, wenn während des Genehmigungsverfahrens falsche Angaben zum wahren Ziel der Ausfuhr gemacht werden.

Die Tat kann vorsätzlich (bedingter Vorsatz reicht aus, Strafmaß von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) oder fahrlässig (siehe § 22a Absatz 4 KWKG, Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) begangen werden.

§ 22a Absatz 2 KWKG nennt besonders schwere Fälle, in denen eine Erhöhung des Strafrahmens auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Beispiele für solche Fälle sind gewerbsmäßiges Handeln und die Tatbegehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten zusammengeschlossen hat, unter Beteiligung eines anderen Bandenmitglieds gemäß § 22a Absatz 2 Satz 2 KWKG. Im Falle eines nicht benannten minder schweren Falls sieht § 22a Absatz 3 KWKG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Die §§ 5 Absatz 1, 15 und 27 KWKG sehen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht und damit von einer möglichen Strafbarkeit vor. Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 KWKG bedarf jemand, der unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen handelt, keiner Genehmigung; gemäß Satz 2 betrifft diese Ausnahme nur "den anderen", d.h. die Person, in deren Verantwortungsbereich die genehmigungspflichtige Handlung fällt. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nicht erforderlich, es bedarf jedoch eines Mindestmaßes an Kontroll- und Weisungsbefugnis.

§ 15 Absatz 1 KWKG befreit weiterhin die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollverwaltung von der Genehmigungspflicht gemäß § 3 Absatz 3 KWKG. Dies bezieht sich nicht nur auf die genannten Einrichtungen selbst, sondern auch auf ihre Angehörigen, wenn die betreffende Tätigkeit eine dienstliche Handlung ist und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient.

Gemäß § 27 Satz 2 KWKG besteht keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht, sondern eine gesetzliche Fiktion für die Fälle, in denen völkerrechtliche Verträge Verpflichtungen Deutschlands in Bezug auf Kriegswaffen beinhalten. Sofern und soweit dies zur Erfüllung erforderlich ist, gelten die erforderlichen Genehmigungen als erteilt.

Darüber hinaus sieht § 22a Absatz 5 KWKG einen persönlichen Strafaufhebungsgrund nur für Einfuhren und das sonstige Verbringen in das Bundesgebiet vor, wenn der Täter die Kriegswaffen freiwillig an eine Überwachungsbehörde, die Bundeswehr oder eine für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständige Behörde oder Dienststelle übergibt. Dies muss freiwillig und unverzüglich geschehen, ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 122 Absatz 1 Satz 1 BGB). Gemäß § 22a Absatz 5 Satz 2 KWKG gilt die Strafaufhebung auch für denjenigen, der sich ernsthaft und freiwillig darum bemüht hat, auch wenn die Kriegswaffen ohne sein Zutun in die tatsächliche Gewalt einer der genannten Stellen gelangt sind.

Die Verjährung tritt gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB bei Straftaten gemäß § 22a Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 KWKG nach fünf Jahren ein. Besonders schwere Fälle gemäß § 22a Absatz 2 und minder schwere Fälle gemäß § 22a Absatz 3 KWKG haben keinen Einfluss auf die Verjährungsfristen gemäß § 78 Absatz 4 StGB.

Straftaten nach dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)

Durch das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) haben sich die Vertragsstaaten vor allem dazu verpflichtet, chemische Waffen nicht zu entwickeln, herzustellen, zu lagern, zu erwerben oder zu verbreiten, insbesondere nicht zu deren Einsatz. Andere als die im CWÜ verbotenen Zwecke dürfen von den Staaten mit toxischen Chemikalien und ihren Vorprodukten verfolgt werden. Zudem gibt es Vorschriften zur Vernichtung dieser Waffen sowie bestimmte Meldepflichten und Inspektionen. Das CWÜ enthält einen Anhang mit drei Listen von Chemikalien und ihren Vorprodukten. Die Aufnahme in diese Listen hängt vom Grad der Gefährdung im Rahmen des Übereinkommens und von möglichen zivilen Verwendungszwecken ab. Neben den materiellen Bestimmungen sieht das CWÜ auch die Errichtung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen in Den Haag vor. Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) enthält die innerstaatlichen Regelungen zur Umsetzung des CWÜ in Deutschland. Es dient hauptsächlich als Grundlage für den Erlass der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAV), welche die konkreten materiellen Vorgaben festlegt.

§ 16 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) fungiert als allgemeine Regelung im Verhältnis zu § 20 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) und § 17 des CWÜAG. Im ersten Absatz von § 16 CWÜAG werden in den Punkten 2 und 3 eigenständige Straftatbestände festgelegt, während Punkt 1 auf Ordnungswidrigkeiten gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b CWÜAG verweist. Verstöße gegen eine Rechtsverordnung gemäß § 3 CWÜAG, was einem Verstoß gegen eine Meldepflicht gemäß der Chemiewaffenübereinkommens-Ausführungsverordnung (CWÜAV) entspricht, werden bestraft, wenn die Handlung geeignet ist, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Eine relevante Meldepflicht kann gemäß § 12 Nummer 2 CWÜAV die Meldung von Chemikalien gemäß § 6 Absatz 1 CWÜAV sein. Personen, die mehr als bestimmte Mengen dieser Chemikalien ein- oder ausführen, müssen diese melden. Die Listen der Chemikalien sind im Anhang 1 der CWÜAV enthalten und entsprechen denen des CWÜ. Verstöße gegen diese Meldepflichten können ordnungswidrig sein und unter den oben genannten Umständen strafrechtlich relevant werden. Es gibt Ausnahmen von den Meldepflichten gemäß § 6 CWÜAV, die in den §§ 9 Absatz 1, 3 und 4 sowie 11 Satz 2 CWÜAV festgelegt sind.

Die Straftatbestände gemäß § 16 Absatz 1 CWÜAG sind subsidiär zu denjenigen gemäß § 20 KWKG. Sie können vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden und können in besonders schweren Fällen erhöhte Strafen nach sich ziehen. Beispiele hierfür sind die Herbeiführung eines schweren Nachteils für die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland oder Handlungen als Mitglied einer Bande. Versuche einer Straftat sind ebenfalls strafbar. § 18 CWÜAG erweitert die Strafbarkeit auf Handlungen im Ausland durch Deutsche. Verjährungsfristen und Einziehungsmöglichkeiten sind ebenfalls festgelegt.

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