Kindergeld-Hinterziehung

Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht Torsten Hildebrandt

Steuerhinterziehung gegenüber der Familienkasse durch unberechtigten Bezug von Kindergeld

Unberechtigt bezogenes Kindergeld ist immer wieder Grundlage für steuer- und steuerstrafrechtliche Entscheidungen der Finanz- und Strafgerichte. Die Fälle der Steuerhinterziehung durch Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in Form von unberechtigtem Kindergeldbezug kommen relativ oft vor, da das Kindergeld eine der am häufigsten erteilten Förderungen des Staates ist.

Zudem erfolgt nach der erstmaligen positiven Bescheidung durch die zuständige staatliche Stelle bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. der Kinder ohne Anlass in der Regel keine Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld seitens der bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelten Familienkassen mehr.

Daher handelt es sich bei der Kindergeld-Hinterziehung um eine der Steuerstraftaten, die auch durch Personen verwirklicht werden, die grundsätzlich keine Steuererklärungen (z.B. Einkommensteuererklärung) abgeben müssen.

Strafen bei unberechtigtem Kindergeldbezug

Die für eine Steuerhinterziehung von Kindergeld verhängten bzw. von der Bußgeld- und Strafsachenstelle der Familienkasse (zuständige Behörde für die Strafverfahren mit Kindergeldbezug) beantragten Strafen entsprechen jedoch denen, die bei "normalen" Steuerstraftaten wie etwa der Hinterziehung von Einkommensteuer, Umsatzsteuer etc. verhängt werden. Die verkürzten Steuern erreichen allerdings regelmäßig nicht die Beträge wie in anderen Bereichen des Steuerstrafrechts. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung wegen großen Ausmaßes ist bei Kindergeld meistens nicht gegeben. Die Strafverfahren wegen unberechtigtem Kindergeldbezug enden daher meist mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung.

Nach der Dienstvorschrift für die Familienkassen kommt eine Einstellung wegen Geringfügigkeit bis zu einem Betrag von unberechtigt bezogenem Kindergeld von 900 Euro in Betracht; Gemeint sind regelmäßig Fälle, in denen eine niedrige Strafe, d. h. eine Geldstrafe von sechs bis acht Tagessätzen, zu verhängen wäre (Stand 2022).

Ihr Ansprechpartner bei Steuerstrafverfahren wegen Kindergeldhinterziehung

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Liegen Ihnen Unterlagen zum Fall vor (z.B. ein Anhörungsbogen, Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsprotokoll, Abgabenbescheid)? Dann ist eine Übersendung von Scans/Kopien sinnvoll, damit ich ggfls. bereits eine erste Einschätzung vornehmen kann.

Der nächste Schritt der Verteidigung ist in aller Regel die Akteneinsicht. Danach stimmen wir die beste Strategie für Ihren Fall ab.

Strafjustizgebäude Hamburg
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Mitteilungspflichten gegenüber der Familienkasse

Gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Der Empfänger des Kindergeldes - regelmäßig die oder einer der Eltern - ist demnach mitteilungspflichtig und kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, dass die Familienkasse von sich aus die Möglichkeit gehabt hätte, an die steuerlich erheblichen Informationen zu gelangen.

Den Betroffenen bzw. Eltern ist aber häufig nicht bewußt, dass sie beim Bezug von Kindergeld beim Eintritt von Änderungen durch Schweigen gegenüber der Familienkasse einen Straftatbestand (insbes. eine Steuerhinterziehung) verwirklichen können. Dies erfahren sie in aller Regel erst, wenn das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bereits eingeleitet und ihnen mitgeteilt wurde.

Kindergeld als Steuervorteil im Sinne des § 370 AO

Kindergeld ist gemäß § 31 Satz 3 EStG eine Steuervergütung. Als solche kann unberechtigt gezahltes Kindergeld auch Gegenstand einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO sein. Denn diese Vorschrift sieht in Absatz 1 Nr. 2 vor, dass sich, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, strafbar macht.

Die für Kindergeld zuständige Familienkasse ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO Finanzbehörde im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist demnach dann erfüllt, wenn Kindergeldempfänger/die Eltern der Familienkasse Tatsachen nicht mitteilen, die für den Kindergeldbezug relevant sind und den Anspruch auf Kindergeld gemindert hätten.

Strafverfahren bei Wegzug ins Ausland Wegzug ins Ausland

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung werden häufig im Zusammenhang mit einem Umzug ins Ausland eingeleitet. Für Kinder hat nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG einen Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 8,9 AO) hat. Wer also seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, muss dies der Familienkasse unverzüglich mitteilen, um nicht Gefahr zu laufen, sich wegen unberechtigtem Kindergeldbezug einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung auszusetzen. Nach dem "Merkblatt Kindergeld" reicht eine Mitteilung bei "anderen Behörden (zum Beispiel der Gemeindeverwaltung, dem Einwohnermeldeamt oder dem Finanzamt), einer anderen Stelle der Bundesagentur für Arbeit oder der Bezügestelle Ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn " nicht aus.

Ermittlungen werden u.a. eingeleitet, nachdem die Einwohnermeldebehörde die Familienkasse im Zuge eines automatischen Informationsaustauschs über eine Abmeldung wegen Umzug ins Ausland (Kind und/oder Eltern) informiert hat.

Kinder in der EU und im EWR

Zudem werden nach § 63 Abs. 1 S. 6 Einkommensteuergesetz als Kinder für den Bezug von Kindergeld nur die Kinder berücksichtigt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben.

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wurde zwischen 27 EU-Mitgliedstaaten und den drei Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Island, Liechtenstein und Norwegen geschlossen.

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bei Kindergeld können also auch eingeleitet werden, wenn die Eltern weiterhin im Inland wohnen, aber das Kind ins Ausland umzieht.

Kindergeld für Kinder außerhalb der EU und des EWR

Ein Anspruch auf Kindergeld trotz eines Wohnsitzes des Kindes außerhalb der EU und des EWR kann sich aus über- oder zwischenstaatlichem Recht ergeben.

Dies gilt zunächst für die Schweiz (Art. 8 lit. d i. V. m. Anhang II Art. 1 Nr. 2 Freizügigkeitesabkommen EU/CH sowie Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 987/2009).

Ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, der Türkei oder in Tunesien schadet ebenfalls nicht, wenn die mit diesen Staaten geltenden Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung kommen (vgl. A 23.2 Abs. 2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Bundeszentralamt für Steuern).

Allerdings ist das Kindergeld nach den fraglichen Abkommens niedriger als das "normale" Kindergeld nach § 66 EStG. Insoweit kann also eine Steuerhinterziehung für den Teilbetrag in Betracht kommen, den das gewährte Kindergeld das tatsächlich zustehende reduzierte Kindergeld übersteigt. Auch hier droht eine Verfolgung bzw. ein Verfahren.

Auszug aus dem "Merkblatt Kindergeld" Stand 2023
Auszug aus dem "Merkblatt Kindergeld" Stand 2023

Vorsatz bei der Steuerhinterziehung von Kindergeld

Fehlerhaft sind in Steuerstrafverfahren wegen Kindergeldhinterziehung häufig die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, also zum Hinterziehungsvorsatz, ohne den eine bloße Steuerverkürzung nicht strafbar ist. Die Familienkasse stellt in ihren Verfahren insoweit regelmäßig keinerlei Ermittlungen an, sondern begnügt sich mit Unterstellungen.

Handbücher und Kommentare zum Steuerstrafrecht
Handbücher und Kommentare zum Steuerstrafrecht

Fehlender Vorsatz lässt die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung entfallen

Das Kammergericht hat aus diesem Grund beispielsweise mit Beschluss vom 14.12.2016 - (4) 121 Ss 175/16 (205/16) - ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben. Das Kammergericht kritisierte in seinem Beschluss die Feststellungen des Vorsatzes durch das Amtsgericht als auch das Landgericht. Die Angeklagte hatte zwar unterlassen, der Familienkasse mitzuteilen, dass ihre Kinder nicht mehr in ihrem Haushalt lebten, sondern mit ihrem Vater in der Türkei. Auf ihre Meldepflicht war sie zudem gesondert hingewiesen worden.

Für die Verurteilung nach § 370 AO kam es jedoch auf den Vorsatz der Angeklagten an. Die Vorinstanzen hatten diesen ohne Weiteres aus den Umständen geschlossen. Das Kammergericht hielt dies nicht für ausreichend. Daher verwies das Kammergericht die Sache zurück an eine andere Kammer des Landgerichts.

Steuerordnungswidrigkeiten bei Bezug von Kindergeld

Im Bezug auf Kindergeld kommen jedoch nicht nur Steuerstraftaten, sondern auch Steuerordnungswidrigkeiten in Betracht. Macht der Berechtigte unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen oder "unterschlägt" er Änderungen und kommt es demzufolge zu unberechtigten Kindergeldzahlungen, können dadurch Ordnungswidrigkeiten (insbes. leichtfertige Steuerverkürzung) verwirklicht werden.

Leichtfertige Steuerverkürzung

Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung bei Kindergeld reicht für die leichtfertige Steuerverkürzung grobe Fahrlässigkeit aus. Wer beispielsweise in gesteigertem Maß fahrlässig verkannt hat, dass es aufgrund seiner Angaben zu einer Überzahlung von Kindergeld gekommen ist, kann daher mit einem Bußgeld belegt werden. Zudem verlängert sich die Festsetzungsfrist für die Rückforderung des Steuervorteils, also einer geänderten Festsetzung des Kindergeldes hier auf 5 Jahre (10 Jahre bei Steuerhinterziehung). Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten kann daher für die Betroffenen erhebliche Folgen haben.

Die Straf- und Bußgeldsachenstellen der Familienkassen machen es sich bei den Ermittlungen zur groben Fahrlässigkeit verhältnismäßig einfach. Die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (des Bundeszentralamts für Steuern, welches die Fachaufsicht über die Familienkassen hat) führt zur Abgrenzung von einfacher Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit aus (S 2.3.2.2 Abs. 2 DA-KG):

"[...] Hierbei ist zu beachten, dass der Berechtigte verpflichtet ist, auch umfangreiche Formulare und Erläuterungen gewissenhaft zu lesen. Er ist außerdem bei Unsicherheit verpflichtet, sich zu erkundigen. Auch wenn ein Berechtigter seine Mitwirkungspflichten tatsächlich nicht kannte, entlastet ihn das somit nicht von dem Vorwurf der Leichtfertigkeit."

Beachtung verdient insbesondere der letzte Satz. Hier wird nicht weiter differenziert, warum der Steuerpflichtige seine angeblich verletzte Mitwirkungspflicht nicht kannte - nach dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) handelt er immer leichtfertig.

In der Dienstanweisung für die Familienkassen wird nicht erläutert, woraus sich die Verpflichtung der Kindergeldbezieher ergibt, "auch umfangreiche Formulare und Erläuterungen gewissenhaft zu lesen."

Zwar enthält der Vordruck für die Beantragung von Kindergeld folgenden Textbaustein über dem Unterschriftsfeld:

"Ich versichere, dass alle Angaben (auch in den Anlagen) vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe. Den Inhalt des Merkblattes Kindergeld [...] habe ich zur Kenntnis genommen."

Der Antrag auf Kindergeld ist jedoch auch ohne diesen Vordruck bei der Familienkasse möglich. Hier gibt der Kindergeldbezieher also nicht einmal an, den Inhalt des Merkblatts Kindergeld zur Kenntnis genommen zu haben.

Das vom BZSt herausgegebene Merk"blatt" Kindergeld hat zudem mittlerweile 47 Seiten. Gerade in der Situation, in der Kindergeld regelmäßig beantragt wird - es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes und dieses erfordert die volle Aufmerksamkeit und Kraft der Eltern - spricht viel dafür, dass dieses "Blatt" nicht oder zumindest nicht vollständig gelesen wird.

Das Thema Mitwirkungspflichten wird derzeit ab Seite 30 abgehandelt. Bis der Kindergeldbezieher soweit gekommen ist, bedarf es Durchhaltevermögen. Zudem reicht das bloße Lesen keineswegs aus, um - eventuell mehr als ein Jahrzehnt später - die Mitteilungspflichten noch präsent zu haben. Im Merkblatt des BZSt heißt es derzeit:

" Welche Veränderungen müssen der Familienkasse mitgeteilt werden?

Benachrichtigen Sie Ihre Familienkasse unverzüglich, wenn

  • Sie eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufnehmen,

  • eine andere anspruchsberechtigte Person [...] beim eigenen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld für Ihr Kind beantragt,

  • Sie oder eine andere anspruchsberechtigte Person eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen,

  • Sie oder eine andere anspruchsberechtigte Person von dem inländischen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland entsandt werden,

  • Sie oder eine andere anspruchsberechtigte Person oder eines Ihrer Kinder sich ins Ausland begeben (ausgenommen Urlaubsaufenthalte),

  • Sie oder eine andere Person für ein Kind eine andere kindbezogene Leistung erhalten [...]

  • Sie und der andere Elternteil (zum Beispiel Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann) sich auf Dauer trennen,

  • Sie oder ein Kind Ihren bisherigen Haushalt verlassen,

  • ein Kind als vermisst gemeldet wird oder verstorben ist,

  • sich Ihre Anschrift oder die angegebene Bankverbindung ändert."

Für ein Kind über 18 Jahre folgen noch 6 weitere Anlässe für Mitteilungen an die Familienkasse.

Sinn und Zweck des "Merkblatts" ist bei lebensnaher Betrachtung in erster Linie, den Eltern die Verantwortung für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten aufzuzwingen und die Strafverfolgung bzw. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch etwaige Verletzungen von Pflichten durch die Betroffenen zu erleichtern.

Auch der Passus der Dienstanweisung, wonach der Berechtigte dazu verpflichtet sei, sich bei Unsicherheit zu erkundigen, verdient Beachtung. Nach dem BZSt gibt es bei der Lektüre des "Merkblatts" nur 2 Varianten: Entweder wird alles zutreffend verstanden oder es gibt Unsicherheit. Dass Familien beim Lesen schlicht etwas falsch verstehen, scheint ausgeschlossen.

Das dies an der Realität vorbeigeht, bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Zudem werden Informationen häufig zunächst zutreffend aufgenommen , später aber in der Erinnerung verfälscht und unrichtig abgerufen. Glücklicherweise folgt die Rechtsprechung vielfach nicht den Theorien des Dienstanweisung Kindergeld und spricht sie vom Vorwurf der Steuerhinterziehung frei, obgleich die Familienkassen die Fälle mit Nachdruck verfolgen.

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