Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer ist die Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren in den deutschen Teil des Zollgebiets regelmäßig dann erhoben wird, wenn eine Zollschuld entsteht. Das ist bei Überführung in den freien Verkehr oder bei Unregelmäßigkeiten der Fall, die zur Zollschuldentstehung führen. Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), welche derzeit bei 19 Prozent liegt, wird auf die eingeführten Waren erhoben, um diese wettbewerbsmäßig mit im Inland hergestellten bzw. verkauften Waren gleichzustellen.
Die Bedeutung der Einfuhrumsatzsteuer hinsichtlich des Verkürzungsbetrages bei der Hinterziehung von Einfuhrabgaben liegt regelmäßig über der der Zölle, da der Zollsatz zumeist deutlich unter 19 Prozent liegt.
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Der nächste Schritt der Verteidigung ist in aller Regel die Akteneinsicht. Danach stimmen wir die beste Strategie für Ihren Fall ab.
1. Zeitpunkt und Ort der Entstehung
Die Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entsteht im Normalfall bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, § 21 Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Unionszollkodex [Art. 201 Abs. 1 lit. a Zollkodex]. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht dabei im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle. Auch die Erhebung dieses Abgabenbetrages richtet sich nach den einschlägigen Zollvorschriften.
Einzelheiten zu Steuerstraftaten betreffend die Einfuhrumsatzsteuer sind daher auf der Seite Schmuggel dargestellt.
Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht daneben zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem die Waren
- entweder bei der ersten Zollstelle im Zollgebiet der Union nicht gestellt wurden, obwohl eine Gestellungspflicht bestand, oder
- sich nicht mehr in vorübergehender Verwahrung, in einer Freizone befinden
- oder nicht mehr einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen, sofern die Waren sich zu diesem Zeitpunkt noch im EU-Steuergebiet befinden.
Bei einer regulären Einfuhr unterliegen Waren nicht mehr einer dieser Nichterhebungsregelungen, wenn die Waren als Folge einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zum freien Verkehr überlassen werden (Art. 201 Unionszollkodex [Art. 71 Zollkodex]).
Beispiel: Waren, die in den Niederlanden in die EU verbracht wurden, werden im externen Versandverfahren nach Deutschland verbracht. Einfuhrort ist demnach Deutschland, wenn sich keine weitere der oben genannten Regelungen anschließt, d. h. wenn die Waren im Anschluss an das Versandverfahren in Deutschland in den freien Verkehr übergeführt werden oder auf irreguläre Weise auf den Markt gelangen, oder die Nichterhebungsregelung durch Zahlung des Zolls erledigt worden ist.
Bei der irregulären Einfuhr entsteht die Einfuhrumsatzsteuer in dem Ort und zu dem Zeitpunkt, an dem gegen die Zollvorschriften verstoßen wird, sofern dies zur Folge hat, dass die Waren nicht mehr der betreffenden zollrechtlichen Nichterhebungsregelung unterliegen und sofern dieser Ort sich im Steuergebiet der Union befindet.
Durch eine Lagerung in einem Steuerlager kann die Entstehung einer Einfuhrumsatzsteuerschuld aufgeschoben werden (Art. 157 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL).
2. Einfuhrumsatzsteuerschuldner
Aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass „die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet wird, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt“ (Art. 201 MwStSystRL). Demnach können die Mitgliedstaaten den Kreis der Steuerschuldner für den in Art. 30 MwStSystRL geregelten Fall der Einfuhr selbst regeln. Dabei nutzen die Mitgliedstaaten grundsätzlich folgende Alternative:
- Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollschuldner und somit der Anmelder
- Zollschuldner ist der Empfänger der Ware
Deutschland hat von der ersten Variante Gebrauch gemacht, wonach der Zollschuldner auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
3. Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer
Art. 211 MwStSystRL bestimmt: „Die Mitgliedsstaaten legen die Einzelheiten der Entrichtung der Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Gegenständen fest. Insbesondere können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass die für die Einfuhr von Gegenständen durch Steuerpflichtige oder Steuerschuldner oder bestimmte Gruppen derselben geschuldete Mehrwertsteuer nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten ist, sofern sie als solche in der [regulären] Mehrwertsteuererklärung angegeben wird.“
In Deutschland entsteht die Einfuhrumsatzsteuer immer zusammen mit dem Zoll, wobei Zollschuldner auch der Einfuhrumsatzsteuerschuldner ist. Wurde gem. Art. 111 Abs. 6 Unionszollkodex [Art. 227 Abs. 3 Zollkodex] Zahlungsaufschub gewährt, so erstreckt sich dieser auch auf die Einfuhrumsatzsteuer, wenn – wie in Deutschland – beide Abgabenarten zusammen erhoben werden. In Deutschland darf aber die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs bereits in dem Monat geltend gemacht werden, in dem sie entstanden ist (Abschn. 16.1 Abs. 2 UStAE).
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