Barmittelverstöße

VERTEIDIGUNG GEGEN VORWÜRFE NACH DEM ZOLLVERWALTUNGSGESETZ UND GEGEN DIE SICHERSTELLUNG VON BARMITTELN DURCH DEN ZOLL

Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln gemäß § 12a Zollverwaltungsgesetz

Zentrale rechtliche Grundlagen für die Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln durch den Zoll sind § 12a des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) und die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates (Stand 02/2023).

Aus den Vorschriften ergeben sich Anzeigepflichten, die sich danach unterscheiden, ob Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel einerseits in die, aus der oder durch die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden oder ob sie andererseits in die oder aus der Europäischen Union verbracht werden. Ferner hat der Zoll die Möglichkeit, Barmittel sicherzustellen.

Barmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1672 sind Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten (a.a.O. Art. 2 Abs. 1 lit. a). Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des ZollVG sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel der Verordnung (EU) 2018/1672 handelt (§ 1 Abs. 4 S. 4 ZollVG).

Gegen Betroffene wird bei (angeblichen) Verstößen in der Regel mündlich das Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Hinweisblatt übergeben, in dem es heißt:

"Informationsblatt zur mündlichen Einleitung (Barmittel / Drittland)

Ihnen wird zur Last gelegt, heute bei der Ein-/Aus-/Durchreise über den Flughafen ... eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 31a des Zollverwaltungsgesetzes (ZolIVG) begangen zu haben, weil Sie entgegen Art 3 VO (EU) Nr. 2018/1672 Barmittel im Wert von 10.000,- EUR oder mehr, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angemeldet haben.

Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wurde Ihnen mündlich mitgeteilt. Zuständig für die weitere Bearbeitung des Bußgeldverfahrens ist das

Hauptzollamt ...

Strafsachen- und Bußgeldstelle

...

Bevor über die Angelegenheit entschieden wird, werden sie als Betroffener seitens der Strafsachen- und Bußgeldstelle Gelegenheit bekommen, sich zur Beschuldigung schriftlich zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG). Sie werden zu gegebener Zeit ein entsprechendes Anschreiben an Ihre Wohnanschrift erhalten."

Sinnvoll ist hier die Einschaltung eines auf das Zollordnungswidrigkeitenrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Verbringen über die deutsche Grenze

Beim Verbringen von Bargeld etc. über die deutsche Grenze ist auf „Verlangen der Zollbediensteten“ eine Barmittelanzeige abzugeben. Der Verbringer muss die Barmittel „nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen.“

Verstöße werden nach § 31a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 4 Var. 1 ZollVG mit Bußgeldern bis zu einer Million Euro belegt (Stand 02/2023). Ein solcher Verstoß liegt nicht nur beim Verschweigen der Barmittel vor, sondern auch, wenn eine Anzeige „nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet“ wird. Die Bußgelder orientieren sich nach der Dienstvorschrift der Straf- und Bußgeldsachenstellen der Hauptzollämter (StraBuDV) in erster Linie am Betrag der verbrachten Barmittel. Sie stehen in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Verschulden der Betroffenen.

Zudem können die Barmittel nach § 12a Abs. 7 Nr. 2 ZollVG zum Zwecke des Clearings sichergestellt werden. Häufig wird eine Sicherheit für die zu erwartende Geldbuße einbehalten.

Verbringen über die Grenzen der Europäischen Union

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 lautet:

„Mitführende, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen und Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr mit sich führen, müssen diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Union einreisen oder aus der die Union ausreisen, anmelden und ihnen die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung stellen. Die Anmeldepflicht für Barmittel gilt als nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt werden.“

Wesentlicher Unterschied zum Verbringen über die deutsche Grenze ist danach beim Verbringen über eine Grenze der Europäischen Union die vom „Verlangen der Zollbediensteten“ unabhängige Anzeigepflicht.

Zudem muss die Anzeige „schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des Anmeldeformulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a“ (Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1672) erfolgen.

Auf Reisen beispielsweise in die Schweiz oder die Türkei sollte also das „Formular 040000“ (Stand 02/2023) vorsorglich vor Überschreiten der Grenze ausgefüllt und am richtigen Schalter (ggfs. im roten Kanal) abgegeben worden sein.

Verstöße werden nach § 31a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Var. 1 ZollVG mit Bußgeldern bis zu einer Million Euro belegt (Stand 02/2023). Zur Höhe der üblicherweise verhängten Bußgelder gilt das oben Gesagte. Die Barmittel können ferner nach § 12a Abs. 7 Nr. 1 ZollVG sichergestellt werden.

Exkurs: Flughafen Frankfurt Terminal 1

Als problematisch hat sich in der Praxis die Zollstation 6 Terminal 1, Einreise B, Ebene 3, im Flughafen Frankfurt am Main (FRA) erwiesen (Stand 2018). Die Reisenden müssen diese Zollstelle nach dem Ausstieg aus dem Flugzeug, aber noch vor Ausgabe des Aufgabegepäcks durchschreiten. Wer in diesem Bereich des Flughafens Frankfurt ankommt, muss also – nur mit seinem Handgepäck – eine Zollkontrolle über sich ergehen lassen, um zur Gepäckausgabe zu gelangen, um dort dann noch einmal vom Zoll – diesmal inklusive Aufgabegepäck – kontrolliert zu werden.

Nicht nur in ganz Deutschland (einschließlich aller anderen Bereiche des Flughafens Frankfurt), sondern in der ganzen Welt wird üblicherweise ein anderes Abfertigungsverfahren verwendet. Dies geht auf eine völkerrechtliche Übereinkunft zurück:

Mit Beschluss des Rates 87/594/EWG vom 30.11 .1987 hat der Rat die Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren über Zollerleichterungen für Reisende im Namen der Gemeinschaft angenommen. Damit wurde diese Anlage zum internationalen Abkommen geltendes Recht in der Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland.

Nach Anlage F.3 Nr. 3 bestimmen die Zollbehörden die Zollstellen, bei denen die Zollförmlichkeiten für Reisende erledigt werden können. In Anmerkung 10 zu dieser Nummer heißt es:

„Auf den wichtigsten internationalen Flughäfen sollte für die Abfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks bei der Einreise das in Anhang I zu dieser Anlage beschriebene Zweikanal-Abfertigungsverfahren angewandt werden.“

Nur scheinbar hat der Zoll diese Vorgabe auch in Ebene 3 in Terminal 1 des Flughafens Frankfurt erfüllt.

Jedoch lautet Nr. 5 des Anhangs 1 (,,Bestimmungen über das Zweikanal-Abfertigungsverfahren für die Abfertigung von auf dem Luftweg ankommenden Reisenden und ihres Gepäcks") zu Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren:

„Die Durchgänge befinden sich außerhalb des Gepäckausgabenbereichs, damit die Reisenden ihr gesamtes Gepäck bei sich haben, wenn sie ihren Durchgang wählen. Außerdem werden die Durchgänge so angelegt, dass der Weg der Reisenden von der Gepäckausgabe zum Flughafenausgang möglichst direkt ist."

Wird das Zweikanal-Abfertigungsverfahren angewandt, muss sich die Zweikanal-Abfertigungsstelle danach zwingend außerhalb des Gepäcksausgabebereichs befinden. Dies ist bei der Zollstelle 6 im Frankfurter Flughafen jedoch nicht der Fall.

Die Problematik ist dem Hauptzollamt Frankfurt am Main bekannt, die dortige Handhabung sei jedoch „baulich bedingt“.

Die Folge sind Irritationen der Reisenden. Aus der Praxis ist bekannt, dass viele der Ankommenden davon ausgehen, bei dem Weg durch die Zollstelle handele es sich um eine temporäre Umleitung und die „eigentliche“ Zollstelle komme erst nach der Gepäckausgabe. In der Folge nehmen sie diese – häufig nicht erkennbar besetzte – Zollstelle „nicht ernst“ und durchschreiten sie durch den offenen grünen Kanal. Die Zollbehörden lassen dieses – durch die völkerrechtswidrige Einrichtung der Zollstelle durch sie selbst provozierte – Missverständnis nicht gelten und leiten Bußgeld- und Strafverfahren ein.

Bargeldsicherstellung zur Aufklärung von Herkunft und Verwendungszweck

Nach § 12a Abs. 7 Nr. 3 ZollVG kann der Zoll Barmittel in jeder Höhe (also auch unter 10.000 Euro) sicherstellen, wenn ein vermeintlicher Grund für die Annahme besteht, dass die Barmittel zum Zweck der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger krimineller Tätigkeiten verbracht werden. Den Betroffenen wird nach der Sicherstellung der Barmittel vom Zoll eine "Sicherstellungsanzeige gem. § 12a Abs. 7 ZollVG" ausgehändigt. Diese enthält ein Registrierkennzeichen (RKZ).

Im sich anschließenden Verwaltungsverfahren ("Clearingverfahren") sollen die Herkunft und der Verwendungszweck der Mittel aufgeklärt werden. Die Betroffenen sind hierbei verpflichtet, geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Wer dem nicht nachkommt, kann nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 4 Var. 2 ZollVG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. Ergibt sich ein Anfangsverdacht, können die Barmittel als Beweismittel sichergestellt werden.

Im Zusammenhang mit der Einleitung des Clearingverfahrens erhalten die Betroffenen in der Regel folgende Belehrung und Aufforderung zur Mitwirkung:

„Sie als Beteiligte/Beteiligter dieses Verfahrens haben die gesetzliche Verpflichtung an der Aufklärung der Herkunft der Barmittel, des Verwendungszwecks sowie der wirtschaftlichen Berechtigung durch Auskünfte sowie Vorlage entsprechender Belege, Urkunden oder sonstigen Dokumenten mitzuwirken (§ 26 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 12 a Absatz 5 ZollVG).

Um Ihrer o.a. Pflicht nachzukommen, werden Sie hiermit zur Übersendung von Unterlagen (z.B. Kontoauszügen mit entsprechenden Barabhebungen, Auszüge eines Kassenbuchs, Umtauschquittungen für ausländische Währungen) an die o.g. Stelle aufgefordert.

Die übersandten Unterlagen müssen die Herkunft der sichergestellten Barmittel, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck der Barmittel nachweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen die Mitwirkungspflichten nach § 12 a Absatz 5 ZollVG als Ordnungswidrigkeit gem. § 31 a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) ZollVG geahndet werden können. 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- (fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

Die Übersendung der Unterlagen soll innerhalb von 14 Tagen erfolgen!“

Diese Formulierung wird gelegentlich dahingehend missverstanden, dass bereits die bloße Verweigerung von Auskünften mit einem Bußgeld bedroht ist. Dies ist (Stand 07/2023) nicht der Fall. Die Verpflichtung aus § 12a Abs. 5 ZollVG betrifft nur die Vorlage von "geeigneten" Belegen, Urkunden oder sonstigen Dokumenten. Abgesehen, dass der Gesetzeswortlaut denkbar unbestimmt ist, umfasst er nicht die Erteilung von Auskünften. Zudem kann sich die Vorlagepflicht nur auf Dokumente beziehen, die existieren und sich zudem im Besitz des Betroffenen befinden.

Mitteilung an Finanzbehörden nach § 116 AO im Zusammenhang mit Geldwäscheverdacht
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