Barmittelverstöße

VERTEIDIGUNG GEGEN VORWÜRFE NACH § 31a ZollVG UND GEGEN DIE SICHERSTELLUNG VON BARMITTELN DURCH DEN ZOLL

Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln gemäß § 12a Zollverwaltungsgesetz

Zentrale rechtliche Grundlagen für die Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln durch den Zoll sind § 12a des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) und die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates (Stand 02/2023).

Aus den Vorschriften ergeben sich Anzeigepflichten, die sich danach unterscheiden, ob Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel einerseits in die, aus der oder durch die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden oder ob sie andererseits in die oder aus der Europäischen Union verbracht werden. Ferner hat der Zoll die Möglichkeit, Barmittel sicherzustellen.

Barmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1672 sind Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten (a.a.O. Art. 2 Abs. 1 lit. a). Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des ZollVG sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel der Verordnung (EU) 2018/1672 handelt (§ 1 Abs. 4 S. 4 ZollVG).

Einleitung des Bußgeldverfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 31a ZollVG

Gegen Betroffene wird bei (angeblichen) Verstößen in der Regel mündlich das Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Hinweisblatt übergeben, in dem es heißt:

"Informationsblatt zur mündlichen Einleitung (Barmittel / Drittland)

Ihnen wird zur Last gelegt, heute bei der Ein-/Aus-/Durchreise über den Flughafen ... eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 31a des Zollverwaltungsgesetzes (ZolIVG) begangen zu haben, weil Sie entgegen Art 3 VO (EU) Nr. 2018/1672 Barmittel im Wert von 10.000,- EUR oder mehr, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angemeldet haben.

Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wurde Ihnen mündlich mitgeteilt. Zuständig für die weitere Bearbeitung des Bußgeldverfahrens ist das

Hauptzollamt ...

Strafsachen- und Bußgeldstelle

...

Bevor über die Angelegenheit entschieden wird, werden sie als Betroffener seitens der Strafsachen- und Bußgeldstelle Gelegenheit bekommen, sich zur Beschuldigung schriftlich zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG). Sie werden zu gegebener Zeit ein entsprechendes Anschreiben an Ihre Wohnanschrift erhalten."

Sinnvoll ist hier die Einschaltung eines auf das Zollordnungswidrigkeitenrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Ihr Ansprechpartner für die Verteidigung im Bußgeldverfahren wegen Verstößen im Zusammenhang mit Barmitteln

Ich konnte bereits viele Mandanten erfolgreich gegen den Vorwurf von Ordnungswidrigkeiten nach § 31a ZollVG verteidigen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf - telefonisch, per E-Mail oder über mein Kontakformular.

Liegen Ihnen Unterlagen zum Fall vor (z.B. ein "Informationsblatt zur mündlichen Einleitung (Barmittel / Drittland)", ein Anhörungsbogen oder ein Sicherstellungsprotokoll)? Dann ist eine Übersendung von Scans/Kopien sinnvoll, damit ich ggfls. bereits eine erste Einschätzung vornehmen kann.

Der nächste Schritt der Verteidigung ist in aller Regel die Akteneinsicht. Danach stimmen wir die beste Strategie für Ihren Fall ab.

Ordnungswidrigkeiten beim Verbringen über die deutsche Grenze

Beim Verbringen von Bargeld etc. über die deutsche Grenze (genauer: in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des ZollVG, danach beispielsweise auch in, aus oder durch die deutsche Exklave Büsingen in der Schweiz, welche nicht Teil des Zollgebiets der Union ist, Art. 4 Abs. 1 UZK) ist auf „Verlangen der Zollbediensteten“ eine Barmittelanzeige abzugeben. Der Verbringer muss die Barmittel „nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen.“

Nach den Dienstvorschriften des Zolls hat die Aufforderung zur Anzeige vor einer eventuellen Überprüfung der Person, des Beförderungsmittels oder der Ladung bzw. der mitgeführten Gegenstände zu erfolgen. Wird eine Bargeldkontrolle durchgeführt, soll die Kontrollperson die Anzeige von Bargeld/ gleichgestellten Zahlungsmitteln nach Art, Zahl und Wert wie folgt verlangen:

„Bitte zeigen Sie mitgeführtes Bargeld und dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr an. Ich weise daraufhin, dass unrichtige Angaben eine Ordnungswidrigkeit darstellen können."

Erforderlichenfalls soll die kontrollierte Person durch zusätzliche Fragen zu einer eingehenden Anzeige zu veranlassen sein.

Verstöße gegen die Anzeigepflicht werden nach § 31a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 4 Var. 1 ZollVG mit Bußgeldern bis zu einer Million Euro belegt (Stand 02/2023). Ein solcher Verstoß liegt nicht nur beim Verschweigen der Barmittel vor, sondern auch, wenn eine Anzeige „nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet“ wird. Die Bußgelder orientieren sich nach der Dienstvorschrift der Straf- und Bußgeldsachenstellen der Hauptzollämter (StraBuDV) in erster Linie am Betrag der verbrachten Barmittel. Sie stehen in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Verschulden der Betroffenen.

Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bemessung des Bußgelds außer Betracht, daher muss auch beispielsweise der mittellose Kurier einen Prozentsatz des mitgeführten Betrages zahlen, auch wenn dieser sein Vermögen um ein Vielfaches übersteigt. Diese Rechtsprechung steht im direkten Gegensatz zu § 17 OWiG, ist aber nur über ein Eingreifen eines Verfassungsgerichts zu korrigieren, da mit der Entscheidung eines OLG der ordentliche Rechtsweg in Bußgeldverfahren erschöpft ist.

Neben der Verhängung eines Bußgelds können die Barmittel nach § 12a Abs. 7 Nr. 2 ZollVG zum Zwecke des Clearings sichergestellt werden. Häufig wird eine Sicherheit für die zu erwartende Geldbuße einbehalten.

Ordnungswidrigkeiten beim Verbringen über die Grenzen der Europäischen Union

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 lautet:

„Mitführende, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen und Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr mit sich führen, müssen diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Union einreisen oder aus der die Union ausreisen, anmelden und ihnen die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung stellen. Die Anmeldepflicht für Barmittel gilt als nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt werden.“

Wesentlicher Unterschied zum Verbringen über die deutsche Grenze ist danach beim Verbringen über eine Grenze der Europäischen Union die vom „Verlangen der Zollbediensteten“ unabhängige Anzeigepflicht.

Zudem muss die Anzeige „schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des Anmeldeformulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a“ (Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1672) erfolgen.

Auf Reisen beispielsweise in die Schweiz oder die Türkei sollte also das „Formular 040000“ (Stand 02/2023) vorsorglich vor Überschreiten der Grenze ausgefüllt und am richtigen Schalter (ggfs. im roten Kanal) abgegeben worden sein.

Bezüglich der Höhe der Bußgelder und den weiteren Folgen von Verstößen gilt das unter „Ordnungswidrigkeiten beim Verbringen über die deutsche Grenze“ Gesagte.

Exkurs: Flughafen Frankfurt Terminal 1

Als problematisch hat sich in der Praxis die Zollstation 6 Terminal 1, Einreise B, Ebene 3, im Flughafen Frankfurt am Main (FRA) erwiesen (Stand 2018). Die Reisenden müssen diese Zollstelle nach dem Ausstieg aus dem Flugzeug, aber noch vor Ausgabe des Aufgabegepäcks durchschreiten. Wer in diesem Bereich des Flughafens Frankfurt ankommt, muss also – nur mit seinem Handgepäck – eine Zollkontrolle über sich ergehen lassen, um zur Gepäckausgabe zu gelangen, um dort dann noch einmal vom Zoll – diesmal inklusive Aufgabegepäck – kontrolliert zu werden.

Nicht nur in ganz Deutschland (einschließlich aller anderen Bereiche des Flughafens Frankfurt), sondern in der ganzen Welt wird üblicherweise ein anderes Abfertigungsverfahren verwendet. Dies geht auf eine völkerrechtliche Übereinkunft zurück:

Mit Beschluss des Rates 87/594/EWG vom 30.11 .1987 hat der Rat die Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren über Zollerleichterungen für Reisende im Namen der Gemeinschaft angenommen. Damit wurde diese Anlage zum internationalen Abkommen geltendes Recht in der Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland.

Nach Anlage F.3 Nr. 3 bestimmen die Zollbehörden die Zollstellen, bei denen die Zollförmlichkeiten für Reisende erledigt werden können. In Anmerkung 10 zu dieser Nummer heißt es:

„Auf den wichtigsten internationalen Flughäfen sollte für die Abfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks bei der Einreise das in Anhang I zu dieser Anlage beschriebene Zweikanal-Abfertigungsverfahren angewandt werden.“

Nur scheinbar hat der Zoll diese Vorgabe auch in Ebene 3 in Terminal 1 des Flughafens Frankfurt erfüllt.

Jedoch lautet Nr. 5 des Anhangs 1 (,,Bestimmungen über das Zweikanal-Abfertigungsverfahren für die Abfertigung von auf dem Luftweg ankommenden Reisenden und ihres Gepäcks") zu Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren:

„Die Durchgänge befinden sich außerhalb des Gepäckausgabenbereichs, damit die Reisenden ihr gesamtes Gepäck bei sich haben, wenn sie ihren Durchgang wählen. Außerdem werden die Durchgänge so angelegt, dass der Weg der Reisenden von der Gepäckausgabe zum Flughafenausgang möglichst direkt ist."

Wird das Zweikanal-Abfertigungsverfahren angewandt, muss sich die Zweikanal-Abfertigungsstelle danach zwingend außerhalb des Gepäcksausgabebereichs befinden. Dies ist bei der Zollstelle 6 im Frankfurter Flughafen jedoch nicht der Fall.

Die Problematik ist dem Hauptzollamt Frankfurt am Main bekannt, die dortige Handhabung sei jedoch „baulich bedingt“.

Die Folge sind Irritationen der Reisenden. Aus der Praxis ist bekannt, dass viele der Ankommenden davon ausgehen, bei dem Weg durch die Zollstelle handele es sich um eine temporäre Umleitung und die „eigentliche“ Zollstelle komme erst nach der Gepäckausgabe. In der Folge nehmen sie diese – häufig nicht erkennbar besetzte – Zollstelle „nicht ernst“ und durchschreiten sie durch den offenen grünen Kanal. Die Zollbehörden lassen dieses – durch die völkerrechtswidrige Einrichtung der Zollstelle durch sie selbst provozierte – Missverständnis nicht gelten und leiten Bußgeld- und Strafverfahren ein.

Bargeldsicherstellung zur Aufklärung von Herkunft und Verwendungszweck

Nach § 12a Abs. 7 Nr. 3 ZollVG kann der Zoll Barmittel in jeder Höhe (also auch unter 10.000 Euro) sicherstellen, wenn ein vermeintlicher Grund für die Annahme besteht, dass die Barmittel zum Zweck der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger krimineller Tätigkeiten verbracht werden. Den Betroffenen wird nach der Sicherstellung der Barmittel vom Zoll eine "Sicherstellungsanzeige gem. § 12a Abs. 7 ZollVG" ausgehändigt. Diese enthält ein Registrierkennzeichen (RKZ).

Im sich anschließenden Verwaltungsverfahren ("Clearingverfahren") sollen die Herkunft und der Verwendungszweck der Mittel aufgeklärt werden. Die Betroffenen sind hierbei verpflichtet, geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Wer dem nicht nachkommt, kann nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 4 Var. 2 ZollVG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. Ergibt sich ein Anfangsverdacht, können die Barmittel als Beweismittel sichergestellt werden.

Im Zusammenhang mit der Einleitung des Clearingverfahrens erhalten die Betroffenen in der Regel folgende Belehrung und Aufforderung zur Mitwirkung:

„Sie als Beteiligte/Beteiligter dieses Verfahrens haben die gesetzliche Verpflichtung an der Aufklärung der Herkunft der Barmittel, des Verwendungszwecks sowie der wirtschaftlichen Berechtigung durch Auskünfte sowie Vorlage entsprechender Belege, Urkunden oder sonstigen Dokumenten mitzuwirken (§ 26 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 12 a Absatz 5 ZollVG).

Um Ihrer o.a. Pflicht nachzukommen, werden Sie hiermit zur Übersendung von Unterlagen (z.B. Kontoauszügen mit entsprechenden Barabhebungen, Auszüge eines Kassenbuchs, Umtauschquittungen für ausländische Währungen) an die o.g. Stelle aufgefordert.

Die übersandten Unterlagen müssen die Herkunft der sichergestellten Barmittel, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck der Barmittel nachweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen die Mitwirkungspflichten nach § 12 a Absatz 5 ZollVG als Ordnungswidrigkeit gem. § 31 a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) ZollVG geahndet werden können. 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- (fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

Die Übersendung der Unterlagen soll innerhalb von 14 Tagen erfolgen!“

Diese Formulierung wird gelegentlich dahingehend missverstanden, dass bereits die bloße Verweigerung von Auskünften mit einem Bußgeld bedroht ist. Dies ist (Stand 07/2023) nicht der Fall. Die Verpflichtung aus § 12a Abs. 5 ZollVG betrifft nur die Vorlage von "geeigneten" Belegen, Urkunden oder sonstigen Dokumenten. Abgesehen, dass der Gesetzeswortlaut denkbar unbestimmt ist, umfasst er nicht die Erteilung von Auskünften. Zudem kann sich die Vorlagepflicht nur auf Dokumente beziehen, die existieren und sich zudem im Besitz des Betroffenen befinden.

Anhaltspunkte für Geldwäsche

Aus Sicht des Zoll sind "Umstände, aus denen sich (entweder für sich genommen oder im Zusammenhang mit anderen Hinweisen) Anhaltspunkte für Geldwäsche ergeben können, [...] u.a.:

 

  • auf zweimaliges Befragen durch Kontrollpersonen nicht angezeigte Zahlungsmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr,
  • ohne zugehöriges Kimberley-Zertifikat mitgeführte Rohdiamanten (Hinweis auf VSF A 5695),
  • in besonders dafür hergerichteten Schmuggelverstecken festgestellte Zahlungsmittel,
  • der Transport ungewöhnlich hoher Bargeldbeträge für Firmen ohne Beauftragung von Sicherheitsunternehmen,
  • die Verweigerung der Auskunft über die Herkunft oder den Verwendungszweck der Zahlungsmittel oder über wirtschaftlich berechtigte Personen,
  • nicht schlüssige Angaben zur Herkunft oder zum Verwendungszweck der Zahlungsmittel oder zur Person des wirtschaftlich Berechtigten,
  • ein zweifelhafter finanzieller Hintergrund der kontrollierten Person bei behaupteter eigener wirtschaftlicher Berechtigung,
  • im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit bargeldintensiver Betriebe verbrachte Zahlungsmittel (z.B. Restpostenmärkte, Spielautomatenbetreiber, Hotel- und Gaststättenbetriebe, Bordelle und bordellähnliche Betriebe, Reisebüros, Handel mit Orientteppichen),
  • der angegebene Verwendungszweck mitgeführter Zahlungsmittel, z.B. getätigte oder beabsichtigte Transaktionen, Geschäfts- oder Kundenbeziehungen, die der weiteren Sachaufklärung bedürfen (z.B. hinsichtlich von Auslandsimmobilien, Luxusyachten, Luxusfahrzeugen, Oldtimern, Kunst- und Antiquitätensammlungen, Wertpapiergeschäfte unter ungewöhnlich erscheinenden Umständen),
  • das Vorliegen von Anhaltspunkten für unrichtige Angaben (z.B. Hinweise auf Rauschgift durch Spürhunde, positive Ergebnisse von Rauschgiftschnelltests oder Rauschgift-Utensilien),
  • das Unvermögen des Beteiligten, Angaben über die genaue Summe oder Stückelung zu machen,
  • eine auffällige Stückelung des Geldes (große Summen in kleinen Scheinen),
  • die besondere Lage des Reiseziels bzw. des Herkunftslandes oder der Reiseroute (z.B. rauschgiftsensible Region oder Staat mit strikter Einhaltung des Bankgeheimnisses und anonymer Kontoführung), sowie Länder, die sog. Steueroasen: Andorra, Fürstentum Liechtenstein, Liberia, Fürstentum Monaco, Republik Marshall-Inseln.)
  • ein Missverhältnis zwischen Reisedauer und Dauer des Aufenthalts am Herkunfts- oder Zielort,
  • ein Missverhältnis zwischen Reisegepäck und Zielort,
  • eine auffällige Diskrepanz zwischen dem äußeren Erscheinungsbild von Reisenden und der Höhe der mitgeführten Zahlungsmittel (z.B. milieu- szenetypische Bekleidung),
  • eine auffällige Diskrepanz zwischen Beförderungsmittel und Erscheinungsbild der kontrollierten Person,
  • besondere Tätowierungen, die auf die Zugehörigkeit zu mafiosen Gruppierungen hindeuten.

Bei der Sichtung schriftlicher Unterlagen können sich (entweder für sich genommen oder im Zusammenhang mit anderen Hinweisen) Anhaltspunkte für Geldwäsche ergeben aufgrund von:

  • einem Hinweis auf einen unter Mitwirkung von selbständigen Angehörigen von Rechtsberufen und anderer Berufsgruppen beabsichtigten oder erfolgten grenzüberschreitenden Vermögenstransfer (dies betrifft den gem. § 3 Absatz 1 GwG verpflichteten Personenkreis wie z.B. Notare/Notarinnen, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen und –beistände, Steuerberater/Steuerberaterinnen und -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen, Immobilienmakler/Immobilienmaklerinnen),
  • durch Rechnungen von Scheinfirmen (Anmerkung: Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinfirma können sich z.B. aus fehlenden oder unvollständigen Angaben zu Festnetzanschlüssen, Bankverbindungen, Anschrift, Geschäftszweck, Registereintragungen, Firmenleitung oder Steuernummer ergeben.) abgedeckte Transaktionen,
  • zur Verschleierung der tatsächlich geflossenen Zahlungsmittel ausgestellten Verträgen, Rechnungen und Belegen mit unzutreffenden Wertangaben (Über-oder Unterfakturierung),
  • branchenfremder Abwicklung bei offenkundig nicht vorhandenen Branchenkenntnissen."

Kontrollmitteilung an das Wohnsitzfinanzamt

Falls Barmittel in nennenswerter Höhe angemeldet oder sonst festgestellt werden, muss davon ausgegangen werden, dass der Zoll eine Kontrollmitteilung an das Wohnsitzfinanzamt der kontrollierten Person versendet. Dieses veranlasst weitere Ermittlungen bzw. Nachfragen, falls die Barmittel nicht zur bekannten Einkommenssituation passen.

Mitteilung an Finanzbehörden nach § 116 AO im Zusammenhang mit Geldwäscheverdacht
Mitteilung an Finanzbehörden nach § 116 AO im Zusammenhang mit Geldwäscheverdacht

Kontrollmitteilungen sind auch an andere Stellen möglich. Die Einzelheiten regelt § 12a Abs. 8 ZollVG:

„Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, ist nur zulässig, wenn

1. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,

2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,

3. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder

4. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.

Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften.“

Russland-Sanktionen/Belarus-Sanktionen

Keine Barmittelverstöße im Sinne des Zollverwaltungsgesetz sind Zuwiderhandlungen gegen Sanktionsverordnungen der EU, die im Außenwirtschaftsgesetz mit Strafe bedroht sind. Beispielsweise verbietet Art. 5i der VO (EU) 833/2014 (Russland-Sanktionsverordnung) die Ausfuhr usw. von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten zur Verwendung in Russland. Die Vorschrift lautet:

Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland — einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands — oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

a) den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder

b) amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

Die im zweiten Absatz enthaltene Ausnahme vom Verbot soll nach der Vorstellung der EU-Kommission und auch des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 31.1.2023 – 943 Ds 7140 Js 235012/22) und des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.1.2023 – 5-28 Qs 14/22),eng auszulegen sein. Die "Commission Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation No 833/2014 and Council Regulation No 269/2014" zur Ausnahme nach Art. 5i Abs. 2 VO (EU) 833/2014 lauten in deutscher Übersetzung:

"Wie sollte die Ausnahme für den persönlichen Gebrauch vom Verbot der Ausfuhr von Banknoten, die auf eine offizielle Währung eines Mitgliedstaats lauten, nach Russland ausgelegt werden?

Für die Auslegung des Begriffs "persönliche Verwendung" gemäß Artikel 5i ist der nichtkommerzielle Charakter ausschlaggebend. Mit dem Verbot der Ausfuhr von Banknoten, die auf eine offizielle Währung eines Mitgliedstaates lauten, nach Russland soll verhindert werden, dass die russische Regierung, ihre Zentralbank und natürliche oder juristische Personen in Russland Zugang zu Banknoten erhalten, die auf eine offizielle Währung eines Mitgliedstaates lauten. Die in der Bestimmung vorgesehene Ausnahme, die die Lieferung von auf eine offizielle Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten für den persönlichen Gebrauch von nach Russland reisenden natürlichen Personen oder ihren unmittelbaren Familienangehörigen erlaubt, sollte eng ausgelegt werden.

Die Ausnahme sollte nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden oder ein kommerzielles Interesse widerspiegeln. Dies gilt auch für Fälle, in denen russische Unternehmen geschlossen werden und mit Barmitteln, die dem Unternehmen gehören, nach Russland zurückkehren. Was die Mitarbeiter von Unternehmen betrifft, die schließen und zurückkehren und ihre Ersparnisse mitnehmen, so gibt es keinen Grund, Russen zu erlauben, ihre Ersparnisse nach Russland zu repatriieren. Es ist zu betonen, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die im Zusammenhang mit der Aggression Russlands gegen die Ukraine steht.

Außerdem kann die Ausnahmeregelung nicht genutzt werden, um Bekannten, Freunden oder Eltern Bargeld zu bringen, da die Ausnahmeregelung auf Reisende beschränkt ist. Sie sollte den Bedarf natürlicher Personen und ihrer Familienangehörigen während ihrer Reise decken."

Nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt am Main soll dies wie folgt zu verstehen sein:

"Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber unter dem Begriff ausschließlich Geldmittel für den Transportweg und eine etwaige Verköstigung bis zum Erreichen des Reiseziels subsumieren wollte (Beschl. d. LG Frankfurt a. M. v. 10.1.2023, Az.: 5-28 Qs 14/22), wobei auch hier ein allenfalls durchschnittlicher Standard und kein Luxus zugrunde zu legen ist."

Dies vermag nicht zu überzeugen. Vorzugswürdig ist die von Pelz vertretene Auffassung (UKuR 2023, 123 f.):

"Die Auslegung der Embargoverordnung durch das Amtsgericht ist aber nicht frei von Zweifeln. Nach Art. 5 i Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 833/2014 ist die Ausfuhr von Banknoten zum persönlichen Gebrauch natürlicher Personen zulässig. Der Begriff des persönlichen Gebrauchs ist in der Embargo-Verordnung nicht näher erläutert. Der auch in anderen EU-Rechtsakten verwendete Begriff kann seinem Wortlaut nach entweder die Abgrenzung von privaten zu kommerziellen Zwecken oder aber die konkrete persönlichen Nutzung durch den Reisenden in Abgrenzung zu einer abstrakten  Nutzungsmöglichkeit meinen.

Verhindert werden soll durch die Embargo-Verordnung die Ausfuhr von Banknoten zum Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit des Reisenden, d. h. für Zwecke, die einer Gewerbsoder Erwerbstätigkeit des Reisenden dienen. Auch in den FAQ der Europäischen Kommission wird der persönliche Gebrauch von der kommerziellen Verwendung abgegrenzt. Eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke, wie die Bezahlung von Transportmitteln oder die Ernährung ist damit nicht verbunden. Ebenfalls lässt sich eine Beschränkung der Aufwendungen bis zum Erreichen des Reiseziels damit nicht in Einklang bringen. Auch die Tragung persönlicher Aufwendungen während der Reise bis zur Rückkehr dienen noch dem persönlichen Gebrauch. Eine Begrenzung auf bestimmte Standards von Aufwendungen (niedrig, einfach, durchschnittlich, gehoben, Luxus) ist weder möglich noch geboten. Neben Transport-, Hotel- und Übernachtungskosten dient auch bspw. noch der Erwerb von Reiseandenken alleine dem persönlichen Gebrauch. Im Zusammenhang mit einer ähnlichen Formulierung in Art. 8 RL 92/12 EWG hält der BFH einen Eigenbedarf selbst dann noch für gegeben, wenn Waren zum Zwecke des 5 Geschenks an nahe Angehörige erworben werden.

Auch aus der Verwendung des einschränkenden Begriffes 'erforderlich' lässt sich keine Begrenzung auf bestimmte Arten von Ausgaben im Sinne einer Unerlässlichkeit oder Verzichtbarkeit herleiten. Vielmehr dürfte damit lediglich gemeint sein, dass nicht mehr Bargeld mitgeführt werden darf als zur Begleichung der Ausgaben voraussichtlich notwendig sein wird. Hierfür spricht auch, dass für den Fall einer quantitativen Beschränkung auf das absolut Notwendige in den Sanktionsverordnungen die Formulierung „unbedingt erforderlich“ verwendet wird, so z. B. in Art. 3 c Abs. 6 Buchst. a, 3ea Abs. 5 Buchst. b, Abs. 5 a Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Da im konkreten Fall die Behandlung lediglich ca. EUR 6.000,00 gekostet hat, ist der über Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten hinausgehende Betrag für die Reise jedenfalls nicht mehr erforderlich gewesen, sodass dieser Teil insoweit unter Verstoß gegen die Embargoregelung ausgeführt wurde."

Die Folgen von Verstößen sind - jedenfalls in Frankfurt am Main - drastisch. Für den Versuch der Ausreise über Istanbul nach Russland mit 11.000 Euro wurde in o.a. Fall eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 50 Euro, also 4.500 Euro verhängt. Zudem wurde der vom Zoll sichergestellte Betrag von 10.500 Euro (dem Betroffenen wurden 500 Euro für seine Weiterreise belassen) eingezogen (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG, 74 Abs. 2 StGB). Dabei wollte der Täter mit dem Geld nur eine ärztliche Behandlung in Russland bezahlen. Dies hat ihn aufgrund der völlig unverhältnismäßigen Frankfurter Sanktionspraxis nun 15.000 Euro gekostet. Für den als Reinigungskraft tätigen Verurteilten dürfte dies eine erhebliche Einbuße darstellen.

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Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

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