Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO im Zollstrafrecht
Selbstanzeigen haben nicht nur für die von den Landesfinanzbehörden verwalteten Besitz- und Verkehrssteuern, sondern auch für Zölle eine praktische Bedeutung, da Einfuhr- und Ausfuhrabgaben des Zollkodexes Steuern im Sinne der Abgabenordnung (AO) sind. Demnach können diese gem. § 370 AO hinterzogen werden.
Folglich ist auch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO bei der Hinterziehung von Einfuhr- und/oder Ausfuhrabgaben möglich. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafbefreiungsaufhebungsgrund und gilt nicht für Dritte. Zudem stellt die Selbstanzeige kein Selbstaufhebungsgrund für andere Straftaten als die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO dar, die gleichzeitig mit der Steuer- bzw. Zollhinterziehung verwirklicht wurden (z. B. Urkundsdelikte, Bannbruch). Sie gilt also insbesondere auch nicht für Taten des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels oder etwa der Steuerhehlerei (§§ 373, 374 AO). Zudem bleiben die Festsetzung der Steuern und steuerlicher Nebenleistungen sowie die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner von der Selbstanzeige unberührt.
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Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige sind:
- Eine Berichtigungserklärung,
- die fristgerechte Nachzahlung und
- das Nichteingreifen eines Sperrgrundes.
Dabei wurden vom Gesetzgeber durch das am 03.05.2011 in Kraft getretene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sowie zuletzt zum 01.01.2015 die Regelungen der Selbstanzeige, insbesondere die Sperrgründe, wiederholt verschärft. So führen insbesondere folgende Umstände zur Versagung der Strafbefreiung durch die Selbstanzeige:
1. Wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben worden ist oder
b) dem Täter oder seinen Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben worden ist oder
c) Ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.
Dabei umfasst dieser Sperrgrund nicht nur solche Taten, die vom Ermittlungswillen des erschienen Amtsträgers erfasst sind, sondern auch solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen. So z. B., wenn neue Tatvorwürfe entstehen, die vom ursprünglichen Ermittlungswillen nicht umfasst sind, jedoch lediglich andere Besteuerungszeiträume hinsichtlich derselben Steuerarten bei identischen Quellen umfassen.
2. Eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Dabei ist nicht erforderlich, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1, § 203 StPO vorliegt. Weiterhin ist für diesen Sperrgrund nicht Voraussetzung, dass der Täter bereits ermittelt ist, da der Sperrgrund nur die Entdeckung der Tat und nicht auch des Täters voraussetzt. Auch die Kenntnis von den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen ist nicht notwendig. Es genügt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Tat als solche bekannt sind. Wann eine Tat jedoch entdeckt im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist, ist stets eine Entscheidung des Einzelfalls. Die Tat ist jedoch stets dann entdeckt, wenn ein Abgleich mit den steuerlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder nicht vollständig angegeben wurde. Dass diesbezüglich auch vorsätzlich gehandelt wurde, ist nicht Voraussetzung des Sperrgrundes.
3. Die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000,00 EUR (früher 50.000,00 EUR) je Tat übersteigt.
Sollte dieser Sperrgrund greifen, kommt jedoch unter den Voraussetzungen des § 398 AO ein Absehen von der Verfolgung in Betracht. Dafür muss der Täter die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen entrichten und zusätzlich einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlen, dessen Höhe sich nach dem Hinterziehungsbetrag richtet und zwischen 10% und 20% der hinterzogenen Steuern liegt.
Unabhängig von der Wirksamkeit der Selbstanzeige müssen sämtliche nicht verjährten Steuern und Hinterziehungszinsen gezahlt werden. Für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist erforderlich, dass die Steuern und Zinsen innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist gezahlt werden.
Falls eine fehlgeschlagene Selbstanzeige abgegeben wurde, wird dies regelmäßig strafmildernd berücksichtigt.
Eine Selbstanzeige – wirksam oder unwirksam – kann gerade im Bereich des Zollrechts Auswirkungen auf Bewilligungen und Erlaubnisse haben. So sind zollrechtliche Bewilligungen regelmäßig davon abhängig, dass der Antragsteller bzw. Bewilligungsinhaber gewisse persönliche Voraussetzungen erfüllt. Solche Voraussetzungen sind z. B., dass „ keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen“ gegen Zollvorschriften begangen wurden, Art. 145 Abs. 1 Buchstabe a Unionszollkodex (Art. 253c i.V.m. Art. 14h Zollkodex-Durchführungsverordnung), oder der Antragsteller wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt wurde, Art. 24 Unionszollkodex-IA (Art. 253b Abs. 3 lit. c Zollkodex-Durchführungsverordnung). Dabei umfasst nach den Dienstvorschriften des BMF der europäischen Begriff der „Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften“ insbesondere sämtliche Straftaten im Zollrecht und den damit verbundenen Rechtsgebieten. Demnach gehören Steuer- bzw. Zollhinterziehungen zu diesen Zuwiderhandlungen. Durch eine eingereichte Selbstanzeige, unabhängig davon, ob sie wirksam ist oder nicht, erhält das für Bewilligungen und Erlaubnisse zuständige Hauptzollamt Kenntnis von etwaigen Fehlverhalten des Antragstellers bzw. Bewilligungsinhabers. Folglich kommt nach Erlangen dieser Kenntnis eine Ablehnung des Antrags bzw. ein Widerruf der Bewilligung, z.B. des AEO-Status, in Betracht, da das der Selbstanzeige zugrundeliegende Verhalten Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Zollbeteiligten zulässt.
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