"Gespräche zwischen dem (überwachten) Verdächtigen und seinem Verteidiger sind allerdings von der Überwachung frei. [...] Ist ein solches Verteidigergespräch Gegenstand einer aufgrund zulässig angeordneter Überwachungsmaßnahme gemachten Aufzeichnung, so ist diese im Verfahren gegen den Verdächtigen wie auch gegen den Verteidiger nicht verwertbar."
BGH, Urteil vom 11.05.1988 - 3 StR 563/87
Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung nach den § 100a ff. StPO im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Beschuldigte im Steuerstrafverfahren befürchten häufig, daß heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen sie durchgeführt werden. Insbesondere gehen Sie davon aus, daß ihre Telefone abgehört werden. Diese Sorgen sind nur allzu verständlich, vor allem wenn der Beschuldigte im Steuerstrafverfahren bereits mit einer Durchsuchung, auf die er regelmäßig völlig unvorbereitet ist, konfrontiert wurde. Häufig wurden in diesen Fällen auch zuvor die Wohnung und Geschäftsräume des Beschuldigten von Steuerfahndern verdeckt ausgekundschaftet. Liegen dann die Akten des Steuerstrafverfahrens vor, finden sich jedoch äußerst selten Protokolle eine Telekommunikationsüberwachung (TKÜ).
Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, wann es überhaupt zu einer Telekommunikationsüberwachung kommen kann und welche Maßnahmen überhaupt zulässig sind. Dabei wird auf die zwei wichtigsten Normen, nämlich § 100a StPO (Überwachung der Telekommunikation) und § 100g StPO (Erhebung von Verkehrsdaten) eingegangen. Weiterhin sollen wesentliche Änderungen der § 100a ff. durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ und das „Jahressteuergesetz 2008“ dargestellt werden.
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Überwachung der Telekommunikation gemäß § 100a StPO
Nach § 100a StPO kann auf Anordnung des Gerichts (§ 100b StPO) die Telekommunikation überwacht werden. Voraussetzung ist, dass eine der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten vorliegt, daß diese im Einzelfall schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ und das „Jahressteuergesetz 2008“ sind auch erstmals Steuerstraftaten in den Katalog des § 100a StPO aufgenommen worden. Im Bereich der Steuerhinterziehung ist dies jedoch „nur“ die bandenmäßige Steuerhinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern, welche als eigener Tatbestand (§ 370a AO a.F.) gestrichen und als Regelbeispiel in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO eingeführt wurde.
Der Begriff der Telekommunikation umfasst dabei den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels technischer Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. Dabei sind mit Versenden und Empfangen von Nachrichten mittels Telekommunikationsanlagen in Zusammenhang stehende Vorgänge erfasst. Jedoch muss innerhalb des Vorgangs differenziert werden. Erfasst wird alles im Vorgang des Sendens. Nicht erfasst ist der alleinige Vorgang des Empfangens. § 100a StPO erfasst somit nur den Bereich „zwischen“ zwei Geräten. Mit Empfang der Nachricht durch ein Endgerät ist der Bereich von § 100a StPO verlassen.
Besonderheiten sind bei der Kommunikation per Email zu beachten. Das Versenden einer Email erfolgt in drei Phasen. Die erste Phase umfasst das Absenden der Nachricht bis zum Ankommen beim Provider. Die zweite Phase betrifft das Ruhen der Nachricht auf dem Speicher. Die dritte Phase beinhaltet das Abrufen der Nachricht durch den Empfänger. Für Phasen eins und drei ist § 100a StPO einschlägig. Für die „Zwischenphase“, also das Lagern der Email auf dem Provider, war dies lange umstritten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Zeit, in der die Email beim Provider lagert nicht § 100a StPO, sondern eine „einfache“ Sicherstellung und Beschlagnahme nach § 94 StPO die richtige Ermächtigungsgrundlage. Ausreichend ist dafür schon ein einfacher Anfangsverdacht. Zudem muß keine sog. Katalogtat des § 100a StPO vorliegen. Die Kommunikation per Email ist daher in besonderem Maße riskant.
Von § 100a StPO ist auch die Internettelefonie (VoIP-Telefonie) umfasst, insbesondere Gespräche via „Skype“. Die Überwachung erfolgt durch die sog. Quellen-TKÜ, bei der der benutzte Computer durch eine Spionagesoftware infiltriert wird. Hierdurch ist es auch möglich, Screenshots des Bildschirminhalts, z.B. auch von Chatprotokollen, zu erstellen.
Die Telekommunikationsüberwachung darf allerdings nicht zur unzulässigen Online-Durchsuchung werden. Das heißt, dass nur die Überwachung des laufenden Telekommunikationsvorgangs betroffen sein soll und keine Daten auf dem Gerät ausgespäht werden dürfen.
Zulässig ist aber auch das Überwachen von Personen, dessen Anschluss der Beschuldigte benutzt, auch wenn sie hiervon keine Kenntnis haben.
Bei der Telekommunikationsüberwachung bleibt jedoch der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung geschützt. Dieser umfasst Äußerungen innerster Gefühle oder Ausdrucksformen der Sexualität. Nicht dazu zählen Gesprächsinhalte, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen haben. Sollten doch Informationen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erfasst worden sein, so sind diese umgehend zu löschen und dieser Vorgang aktenkundig zu machen, § 100a Abs. 4.
Erhebung der Verkehrsdaten gemäß § 100g StPO
Nach § 100g StPO dürfen ohne Wissen des Betroffenen seine Verkehrsdaten erhoben werden. Der Begriff der Verkehrsdaten ist in § 3 Nr. 30 TKG legaldefiniert und umfasst Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dazu gehören auch personenbezogene Berechtigungskennungen bzw. Zugangsdaten (PIN, PUK), Rufnummern bzw. Kennung der beteiligten Anschlüsse sowie Beginn und Ende der betreffenden Verbindung, bei mobiler Kommunikation durch die Standortdaten. Die Standortdaten werden auch von Geräten im stand-by-Modus erfasst, also Geräte, die nur eingeschaltet sind.
Im Gegensatz zu § 100a StPO werden hier nicht die Inhalte, sondern lediglich die Verbindungsdaten erfasst.
Auch wenn § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO auf den Katalog von § 100a Abs. 2 StPO verweist, so ist dies nicht abschließend. Dies wird durch das Wort „insbesondere“ deutlich gemacht. Die Straftat muss jedoch von erheblicher Bedeutung und eine der mittleren Kriminalität sein. In Bezug auf das Steuerstrafrecht dürfte dies bei einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gegeben sein (§ 370 Abs. 3 AO). Daß das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt hat, bedeutet diesbezüglich keine „Entwarnung“. Abhängig davon, wie lange der Anbieter öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste für Endnutzer bestimmte Daten speichert, können insbesondere Aufenthaltsorte des Beschuldigten (i.e. seines Mobiltelefons) nachträglich festgestellt werden.
Verwertung im Steuerstrafverfahren
In steuerstrafrechtlichen Sachen dürfen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft und oder der Finanzbehörde aus strafrechtlichen Ermittlungen auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden, jedoch nur, wenn die Finanzbehörde die Erkenntnisse entweder rechtmäßig im Rahmen eigener Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der StPO Auskunft an die Finanzbehörde erteilt werden darf. Die Verwertung von Erkenntnissen aus außerstrafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen ist nach § 477 Abs. 2 S. 2 StPO bei bereits anhängigen Steuerstrafverfahren nur möglich, wenn die Maßnahme dort ebenfalls hätte angeordnet werden können.
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