Steuerhinterziehung

Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

„Bei den Beratungen der geplanten Maßnahmen zur Verhinderung der Steuerhinterziehung waren sich alle Fraktionen in der Bewertung einig, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt sei und entsprechend bekämpft werden müsse.“

Bundestags-Drucksache 17/5067 (2011), S. 18

Die Zentralnorm im Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO)

Wer von Steuerstraftaten spricht, bezieht sich zumeist auf die Steuerhinterziehung. Die meisten Strafverfahren innerhalb des Steuerstrafrechts beziehen sich auf diesen Tatbestand, der drei verschiedene Varianten der Begehung umfasst:

Steuern hinterzieht, wer

  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, § 370 Abs. 1 AO. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, § 370 Abs. 4 S. 1 HS. 1 AO.

Ihr Ansprechpartner für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung

Ich konnte bereits viele Mandanten erfolgreich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf - telefonisch, per E-Mail oder über mein Kontakformular.

Liegen Ihnen Unterlagen zum Fall vor (z.B. ein Anhörungsbogen, Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsprotokoll, Abgabenbescheid)? Dann ist eine Übersendung von Scans/Kopien sinnvoll, damit ich ggfls. bereits eine erste Einschätzung vornehmen kann.

Der nächste Schritt der Verteidigung ist in aller Regel die Akteneinsicht. Danach stimmen wir die beste Strategie für Ihren Fall ab.

Steuerhinterziehung und Strafe

Rechtsgut der Steuerhinterziehung - der Staat und "seine" Steuern

Durch den Straftatbestand der Steuerhinterziehung genießt das Vermögen des Fiskus den weitestgehenden Schutz. Ein Vermögensschaden muss - anders als beim Betrug - nicht tatsächlich eintreten. Wegen Steuerhinterziehung macht sich bereits strafbar, wer durch eine unrichtige Steuererklärung eine zu niedrige Steuerfestsetzung herbeiführt.

Da Steueranmeldungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen (§ 168 AO), tritt beispielsweise durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer- oder Lohnsteuervoranmeldung sofort Tatvollendung ein.

Auch die - in der Praxis häufige - nicht rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar (§§ 370 Abs. 4 S. 1 HS. 2, 168 AO).

Aufgrund des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO sind Fälle der strafbaren (vollendeten) Steuerhinterziehung denkbar, obwohl die aufgrund der unrichtigen Angaben des Steuerpflichtigen festgesetzte Steuer die gesetzlich geschuldete Steuer übersteigt, also eine Schädigung des Steueraufkommens nicht vorliegt.

Selbst wer Steuern ohne Vorsatz (leichtfertig) hinterzieht, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Die Strafe für eine einzelne Steuerhinterziehung reicht theoretisch von 5 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (siehe zu den Einzelheiten ➤ Steuerhinterziehung Strafe). In der Praxis haben sich für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung an der Summe der Steuerverkürzung ausgerichtete Maßstäbe etabliert, von denen der bekannteste die "Millionenrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs sein dürfte. Danach ist bei einer Steuerhinterziehung von über einer Million Euro eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe (also bis höchstens zwei Jahre) nur noch bei vorliegen besonders erheblicher Milderungsgründe möglich.

Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung
Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung

Aus dem Gesetz ergibt sich ferner, dass in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung (ein solcher liegt bei einer Steuerverkürzung von 50.000 Euro oder mehr vor) in der Regel eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist (der Strafrahmen reicht von 6 Monaten zu 10 Jahren).

Auch wenn die Steuerverkürzung unter 50.000 Euro je Tat beträgt, sind erhebliche Freiheitsstrafen oder Geldstrafen möglich. Mit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung können zudem weitere existenzbedrohende Konsequenzen aus dem Strafrecht, aber auch dem Verwaltungsrecht einhergehen. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung muss daher in aller Regel sehr ernst genommen werden und es sollte so bald wie möglich ein auf das Steuerstrafrecht spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden.

Typische Fälle der Steuerhinterziehung

Klassische Hinterziehungsfälle (einschließlich Zoll- und Verbrauchsteuerhinterziehung) stellen etwa dar:

  • Verkürzung von Ertragsteuern durch Verschweigen von Einnahmen oder Überhöhung von Betriebsausgaben (insbesondere durch Scheinrechnungen von sog. Serviceunternehmen, häufig zur Generierung von Schwarzgeld für Schwarzlöhne),

  • Ertragsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten aufgrund des Abzugsverbots gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG,

  • Umsatzsteuerhinterziehung durch Verschweigen von steuerpflichtigen Umsätzen oder unberechtigter Geltendmachung von Vorsteuern,

  • Umsatzsteuerhinterziehung durch Unregelmäßigkeiten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,

  • "Umsatzsteuerkarusselle",

  • unzulässige Gewinnverlagerung durch überhöhte Verrechnungspreise,

  • Hinterziehung von Kindergeld durch In-Unkenntnis-Lassen der Familienkasse über kindergeldrelevante Tatsachen,

  • Verkürzung von Einfuhrabgaben durch Angabe des falschen Zollwerts (z.B. durch "Unterfakturierung", Aufteilung von Rechnungen, Verschweigen von Lizenzgebühren etc.),

  • Verkürzung von Einfuhrabgaben durch falsche Einreihung in den Zolltarif oder falsche Angaben zum präferenziellen oder nichtpräferenziellen Ursprung,

  • Verkürzung von Einfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern durch vorschriftswidriges Verbringen (z.B. "Schmuggel" [Art. 79 UZK, zuvor Art. 202 Abs. 1 lit. a Zollkodex] oder Tabaksteuerhinterziehung [§ 23 Abs. 1 Tabaksteuergesetz]) oder Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung,

  • Verkürzung von Verbrauchsteuern durch falsche Angaben zum Steuergegenstand (z.B. Schmier- oder Verschalungsöl anstatt Heizöl oder Kraftstoff),

  • Verkürzung von Verbrauchsteuern durch Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung oder Entnahme aus dem Steuerlager,

  • Verkürzung von Verbrauchsteuern durch unberechtigte Geltendmachung von Steuerbefreiung (z.B. gem. § 27 AlkStG [zuvor § 152 Abs. 1 Nr. 1 Branntweinmonopolgesetz], sofern keine Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1, 4 Arzneimittelgesetzes hergestellt werden),

  • Verkürzung von Verbrauchsteuern durch Herstellung außerhalb eines Steuerlagers (z.B. "Schwarzbrennen").

„Der Steuerbetrug darf nicht mehr als 'Kavaliersdelikt', der Schmuggel nicht mehr als eine 'Gewohnheit' der Grenzanwohner angesehen und behandelt werden.“

Der Reichsminister der Justiz Franz Gürtner, 1935 (RiStBV)

Anwalt Steuerhinterziehung

Als Strafverteidiger bin ich auf das Steuerstrafrecht und damit insbesondere auf die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung spezialisiert. Ziel meiner Tätigkeit ist es stets, das Verfahren zügig und für meine Mandanten so günstig wie möglich zu Ende zu bringen. Im Vorfeld eines Steuerstrafverfahrens umfaßt meine Beratung und Vertretung insbesondere die strafbefreiende Selbstanzeige.

Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin

Steuerhinterziehung und Vorsatz

Für den Vorsatz zur Steuerhinterziehung ist ausreichend, daß der Täter es für möglich hält, daß er die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und daß durch sein Verhalten Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt werden.

Insbesondere an Kaufleute sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Informiert sich ein Kaufmann nicht über die in seinem Gewerbe bestehenden steuerrechtlichen Pflichten, kann bereits dies - aus Sicht der Steuerfahndung und des Bundesgerichtshofs - auf seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflichten hindeuten; dasselbe gilt, wenn es ein Steuerpflichtiger unterläßt, in Zweifelsfällen Rechtsrat vom Anwalt und/oder Steuerberater einzuholen (BGH, Urt. v. 08.09.2011 - 1 StR 38/11 = NStZ 2012, 160 ff.).

Wenn ein nicht steuerlich sachkundiger Steuerpflichtiger eine von der üblichen Geschäftsabwicklung abweichende Vertragskonstruktion wählt, um eine von ihm für möglich gehaltene Steuerpflicht zu vermeiden, kann es für die Inkaufnahme einer Steuerverkürzung sprechen, wenn er allein von seinem laienhaften Rechtsverständnis ausgeht (BGH a.a.O.). Dies gilt bei grenzüberschreitenden Lieferungen, deren umsatzsteuerliche Behandlung regelmäßig Schwierigkeiten bereitet, wie auch bei rechtlich diffizilen oder ungewöhnlichen Inlandsgeschäften.

Die Möglichkeiten der Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung aufgrund fehlenden Vorsatzes wird jedoch durch den nur im Strafrecht tätigen Anwalt regelmäßig dramatisch unterschätzt. Denn - anders als im allgemeinen Strafrecht - kann der Irrtum über das Recht im Falle der Steuerhinterziehung durchaus den Vorsatz entfallen lassen.

Kommentare zur Steuerhinterziehung
Kommentare zur Steuerhinterziehung

Anlässe für die Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung

Anlaß für die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind häufig:

  • Kontrollmitteilungen zwischen den Finanzämtern, Hinweise von anderen Behörden und Gerichten (§ 116 AO),

  • anonyme Anzeigen (insbesondere von ehemaligen Mitarbeitern und Partnern sowie mißgünstigen Konkurrenten),

  • Presseberichterstattungen sowie

  • Beanstandungen im Verlauf einer Außenprüfung (Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung, Zollprüfung).

Zulässig sind auch Ermittlungsmaßnahmen anläßlich von Erkenntnissen, die aus illegal erlangten Informationen wie etwa sog. Steuersünder-CDs stammen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09).

Hilfe vom Anwalt: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

Auch bei einer wirksamen Selbstanzeige wird zunächst ein Verfahren eingeleitet, welches später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird.

Im Rahmen der Selbstanzeige müssen die unrichtigen Angaben der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt korrigiert bzw. die Steuererklärung überhaupt erst abgegeben werden. Auch wenn bereits eine Steuerverkürzung eingetreten ist, kann mit der Selbstanzeige eine Strafe für eine begangene Steuerhinterziehung vermieden werden.

Die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile müssen nebst Zinsen (zurück-)gezahlt werden. Aufgrund der hohen Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige ist hier die Unterstützung durch einen durch einen auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt unbedingt zu empfehlen. Eine unvollständige Selbstanzeige kann nicht nachträglich "repariert" werden (sie bringt allenfalls eine Strafmilderung).

Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Rahmen einer Außenprüfung

Eine Außenprüfung (Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung etc.) ist zu unterbrechen, wenn sich während der Außenprüfung tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben; die Ermittlungen dürfen erst fortgesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 10 Betriebsprüfungsordnung). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat liegen insbesondere vor,

  • wenn nach durchgeführter Kalkulation oder Verprobung ungeklärte Differenzen von einigem Gewicht verbleiben, z. B. der Steuerpflichtige Vermögenszuwachs mit unplausiblen Geldzuflüssen erklärt, wie Verwandtendarlehen, Auslandsdarlehen oder Spielbankgewinnen,

  • bei Feststellung schwerwiegender Buchführungsmängel, insbesondere auffälliges Fehlen von sonst allgemein üblichen Belegen,

  • bei Hinweisen auf verschwiegene oder irreführend bezeichnete Bankkonten (Konten auf fingiertem oder fremden Namen),

  • bei in der Bilanz wesentlich zu niedrig bewerteten Aktiv-Beständen sowie bei erheblich zu hoch bewerteten passiven Beständen des Betriebsvermögens,

  • wenn sich aus Kontrollmitteilungen ergebende Einnahmen in der Buchführung nicht erfasst sind.

Nach der Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens wird die Außenprüfung fortgesetzt oder es übernimmt die Steuerfahndung für eine Fahndungsprüfung. Der Steuerpflichtige kann nun nicht mehr zu einer Mitwirkung gezwungen werden (§ 393 AO).

Ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist, hängt maßgeblich von den steuerrechtlichen Vorschriften ab. Der als Strafverteidiger tätige Anwalt muß hier also auch - neben der Beherrschung der strafrechtlichen und strafprozessualen Besonderheiten - über fundierte Kenntnisse im Steuerrecht verfügen.

Einleitungsmitteilung des Betriebsprüfers an das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen
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Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

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Als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht berate und vertrete ich Einzelpersonen und Unternehmen aus dem In- und Ausland bundesweit in Steuerstrafverfahren (Zollstrafverfahren) und streitigen Besteuerungsverfahren (einschließlich betreffend Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern).

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