SPEZIALISIERT AUF DAS STEUERSTRAFRECHT EINSCHLIESSLICH ZOLLSTRAFRECHT UND VERBRAUCHSTEUERSTRAFRECHT
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Ich bin ausschließlich im Steuerstrafrecht und streitigen Steuerrecht tätig. Über eine besondere Expertise verfüge ich in den dazugehörigen Spezialgebieten des Zollstrafrechts und Verbrauchsteuerstrafrechts (ich bin der einzige Strafverteidiger, der den Fachberaterkurs Zölle und Verbrauchsteuern absolviert hat).
Werdegang
- Studium in Tübingen
- Referendariat am Oberlandesgericht Düsseldorf mit Stationen u.a. in Speyer (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften) und einer renommierten Strafverteidigerkanzlei in Berlin, parallel dazu Fachanwaltskurs Strafrecht
- Niederlassung als selbständiger Strafverteidiger in Berlin im Jahr 2010
- Spezialisierung auf das Steuerstrafrecht, Fachanwaltskurs Steuerrecht, Zertifizierungslehrgang Steuerstrafrecht
- Verleihung des Titels Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
- Verleihung des Titels Fachanwalt für Strafrecht
- Spezialisierung auf das Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht (u.a. erfolgreiche Teilnahme am Fachberaterkurs Zölle und Verbrauchsteuern)
- Verleihung des Titels Fachanwalt für Steuerrecht
- Eröffnung der Niederlassung in Hamburg
Sprachen
- Deutsch
- Englisch
Veröffentlichungen
- Scheller/Brill/Hildebrandt, Das "hätte wissen müssen" als Risikopotential für Unternehmen, UR 2021, 256-262
- Brill/Hildebrandt/Scheller, Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht und Gemeinnützigkeit, AW-Prax 2021, 71
- Brill/Hildebrandt/Scheller, Das interne Kontrollsystem im Zollrecht, AW-Prax 2020, 472-476, 529-532; 2021, 25-28, 122-127
- Scheller/Hildebrandt/Zaczek, Ertragsteuerliche Auswirkungen zollrechtlicher Risiken, Stbg 2017, 398-405
- Hildebrandt/Ricken, Anmerkung zu einer Entscheidung des LG Berlin, Urteil vom 27.05.2014 – (564) 284 Js 290/13 Ls Ns (3/14) – Zur Verwertbarkeit einer Aussage bei nachträglichem Verlöbnis des Belastungszeugen, NStZ 2015, 422-424
Mitgliedschaften
- Bundesvereinigung der Anwälte und zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht e.V.
- Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
- Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V.
"Dass kein Unschuldiger und auch der Schuldige nur unter Wahrung aller seiner Persönlichkeits- und Verteidigungsrechte verurteilt werde, ist eine für die Rechtskultur eines Landes entscheidende, seine Rechtsstaatlichkeit mit konstituierende gesetzliche Forderung."
Claus Roxin
Leitlinien
Aufgabe des Verteidigers ist nicht die "Erforschung der Wahrheit" - dies ist gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Aufgabe des Gerichts - sondern die Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Auch der schuldige Mandant muß freigesprochen werden, wenn es dem Staat nicht gelingt, die Schuld im Rahmen seiner sich selbst auferlegten Regeln zu beweisen. Die Grenzen des Handelns des Strafverteidigers zieht allein das Gesetz.
Gleiches gilt für den Steueranwalt. Er ist allein den Interessen seines Mandanten und dem Gesetz verpflichtet. Wer sich als steuerlicher Berater als „Mittler zwischen Finanzamt und Steuerbürger“ sieht, wird im falschen Moment den Konflikt scheuen. Wenn es die Durchsetzung der Rechte des Steuerpflichtigen erfordert, ist der Steuerstreit jedoch unvermeidlich. Dies schließt eine Verständigung in Steuersachen nicht grundsätzlich aus. Häufig ist aber eine akzeptable Einigung erst dann erreichbar, wenn sich der Steuerstreit abzeichnet oder bereits begonnen hat.
Kooperationen
Bei der Bearbeitung steuerstrafrechtlicher Mandate kooperiert die Kanzlei mit zahlreichen Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien insbesondere in Berlin und Hamburg, aber auch im restlichen Bundesgebiet und im europäischen Ausland.
Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
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E-Mail: mail@kanzlei-hildebrandt.de
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