RECHTSANWALTSVERGÜTUNG IM STEUERSTRAFRECHT UND STEUERRECHT
HONORARVEREINBARUNG AUF STUNDENBASIS
Die Berechnung der Vergütung erfolgt regelmäßig auf Zeithonorarbasis. Die Abrechnung erfolgt transparent unter Mitteilung der minutengenauen Zeiterfassung.
Sie profitieren im Rahmen der zeitabhängigen Vergütung voll von der hohen Effizienz aufgrund meiner Spezialisierung als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht.
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Steuerstrafverteidigung und Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB)
In den meisten "normalen" Rechtsschutzversicherungsverträgen ist keine Deckung für die Verteidigung im Zoll- bzw. Steuerstrafverfahren vorgesehen. Die Steuerhinterziehung ist ein Vorsatzdelikt und der Vorwurf solcher Delikte schließt regelmäßig die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung aus. Auch die Kosten einer Vertretung im Besteuerungsverfahren werden in der Regel erst ab dem finanzgerichtlichen Verfahren und dort auch nur in Höhe der sog. gesetzlichen Gebühren übernommen.
"Durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag entsteht grundsätzlich kein Rechtsschutz für alle während der Vertragsdauer eintretenden Schadenfälle. Die Rechtsschutzversicherung gewährt keine All-Gefahren-Deckung, sondern es gilt, wie in den meisten Versicherungssparten, das Prinzip der Spezialität des versicherten Risikos. Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Risiken."
Guntermann, Das wirtschaftsstrafrechtliche Mandat unter der Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen und Manager, S. 28
Spezial-Straf-Rechtsschutz / Straf-Spezial-Rechtsschutz / erweiterter Straf-Rechtsschutz
Jedoch bieten viele Rechtsschutzversicherungen einen Spezial-Straf-Rechtsschutz-Tarif an (häufig auch erweiterter Straf-Rechtsschutz genannt). Anbieter sind beispielsweise die Ergo, Roland, ARAG, ÖRAG, Württembergische, R+V u.v.m. Die Versicherungsbedingungen der einzelnen Anbieter unterscheiden sich teilweise erheblich, da hier keine Standardisierung durch Musterbedingungen des GDV (Gesamtverband der Versicherer) gegeben ist.
Eine letzte Änderung der Musterbedingungen erfolgte (Stand 2023) im Jahr 2000 mit der unverbindlichen Empfehlung der „Spezial-Rechtsschutz-Bedingungen für Unternehmensleiter“ (USRB) durch den GDV (Rundschreiben Nr. 1451/2000 v. 18.7.2000 – R 34/2000 M). Dieses Bausteinsystem beinhaltet u. a. auch die Spezial-Straf-Rechtsschutzdeckung.
Die Rechtsschutzversicherungen tragen im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutzes die Rechtsanwaltskosten (auch Honorarvereinbarungen) für die Verteidigung des Versicherten im Steuerstrafverfahren. Die Rechtsschutzversicherungen behalten sich hierbei die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung vor. Sinnvoll ist es, sich bereits bei Auftragsannahme vorab die Angemessenheit des Stundensatzes von der Versicherung bestätigen zu lassen.
Teilweise gelten allerdings betragsmäßige Beschränkungen für einzelne Verfahrensabschnitte und/oder im Hinblick auf Reisekosten.
Vom Straf-Spezial-Rechtsschutz umfasst sind teilweise auch die Rechtsanwaltskosten für die Tätigkeit in steuerrechtlichen Verfahren zur Unterstützung der Verteidigung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren oder zu deren Vermeidung. Die Rechtsschutzversicherung trägt in diesen Fällen also beispielsweise die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im Besteuerungsverfahren im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung, während deren Verlauf ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Gleiches gilt für die Vertretung im Besteuerungsverfahren wegen der Änderung von Steuerbescheiden in Folge des Vorwurfs der Steuerhinterziehung einschließlich des Einspruchsverfahrens und finanzgerichtlichen Verfahrens. Ebenso möglich ist die Honorierung der Vertretung im steuerlichen Haftungsverfahren, wenn beispielsweise dem ehemaligen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft vorgeworfen wird, zugunsten der Gesellschaft Steuern hinterzogen zu haben. Manche Rechtsschutzbedingungen umfassen jedoch nur die "unterstützende Tätigkeit im Verwaltungsverfahren", hierbei ist das Besteuerungsverfahren nicht inbegriffen.
Wichtig ist immer der Blick in die im Einzelfall vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Riskant für den Versicherungsnehmer erscheinen beispielsweise die Bedingungen der Auxilia (AUXILIA ARB/2021). Nach C. Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2021) § 6 lit. b gilt im Ermittlungsverfahren (in dem im Steuerstrafrecht idealerweise die meiste Arbeit und damit gleich das Verfahren zu erledigen ist) die Höchstgrenze der Erstattung von 5.300 Euro. In sog. Umfangsverfahren hat sich der Verteidiger für diesen Betrag noch nicht einmal durch die halbe Akte gearbeitet. Auch die Begrenzung der Erstattung von Kosten für „notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde“ auf 3.000 Euro kann hochproblematisch werden. Ferner erscheint die Begrenzung der Erstattung der Kosten im Ermittlungsverfahren für Versicherte, die nicht selbst Versicherungsnehmer sind, auf 1.300 Euro eher ungünstig (für die Versicherten).
Interessant für an einer Rechtsschutzversicherung Interessierte (und auch für Rechtsanwälte) ist die Statistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu Beschwerden im Versicherungszweig Rechtsschutzversicherung. Die meisten Beschwerden pro Versicherungsvertrag bei den großen Versicherern gab es – für Eingeweihte wenig überraschend – bei der ARAG: Hier kamen 55 Beschwerden auf 1.688.439,00 Versicherungsverträge, also eine Beschwerde auf 30.698,89 Verträge. Die Zahl erscheint auf den ersten Blick recht gering, ist aber in Anbetracht der Häufigkeit des Eintretens eines Rechtsschutzfalls und der Seltenheit der Anrufung der BaFin dennoch kein Ruhmesblatt.
Danach scheinen beispielsweise die Kunden der Allianz (28 Beschwerden auf 2.567.191 Verträge), der Ergo (20 Beschwerden auf 1.863.238 Verträge) und Örag (21 Beschwerden auf 2.046.227 Verträge) besser bedient zu sein – hier kamen auf eine Beschwerde immerhin 91.685,39 (Allianz), 93.161,90 (Ergo) bzw. 97.439,38 (Örag) Versicherungsverträge. Mit anderen Worten: Bei der ARAG gab es rund drei mal so viele Beschwerden wie bei der Konkurrenz.
Zielgruppe für den Spezial-Straf-Rechtsschutz sind inzwischen alle Unternehmen vom Einzelhändler bis hin zur Aktiengesellschaft. In Betracht kommen aber auch Freiberufler. Besondere Angebotsvarianten finden sich bei einigen Versicherern für die Zielgruppe der Ärzte sowie weiteren Personen/Einrichtungen im Gesundheitsbereich (Apotheker, Krankenhäuser, Heime etc.).
Der Spezial-Straf-Rechtsschutz bzw. erweiterte Straf-Rechtsschutz entfällt nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer die ihm vorgeworfene Straftat/Steuerhinterziehung vorsätzlich begangen hat. Er ist dann verpflichtet, der Rechtsschutzversicherung die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Teilweise wird hiervon eine Ausnahme gemacht, wenn das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Strafbefehl endet. Der Strafbefehl steht zwar eine rechtskräftigen Verurteilung gleich, aber manche Rechtsschutzversicherungen verzichten in diesen Fällen dennoch auf eine Rückforderung.
D&O-Versicherungen und Straf-Rechtsschutz
Für Unternehmen und Manager bieten fast alle am deutschen Markt vertretenen großen in- und ausländischen Versicherer Strafrechtsschutzversicherungen an, häufig unter der Bezeichnung Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung (ISRS) oder Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung (SSR). Sie ist oft Bestandteil eines aus einer Directors- and Officers (D&O)-Versicherung und einer Vertrauensschadenversicherung (VSV) bestehenden Versicherungskonzepts.
Der durch die D&O-Versicherungen gebotene Rechtsschutz umfasst in aller Regel die Kosten der Verteidigung im Steuerstrafverfahren. Die versicherten Personen sind regelmäßig die gesetzlichen Vertreter/Organe des Versicherungsnehmers und sämtliche dauerhaft oder zeitweise beschäftigten Betriebsangehörigen einschließlich Praktikanten und Leiharbeitnehmer sowie freie Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer bzw. sämtliche natürlichen Personen in Ausübung ihrer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit für oder auf Veranlassung des Versicherungsnehmers.
Deckungsanfrage und weitere Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung
Die Anforderung der Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung sowie die Abrechnung mit derselben werden regelmäßig vom Rechtsanwalt im Kulanzwege übernommen.
Der Spezial-Straf-Rechtsschutz bzw. erweiterte Straf-Rechtsschutz entfällt nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer die ihm vorgeworfene Straftat/Steuerhinterziehung vorsätzlich begangen hat. Er ist dann verpflichtet, der Rechtsschutzversicherung die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Teilweise wird hiervon eine Ausnahme gemacht, wenn das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Strafbefehl endet. Der Strafbefehl steht zwar eine rechtskräftigen Verurteilung gleich, aber manche Rechtsschutzversicherungen verzichten in diesen Fällen dennoch auf eine Rückforderung.
Manchmal fragen Mandanten nach einer Pauschale für das ganze Verfahren oder einzelne Abschnitte hiervon. Hiergegen sprechen im Steuerstrafrecht jedoch in der Regel folgende Gründe:
Eine pauschale Vergütung für die gesamte Angelegenheit oder die Vereinbarung von Pauschalen für einzelne Verfahrensabschnitte (angelehnt an die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) würde zwar dem nachvollziehbaren Interesse an der Vorhersehbarkeit der Kosten der Steuerstrafverteidigung bzw. Vertretung im Steuerstreit entgegenkommen. Eine solche Vergütung wird jedoch leider den Eigenheiten der Verteidigung in Steuerstrafsachen, der Bearbeitung von Selbstanzeigemandaten und der Vertretung im Steuerstreit in aller Regel nicht gerecht. So lässt sich Umfang der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistung zu Mandatsbeginn in der Mehrzahl der Fälle im Steuerstrafrecht bzw. streitigen Steuerrecht nicht zuverlässig einschätzen. Insbesondere in steuerlichen Schätzungsfällen können sehr umfangreiche Recherchen an bisher unbeachteten Aspekten des Sachverhalts und persistente Überzeugungsarbeit gegenüber dem Finanzamt erforderlich werden.
Ziel der Verteidigung in Steuerstrafsachen ist in vielen Fällen die Vermeidung von den auf das Ermittlungsverfahren folgenden Verfahrensabschnitten wie etwa einer Hauptverhandlung. Ebenso kann im Besteuerungsverfahren eine frühzeitige Verständigung mit dem Finanzamt zur Vermeidung des finanzgerichtlichen Verfahrens sinnvoll sein. Eine Vergütung nach Verfahrensabschnitten, wie sie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, würde hier unsinnige wirtschaftliche Anreize setzen. Denn der Rechtsanwalt erwirbt beispielsweise durch die Eröffnung des Hauptverfahrens einen weitergehenden Vergütungsanspruch. Finanziell würden daher ausgiebige Bemühungen zur Vermeidung der Verfahrenseröffnung als nicht lohnend erscheinen.
Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
Sofern Sie über einen Spezial-Straf-Rechtsschutz-Tarif einer Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten häufig von dieser übernommen.
Mein Berliner Standort befindet sich in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:
Mein Hamburger Standort befindet sich im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:
Kanzleigebäude in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:
Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.
Kanzleigebäude im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:
Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Berater für Zölle und Verbrauchsteuern
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: 030 439 709 999
E-Mail: mail@kanzlei-hildebrandt.de
Leonore-Mau-Weg 5
22763 Hamburg
Tel.: 040 696 387 050