Einfuhr von Rohdiamanten, Diamanten als gleichgestellte Zahlungsmittel, Sanktionen

"Rohdiamanten: Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10 , 7102 21 und 7102 31 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen (im Folgenden als „HS-Position“ bezeichnet)"

Art. 2 lit. i) VO (EG) 2368/2002 

Einfuhr von Rohdiamanten

Die Einfuhr von Rohdiamanten in die Europäische Union (EU) unterliegt strengen Vorschriften, und es gibt spezifische Anforderungen, die bei der Einfuhr von Diamanten in die EU erfüllt werden müssen. Es wird davon ausgegangen, dass der Diamantenhandel oft mit illegalen Aktivitäten wie Geldwäsche, Korruption und der Finanzierung von Konflikten in Verbindung steht. Aus diesem Grund ist die EU Mitglied eines Systems zur Regulierung des Diamantenhandels, das als Kimberley-Prozess-Zertifikationssystem bekannt ist, um sicherzustellen, dass die Diamanten legal erworben werden und nicht zur Konfliktfinanzierung beitragen.

Wer Rohdiamanten in die EU einführen will, muss sicherstellen, dass die Diamanten aus einem nach dem Kimberley-Prozess zertifizierten Ausfuhrland stammen und dass das erforderliche Zertifikat vorliegt. Darüber hinaus müssen die erforderlichen Zoll- und Steuervorschriften eingehalten und alle notwendigen Unterlagen und Genehmigungen vorgelegt werden.

Die illegale Einfuhr von Rohdiamanten ist nach § 18 Abs. 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) strafbar. Wer Rohdiamanten ohne die erforderlichen Genehmigungen oder Zertifikate einführt, dem drohen hohe Geldstrafen, die Beschlagnahme der Diamanten oder sogar eine Freiheitsstrafe.

Der Kimberley-Prozess wurde geschaffen, um den Handel mit Konfliktdiamanten, auch Blutdiamanten genannt, zu verhindern. Dabei handelt es sich um Diamanten, die in Kriegsgebieten abgebaut und zur Finanzierung bewaffneter Konflikte gegen Regierungen verkauft werden. Das System wurde 2003 ins Leben gerufen und wird von Regierungen, Vertretern der Diamantenindustrie und Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt.Der Kimberley-Prozess legt eine Reihe von Anforderungen fest, die alle Rohdiamanten erfüllen müssen, bevor sie exportiert oder importiert werden können, einschließlich der Ausstellung eines Zertifikats, das garantiert, dass die Diamanten konfliktfrei sind. Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens werden die Diamanten vom Ursprungsort bis zur Ausfuhr oder Einfuhr überwacht und verfolgt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Finanzierung bewaffneter Konflikte verwendet wurden. Der Kimberley-Prozess hat erfolgreich dazu beigetragen, den Handel mit Konfliktdiamanten einzudämmen, und heute sind über 99 % der Diamanten weltweit als konfliktfrei zertifiziert.

Ihr Ansprechpartner für die Verteidigung gegen den Vorwurf von Außenwirtschaftsverstößen

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Liegen Ihnen Unterlagen zum Fall vor (z.B. ein Anhörungsbogen, Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsprotokoll)? Dann ist eine Übersendung von Scans/Kopien sinnvoll, damit ich ggfls. bereits eine erste Einschätzung vornehmen kann.

Der nächste Schritt der Verteidigung ist in aller Regel die Akteneinsicht. Danach stimmen wir die beste Strategie für Ihren Fall ab.

Sanktionen in Bezug auf Diamanten

Diamanten können nicht nur § 18 Abs. 3 AWG, sondern auch § 18 Abs. 1 AWG unterfallen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Sanktionen gegen Russland aufgrund der Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Seit dem Jahr 2024 enthält die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren Verbote in Bezug auf

  • Diamanten mit Ursprung in Russland
  • aus Russland ausgeführte Diamanten
  • durch Russland durchgeführte Diamanten
  • russische Diamanten, die in Drittländern verarbeitet werden

Das Verbot gilt ab dem 01.01.2024 unmittelbar für natürliche und synthetische Diamanten sowie für Diamantschmuck. Darüber hinaus wird schrittweise im Zeitraum vom 01.03.2024 bis zum 01.09.2024 ein indirektes Einfuhrverbot für russische Diamanten eingeführt, die in Drittländern verarbeitet wurden (d. h. geschnitten und/oder poliert), einschließlich Schmuckwaren mit Diamanten mit Ursprung in Russland. Bei der schrittweisen Verhängung indirekter Einfuhrverbote wird berücksichtigt, dass ein geeigneter Rückverfolgungsmechanismus eingeführt werden muss, der eine wirksame Durchsetzung ermöglicht und Störungen des EU-Markts auf ein Minimum beschränkt.

Sanktionen betreffen auch Vermögen, die im Zusammenhang mit russischen Diamanten stehen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/196 des Rates vom 21. Dezember 2023 wurden zum 03.01.2024 die Vermögen des größten russischen Diamantenherstellers, der PJSC Alrosa, sowie das Privatvermögen des Geschäftsführers Pawel Marinytschew in der EU eingefroren. Zudem gilt für den Geschäftsführer eine Einreisesperre in die EU. Zur Begründung führt der Rat der Europäischen Union an:

„Alrosa ist ein in Russland tätiges staatseigenes Unternehmen, das auf Exploration, Abbau, Produktion und Verkauf von Diamanten spezialisiert ist. Alrosa ist der weltweit größte Rohdiamantenproduzent. Die Diamantenindustrie ist als Quelle des wichtigsten nicht energetischen Exportartikels des Landes für die Wirtschaft der Russischen Föderation von strategischer Bedeutung. Auf Alrosa entfallen über 90 % der gesamten russischen Diamantenproduktion. Alrosa unterhält auch eine langjährige Partnerschaft mit den russischen Streitkräften, da das Unternehmen seit 1997 ein Unterseeboot der russischen Marine fördert. Alrosa ist somit in einem Bereich der Wirtschaft tätig, der der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dient. Darüber hinaus leistet Alrosa der Regierung der Russischen Föderation materielle Unterstützung.“

Sanktionen existieren seit dem 01.07.2024 ebenfalls für Diamanten aus Belarus. Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 die in der E-VSF unter der Kennung A 02 01-29 eingestellte Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine mit Wirkung vom 1. Juli 2024 geändert.Auf der Einfuhrseite gibt es nun ein Einfuhrverbot für Diamanten, die aus Belarus stammen oder über dieses Land transportiert wurden. Zusätzlich hat die EU ein Einfuhrverbot für Gold gemäß Artikel 3o der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt.

Wer entgegen der Sanktionen gegen Russland oder Belarus einführt, macht sich nach § 18 AWG wegen eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz strafbar.

Diamanten als Barmittel im Sinne der VO (EU) 2018/1672 (Barmittelverordnung) und oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach § 1 Abs. 4 S. 4 ZollVG?

(Rechtsstand: 01.11.2025)

Zu den Aufgaben der Zollverwaltung gehört die zollamtliche Überwachung des Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln (§ 1 Abs. 4 S. 4 ZollVG) in die, aus der und durch die Bundesrepublik Deutschland. Unbeschadet dessen erfolgt die Überwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln (nicht jedoch von gleichgestellten Zahlungsmitteln) über die Außengrenzen der Europäischen Union in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß der VO (EU) 2018/1672 (§ 1 Abs. 4 S. 2 ZollVG).

Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 ZollVG sind "Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt" (§ 1 Abs. 4 S. 4 ZollVG). Zu den Edelmetallen und Edelsteinen gehören vor allem Gold (soweit es als hochliquider Rohstoff nicht bereits dem Begriff der Barmittel unterfällt), Platin und Silber einschließlich ihrer Legierungen sowie Diamanten und Rubine (Häberle in: Erbs/Kohlhaas, Komm. Nebenstrafrecht, 258. Lfg.,  § 1 ZollVG Rn. 8).

Zu unterscheiden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sind daher u.a. Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel, begleitete und unbegleitete Mittel, Mittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr bzw. geringere Beträge sowie die Bewegung über die Grenzen Deutschlands und/oder die der Union.

Eine zentrale nationale Vorschrift zur Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs ist § 12a ZollVG. Nach § 12a Abs. 1 S. 1 ZollVG müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des ZollVG verbringen, auf Verlangen der Zollbediensteten nach Art, Zahl und Wert anzeigen (Anzeigepflicht) sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel darlegen (Darlegungspflicht). Wer eine solche Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 31a Abs. 1 Nr. 2 lit. b ZollVG ordnungswidrig und muss nach § 31a Abs. 4 ZollVG mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro (Vorsatz) bzw. 500.000 Euro (Fahrlässigkeit, § 17 Abs. 2 OWiG) rechnen.

Ferner gilt nach Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2018/1672 (Barmittelverordnung):

"Mitführende, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen und Barmittel im Wert von 10 000  EUR oder mehr mit sich führen, müssen diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Union einreisen oder aus der die Union ausreisen, anmelden und ihnen die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung stellen. Die Anmeldepflicht für Barmittel gilt als nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt werden."

Barmittel sind in Art. 2 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2018/1672 (Barmittelverordnung) definiert als:

  • Bargeld
  • übertragbare Inhaberpapiere
  • Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel
  • Guthabenkarten

"Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel" definiert Art. 2 Abs. 1 lit. e VO (EU) 2018/1672 (Barmittelverordnung) als

"Waren gemäß Anhang I Nummer 1, die einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen aufweisen und auf zugänglichen Handelsmärkten einfach in Bargeld umgewandelt werden können, wobei nur geringe Transaktionskosten anfallen;".

Anhang 1 Nr. 1 der VO (EU) 2018/1672 (Barmittelverordnung) lautet:

"Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe und Guthabenkarten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv als Barmittel gelten

1. Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe:

a) Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und
b) ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %."

Derzeit (01.11.2025) sind Diamanten also noch nicht von der Anzeigepflicht für mitgeführte Barmittel nach Art. 3 VO (EU) 2018/1672 (Barmittelverordnung) umfasst.

Verstöße gegen die Anmeldepflicht aus Art. Art. 3 VO (EU) 2018/1672 (Barmittelverordnung) werden in § 31a Abs. 3, 4 ZollVG mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro (Vorsatz) bzw. 500.000 Euro (Fahrlässigkeit, § 17 Abs. 2 OWiG) bedroht. Bemerkenswert ist bei diesem Bußgeldtatbestand (Häberle in: Erbs/Kohlhaas, Komm. Nebenstrafrecht, 258. Lfg.,  § 31a ZollVG Rn. 22):

"Wieso der Gesetzgeber in Abs. 3 Nr. 1 von einem 'Bargeldbetrag' spricht, obwohl die in Bezug genommene Vorschrift die Bezeichnung 'Barmittel' verwendet, erschließt sich nicht. Geht man von den Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2018/1672 aus, dann ist festzustellen, dass der Begriff 'Bargeld' enger ist, da er die im Übrigen zu den 'Barmitteln' zählenden Vermögenswerte (übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe [Gold] und Guthabenskarten) nicht umfasst."

Unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots lassen sich meines Erachtens Barmittel, die kein Bargeld sind, nicht unter den Begriff "Bargeld" in § 31a Abs. 3 Nr. 1 ZollVG subsumieren. Dies gilt meines Erachtens besonders vor dem Hintergrund, dass der Begriff "Bargeld" in Art. 2 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2018/1672 (Barmittelverordnung) eigens als

"Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder als Zahlungsmittel im Umlauf waren und über Finanzinstitute oder Zentralbanken gegen Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind, eingetauscht werden können;"

definiert werden. Jedoch ist zu beachten (Häberle a.a.O. Rn. 23):

"Soweit es sich um von der VO nicht erfasste gleichgestellte Zahlungsmittel handelt (relevant zB bei Edelmetallen und Edelsteinen), gilt bei einem Transport in den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes die Anzeigepflicht nach § 12a Abs. 2 [meint wohl: 1] S. 1, weshalb der Bußgeldtatbestand nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in Betracht kommt."

Dieser Bußgeldtatbestand ist allerdings nicht bereits durch die bloße Nichtanmeldung von Barmitteln erfüllt, sondern setzt ein Anzeigeverlangen der Zollbediensteten voraus.

Dennoch können Diamanten als gleichgestellte Zahlungsmittel nach § 12a Abs. 7 ZollVG sichergestellt werden, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären (sog. Clearingverfahren). Dies gilt insbesondere, wenn (vermeintliche) Anhaltspunkte für eine Geldwäsche bestehen.

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