Rechtsschutz gegen Abgabenbescheide in Zollsachen

“Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.”

Dieter Hildebrandt (nicht verwandt oder verschwägert)

Zollbescheide sind Steuerbescheide

Zollbescheide sind Steuerbescheide im Sinne von § 155 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Abgabenordnung (AO). Nach der jeweiligen Abgabenart kommen dabei folgende Steuerbescheide in Betracht:

  • Einfuhrabgabenbescheide (Zölle, Antidumpingzölle, Ausgleichszölle, Einfuhrumsatzsteuer, besondere Verbrauchsteuern),
  • Ausfuhrabgabenbescheide,
  • Verbrauchsteuerbescheide (z. B. Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer usw.), sofern diese besonderen Verbrauchsteuern nicht Einfuhrabgaben i.S.v. § 1 Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) sind.

1. Rechtsschutz gegen Steuerbescheide über Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

Der Unionszollkodex selbst gibt nur einen Rahmen für das statthafte Rechtsbehelfsverfahren in seinen Art. 43 bis 45 Unionszollkodex (Art. 243 bis 246 Zollkodex) vor. Die genaueren Bestimmungen werden gem. Art. 44 Unionszollkodex durch die einzelnen Mitgliedstaaten, mithin durch nationales Recht bestimmt. Demnach richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland das Rechtsbehelfsverfahren gegen Steuerbescheide nach den §§ 347 ff. der Abgabenordnung. Folglich ist der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide über Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.

Der Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die Entscheidung getroffen oder beantragt wurde (Art. 44 Abs. 3 Unionszollkodex [Art. 243 Abs. 1 Zollkodex]). Über den Rechtsbehelf entscheidet die von den Mitgliedstaaten bestimmte Zollbehörde; in Deutschland ist diese das Hauptzollamt. Diese gilt als Finanzamt im Sinne der Abgabenordnung (§§ 6 Abs. 2 Nr. 5, 367 AO).

Der Rechtsbehelfsführer muss dabei geltend machen, dass er durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassen selbst beschwert ist. Dabei wird die Beschwer durch Art. 44 Abs. 1 Unionszollkodex (Art. 243 Abs. 1 Zollkodex) als „unmittelbare und persönliche Betroffenheit“ definiert.

Zumeist bedarf es jedoch keiner besonderen Begründung, wenn der Adressat des Steuerbescheids selbst Einspruch einlegt und dadurch bereits zu erkennen gibt, dass er sich selbst beschwert fühlt und eine Überprüfung des Steuerbescheides begehrt (BFH, Urt. v. 27.11.1985 – II R 90/83). Die Beschwer muss sich dabei auf den Rechtsfolgenausspruch des Steuerbescheids beziehen, mithin in der Höhe des Abgabenbetrages. Eine lediglich falsche Begründung für die – rechtlich ordnungsgemäß festgesetzte Höhe der Steuer – berechtigt nicht zur Einlegung des Einspruchs.

Gem. den §§ 355 Abs. 1 i.V.m. 108 der Abgabenordnung und den §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beträgt die Frist zur Einlegung des Einspruchs (nicht die Begründung) einen Kalendermonat. Dies gilt auch bei mündlich erteilten Steuerbescheiden. Für die Begründung des Einspruchs gibt es keine gesetzliche Frist, da eine Begründung nicht notwendig ist, sondern nur erfolgen soll (§ 357 Abs. 3 AO). Das Hauptzollamt kann dem Einspruchsführer jedoch eine Frist setzen

  • zur Angaben von Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
  • zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
  • zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist (§ 364b Abs. 1 AO).

Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Hauptzollamt gesetzten Frist eingereicht werden, sind innerhalb des Einspruchsverfahrens zugunsten des Einspruchsführers nicht mehr zu berücksichtigen.

Der Einspruch muss schriftlich bei dem Hauptzollamt eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden, § 357 Abs. 1 und Abs. 2 AO. Dabei erfordert die Schriftform grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift. Zulässig ist jedoch auch die Einlegung des Einspruchs durch Telegramm, Fernschreiben und Telefax.

Anders als im sich möglicherweise anschließenden Klageverfahren ist im Einspruchsverfahren eine Verböserung durch Abgabenerhöhung möglich, § 367 Abs. 2 S. 2 AO, welche entweder in einem gesonderten Nachforderungsbescheid oder in der Entscheidung über den Einspruch selbst erfolgen kann.

Nach einem ganz oder teilweise erfolglos gebliebenen Einspruch kann der Einspruchsführer in das Klageverfahren übergehen. Dabei ist die Begehr des Klägers die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids, deshalb Anfechtungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben wird. Auch im Klageverfahren muss der Kläger geltend machen, durch den Steuerbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, § 40 Abs. 2 FGO, was der Beschwer im Einspruchsverfahren entspricht. Gem. § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage (nicht für die Begründung) einen Monat. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Für die Klagebegründung gibt es keine gesetzliche Frist. Diese kann nach Ermessen des Gerichts bestimmt werden. Wie im Einspruchsverfahren ist auch die Klage beim zuständigen Finanzgericht schriftlich zu erheben, § 64 Abs. 1 FGO. Auch eine Einlegung durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax ist zulässig.

2. Rechtsschutz gegen Steuerbescheide über Verbrauchsteuern, die keine Einfuhrabgaben sind

Für Einspruch und Klage gegen förmliche Steuerbescheide gelten bei den besonderen Verbrauchssteuern dieselben Regeln wie bei Steuerbescheiden über Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.

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