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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Schwarzarbeit)

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Schwarzarbeit)

In die Zuständigkeit des Zolls fällt neben anderem die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die Strafbarkeit der Arbeitgeber folgt hier im Wesentlichen aus § 266a Strafgesetzbuch (StGB) wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Daneben wird in aller Regel auch Lohnsteuer hinterzogen.

Die zuständige Abteilung des Zolls, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), prüft hierbei insbesondere die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aufgelisteten Branchen, also beispielsweise das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe/Gastronomie, das Personenbeförderungsgewerbe (Taxibetriebe), das Gebäudereinigungsgewerbe und das Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Mindestlohnunterschreitungen stellen einerseits Ordnungswidrigkeiten (§ 21 MiLoG, § 23 AEntG) dar, führen aber auch zu einer Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Betroffen sind der gesetzliche Mindestlohn, aber auch Mindestlöhne aus für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen.

Die strafrechtlich relevanten Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nicht nach dem tatsächlichen gezahlten Lohn, sondern nach dem gesetzlich geschuldeten Mindestlohn. Wird dieser unterschritten, werden damit einhergehend Sozialversicherungsbeiträge verkürzt. Betroffenen Arbeitgebern drohen daher gleichzeitig sehr hohe Bußgelder (welche die Ersparnis aus der Mindestlohnunterschreitung abschöpfen sollen) und empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen.

Risiken insbesondere für Arbeitgeber birgt auch die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. Wird rückwirkend eine Scheinselbständigkeit festgestellt, drohen hohe Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen und eventuell eine Strafverfolgung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergeben sich grundlegende Prinzipien und Kriterien für die Beurteilung von Scheinselbständigkeit:

  • Statusmerkmale: Das BSG betrachtet verschiedene Aspekte, um den Status eines Beschäftigungsverhältnisses zu bewerten, wie beispielsweise die persönliche Abhängigkeit, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und die Weisungsgebundenheit.
  • Unternehmerisches Risiko: Das Vorhandensein eines eigenen unternehmerischen Risikos ist ein wichtiges Kriterium. Wenn die betreffende Person keine unternehmerischen Entscheidungen treffen kann und wirtschaftlich ausschließlich vom Auftraggeber abhängig ist, spricht dies gegen eine selbstständige Tätigkeit.
  • Eigenständigkeit und Organisationsgrad: Das BSG berücksichtigt auch, ob die Person ihre Tätigkeit eigenständig und unabhängig organisiert. Eine klare organisatorische und wirtschaftliche Eigenverantwortung deutet eher auf Selbstständigkeit hin.
  • Fremdvergleich: Das Gericht zieht oft den Vergleich zu einer typischen abhängigen Beschäftigung heran, um den Status der Tätigkeit zu bewerten. Wenn die Tätigkeit einem normalen Arbeitnehmerverhältnis ähnelt, kann dies auf eine Scheinselbständigkeit hindeuten.
  • Gesamtbeurteilung: Das BSG berücksichtigt in seiner Gesamtbetrachtung alle relevanten Umstände des Einzelfalls. Es gibt kein starres Kriterium, das in jedem Fall zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung herangezogen wird. Vielmehr müssen alle Faktoren berücksichtigt werden.
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