VERTEIDIGUNG GEGEN DEN VORWURF VON VERSTÖSSEN GEGEN DAS AUSSENWIRTSCHAFTSGESETZ
Exportkontrolle
Die zentralen Regelungen zur Exportkontrolle im deutschen Recht finden sich im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Dabei legt das AWG die Grundlagen für Kontrollen und Genehmigungspflichten fest und enthält die zentralen Regelungen zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Die AWV legt, darauf aufbauend, die Einzelheiten für erforderliche Genehmigungen fest. Große Bedeutung hat der Anhang AL der AWV, die deutsche Ausfuhrliste. In ihrem Abschnitt A enthält die Ausfuhrliste die deutsche Militärgüterliste, in ihrem Abschnitt B eine Liste mit nationalen (zusätzlichen) Dual-Use-Güterpositionen.
Im Verhältnis zum AWG und zur AWV genießt die Dual-Use-Verordnung als Verordnung der EU grundsätzlichen Vorrang. Im Bereich der Dual-Use-Güter enthält die AWV daher faktisch lediglich ergänzende Regelungen und zwar zum einen für Fragen, welche die Dual-Use-Verordnung nicht regelt, und zum anderen für Bereiche, in denen die Dual-Use-Verordnung den Mitgliedstaaten der EU ausdrücklich zugesteht, weitergehende nationale Regelungen zu erlassen.
Anders stellt sich die rechtliche Situation dagegen im Bereich der Kontrollen für militärische Güter dar: Der EU stehen für den Verteidigungsbereich grundsätzlich keine gesetzgeberischen Kompetenzen zu. Eine Koordination der Politik der Mitgliedstaaten findet im Verteidigungsbereich im Rat der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) statt. Gemeinsame Standpunkte des Rates, die militärische Güter betreffen, müssen die Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umsetzen. Dementsprechend enthält das deutsche Recht eigene Regelungen für den Bereich der Rüstungsgüter, etwa zu Strafen und zur Erteilung von Genehmigungen. Diese sind den entsprechenden Regelungen der Dual-Use-Verordnung jedoch weitgehend angeglichen worden.
Weitergehende Anforderungen für die Ausfuhr aber auch für die Einfuhr bestimmter Rüstungsgüter enthält das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffG). Als Kriegswaffe gelten dabei „zur Kriegsführung bestimmte Waffen", die von der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffG, der sog. Kriegswaffenliste, erfasst werden. Allgemein lässt sich sagen, dass alle Waffen, die typischerweise als Angriffswaffen von einem Staat verwendet werden, als Kriegswaffen gelten und den besonderen Anforderungen des KrWaffG unterliegen.
Außenwirtschaftsstrafrecht
Das Außenwirtschaftsstrafrecht ist ein Teil des Strafrechts, der sich mit Verstößen gegen die Außenwirtschaftsgesetze befasst. Diese Gesetze regeln den internationalen Handel und den Transfer von Waren, Technologie und Dienstleistungen zwischen verschiedenen Ländern. Das Außenwirtschaftsstrafrecht dient dazu, den Schutz nationaler Interessen im internationalen Handel zu gewährleisten und Verstöße zu ahnden.
Verstöße gegen das Außenwirtschaftsstrafrecht können schwerwiegende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben. Typische Verstöße umfassen beispielsweise den Export von Gütern, die unter Embargo stehen, den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an sanktionierte Länder oder Personen, oder den Transfer von Technologie, die für militärische Zwecke verwendet werden kann.
Die Strafen für Verstöße im Außenwirtschaftsstrafrecht können je nach Schweregrad sehr hoch ausfallen. Die Folgen umfassen empfindliche Bußgelder, die Beschlagnahme von Gütern, Einziehung von Erlösen oder Freiheitsstrafen. Einige Tatbestände stellen Verbrechen dar (besonders schwere Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, insbesondere bei gewerbsmäßiger und/oder bandenmäßiger Begehungsweise).
Deutsche Unternehmen unterliegen in der Exportkontrolle der deutschen und europäischen Gesetzgebung. Bei Außenwirtschaftsprüfungen wie auch bei der Verfolgung strafrechtlich relevanter Tatbestände wird von deutschen Behörden (Zoll, Staatsanwaltschaft etc.) alleinig deutsches und europäisches Recht angewandt. Eine Besonderheit gilt jedoch im Hinblick auf Waren aus den Vereinigten Staaten.
Das US-Exportkontrollrecht ist das einzige nationale Exportkontrollrecht mit extraterritorialer Wirkung. Die USA haben zum Schutz ihrer nationalen Sicherheit Kontrollen normiert, mit denen sie unter anderem Re-Exporte von US-Gütern im Ausland erfassen. Aus diesem Grund kommen auch nicht-amerikanische Unternehmen mit den Regelungen der US-(Re-)Exportkontrolle in Berührung.
Russland-Sanktionen
Die Europäische Union (EU) hat als Reaktion auf das Vorgehen Russlands in der Ukraine, einschließlich der Annexion der Krim und seiner Beteiligung am Konflikt in der Ostukraine, mehrere Sanktionen gegen das Land verhängt. Die Sanktionen sollen Druck auf Russland ausüben und es dazu bewegen, das Völkerrecht einzuhalten und die Souveränität der Ukraine zu respektieren. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die durch zahlreiche weitere Verordnungen und mittlerweile (Stand Juli 2023) elf "Sanktionspakete" überarbeitet und ausgeweitet wurde.
Die EU-Sanktionen gegen Russland umfassen insbesondere:
- Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote: Die EU hat das Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die an der Annexion der Krim und der Destabilisierung der Ukraine beteiligt waren. Die Liste der sanktionierten Personen und Einrichtungen wird regelmäßig aktualisiert.
- Einfuhrbeschränkungen: Die EU hat Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Waren von der Krim und aus Sewastopol verhängt, z. B. für Waren, die aus der Region stammen oder durch sie transportiert wurden.
- Beschränkungen des Zugangs zu den EU-Kapitalmärkten: Die EU hat den Zugang zu den EU-Kapitalmärkten für bestimmte russische Staatsunternehmen und ihre Tochtergesellschaften eingeschränkt.
- Beschränkungen des Zugangs zu sensiblen Technologien: Die EU hat Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Technologien nach Russland verhängt, einschließlich Technologien für den Öl- und Gassektor und für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für militärische Zwecke genutzt werden können.
- Beschränkungen der Zusammenarbeit: Die EU hat die Zusammenarbeit mit Russland in verschiedenen Bereichen, darunter Verteidigung und Energie, ausgesetzt.
- Wirtschaftssanktionen: Die EU hat Wirtschaftssanktionen gegen Russland verhängt, darunter Beschränkungen für bestimmte Wirtschaftsbereiche wie Finanzen, Energie und Verteidigung.
Die Sanktionen können erhebliche Konsequenzen für Einzelpersonen und Unternehmen haben können, die gegen sie verstoßen, einschließlich hohe Geldstrafen und erhebliche Freiheitsstrafen.
Belarus-Sanktionen
Am 18.05.2006 hat die Europäische Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Sanktionen gegen Belarus erlassen. Hintergrund waren die Verletzung internationalen Wahlstandards und internationaler Menschenrechtsvorschriften sowie das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Es bestehen mittlerweile neben den zunächst eingeführten personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen ein Waffenembargo und Verbote im Hinblick auf Güter der internen Repression. Zudem bestehen weitere güterbezogene Beschränkungen. Diese betreffen im Wesentlichen:
- Beschränkungen für Güter zur Kommunikationsüberwachung
- Beschränkungen i.Z.m. Dual-Use-Gütern
- Beschränkungen für Güter aus den Bereichen Elektronik, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, Luft- und Raumfahrt (Anhang Va)
- Beschränkungen i.Z.m. Gütern für die Tabakindustrie
- Beschränkungen für Maschinen, Apparate und Geräte des Anhang XIV
- Einfuhr- und Beförderungsverbote betreffend insbesondere Erdölerzeugnisse, Kaliumchloridprodukte, Holzerzeugnisse sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse
- Beförderungsverbot in der EU für belarussische Kraftverkehrsunternehmen
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