Zollhinterziehung
Der Begriff Zollstraftat ist in einem Klammerzusatz des § 369 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) zu finden. Daraus ergibt sich, dass Zollstraftaten Steuerstraftaten sind, aber dies nicht zwingend umgekehrt gilt. Diese Angabe in § 369 Abs. 1 AO ist jedoch insoweit überflüssig, da nach § 3 Abs. 3 AO Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 Unionszollkodex (Art. 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes) Steuern im Sinne der AO sind. Der Unionszollkodex definiert dies wie folgt:
Einfuhrabgaben:
- Zölle und Abgaben in gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren;
- Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;
- Die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.
Ausfuhrabgaben:
- Zölle und Abgaben in gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren;
- Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;
- Die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.
Demnach sind Zölle (bzw. Ein- und Ausfuhrabgaben) nach § 3 Abs. 3 AO tauglicher Gegenstand einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Trotz des internationalen bzw. grenzüberschreitenden Bezugs bei der Ein- und Ausfuhr von Waren gibt es im europäischen Recht keine zollstrafrechtlichen Regelungen. Es gilt demnach das deutsche Strafrecht, insbesondere die Abgabenordnung.
Zölle sind durch EU-Recht geregelt. Dies vor allem im Unionszollkodex, der Zollbefreiungsverordnung, der kombinierten Nomenklatur u. ä. Gem. Art. 201 Abs. 2 Unionszollkodex [Art. 79 Zollkodex] erhält eine Nicht-Unionsware durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den Status einer Unionsware. Die Überführung umfasst dabei auch die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben. Diese Abgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif, Art. 56 Abs. 1 Unionszollkodex [Art. 20 Abs. 1 Zollkodex]. Die Festlegung des Zolls selbst ergibt sich nicht aus dem Unionszollkodex, sondern aus einer Vielzahl von gemeinschaftlich rechtlichen Vorschriften
Nicht unter Zollstraftaten fallen hingegen Beeinträchtigungen anderer Abgaben, die von der Zollverwaltung zuständigkeitshalber verwaltet werden, so vor allem besondere Verbrauchsteuern, wenn Sie als Einfuhrabgabe (§ 1 Abs. 1 S. 3 Zollverwaltungsgesetz) und wegen ihrer Einfuhr aufgrund eines dynamischen Verweises in dem betreffenden Verbrauchsteuergesetz (z. B. § 19 Energiesteuergesetz) nach zollrechtlichen Vorschriften erhoben werden. Die spezifisch zollstrafrechtlichen Vorschriften sind jedoch so formuliert, dass sie entweder Verbrauchsteuern als Einfuhrabgaben mit umfassen (§ 370 Abs. 6 AO) oder die Verbrauchsteuern als Inlandabgabe ohne Grenzbezug ausdrücklich einschließen (§§ 374 Abs. 1, 375 Abs. 2 AO).
Eine vertiefte Darstellung des Zollstrafrechts findet sich auf der Seite Schmuggel. Zur Vertiefung siehe auch die Beispielberechnung der Einfuhrabgaben und Strafen wegen Steuerhinterziehung beim Schmuggel im Reiseverkehr (Flughafen).
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