RECHTSANWALT STEUERSTRAFRECHT

Verteidigung im Steuerstrafrecht, Vertretung im Steuerrecht

Anwalt für Steuerstrafrecht und Steuerrecht

Verteidigung im Steuerstrafrecht durch einen konsequent spezialisierten Rechtsanwalt

Das Steuerstrafrecht schützt das Vermögen des Staates. Aus seiner Sicht handelt es sich daher bei der Steuerhinterziehung um eine besonders bekämpfenswerte Form der Wirtschaftskriminalität und um alles andere als ein Kavaliersdelikt. Selbst der Ankauf von Steuer-CDs von Straftätern (jedenfalls nach Schweizer Recht) für Millionenbeträge erscheint ihm in diesem Fall angemessen.

Entsprechend unerbittlich verfolgt die Steuerfahndung (vermeintliche) Steuerstraftaten und gleichermaßen hoch fallen häufig die durch die Staatsanwaltschaft beantragten und durch die Gerichte verhängten Strafen aus.

Der richtige Rechtsanwalt an Ihrer Seite macht hier im Falle eines Falles den Unterschied für den Ausgang des Verfahrens.

Vertretung und Beratung von Privatpersonen und Unternehmen durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht

Eine kunstgerechte Verteidigung gegen den Vorwurf der Begehung von Steuerstraftaten setzt eine Spezialisierung im Strafrecht ebenso wie im Steuerrecht voraus. Denn das Besteuerungsverfahren und das Strafverfahren laufen gleichberechtigt nebeneinander und gemäß § 393 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften ab.

Das optimale Ergebnis kann daher nur ein Steuerstrafverteidiger erzielen, der beide Seiten des Falls im Blick behält und detaillierte Kenntnis der Abgabenordnung und Strafprozeßordnung sowie deren Zusammenspiel hat.

Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht verfüge ich über die entsprechende Erfahrung, um Privatpersonen, Unternehmer und ihre Unternehmen in Steuerstrafsachen kompetent zu beraten und zu vertreten. Dies umfasst auch die vorbeugende Rechtsberatung im Rahmen der Tax Compliance und Fragen zur strafbefreienden Selbstanzeige.

Detail des Portals des Kriminalgerichts in Berlin

Portal des Strafjustizgebäudes in Hamburg

Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin (FA FuSt)

Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen Hamburg (FA PrüStra)

Saal 700 im Kriminalgericht in Berlin

Detail der Fassade des Strafjustizgebäudes in Hamburg

Unterstützung anderer Rechtsanwälte und Steuerberater

Aber auch andere Rechtsanwälte/Strafverteidiger, aber auch Steuerberater unterstütze ich in Verfahren im Zusammenhang mit Steuerstraftaten. Die Komplexität der Zusammenhänge zwischen Steuerstrafrecht und den Steuergesetzen macht regelmäßig eine begleitende Beratung durch einen Spezialisten erforderlich. Häufig ergeben sich Rechtsfragen, die nur ein Anwalt für Steuerstrafrecht schnell und sicher beantworten kann.

So schätzen insbesondere Steuerberater die Zusammenarbeit in Selbstanzeige-Mandaten und Strafverteidiger eine fundierte Einschätzung der Lage nach dem materiellen und formellen Steuerrecht. Zudem ist ein Anwalt für Steuerstrafrecht geübt im Umgang mit der Steuerfahndung, mit der Rechtsanwälte außerhalb von Verfahren wegen einer Steuerstraftat nicht in Berührung kommen.

Die Höhe der verkürzten Steuern ist für die Rechtsfolgen entscheidend

Die Höhe der Steuerverkürzung bzw. zu Unrecht erlangten Steuervorteile ist das maßgebliche Kriterium für die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung. Als Fachanwalt für Steuerrecht bin ich in der Lage, die Steuerberechnung der Steuerfahndung zu überprüfen und ggfls. zu widerlegen.

Steuern hinterzieht , wer die gegenüber der Finanzbehörde über steuerliche erhebliche Tatsachen falsche Angaben macht oder die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Pflichtwidrig ist das Verschweigen nur, wenn eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Dies ergibt sich aus den steuerverfahrensrechtlichen Regelungen.

Großkommentar zu Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung und Unionszollkodex

Großkommentar zur Strafprozessordnung

Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

Kommentare zum Steuerstrafrecht

Kommentare zum Unionszollkodex

Insbesondere im Fall einer besonderen Steuergestaltung kann fraglich sein, ob eine abweichende rechtliche Würdigung des steuerlichen Sachverhalts in der oder den Steuererklärungen offengelegt hätte werden müssen. Eine Rechtsberatung im Vorfeld der Abgabe der Steuererklärung durch einen auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt vermittelt hier Sicherheit und verhütet die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Rettungsanker für Steuerhinterzieher: Strafbefreiende Selbstanzeige

Wurde bereits eine unvollständige Steuererklärung abgegeben oder Steuererklärungen pflichtwidrig nicht abgegeben, kann Straffreiheit durch eine Selbstanzeige erlangt werden. Die Beratung und Begleitung durch einen Rechtsanwalt ist auf diesem Gebiet dringend anzuraten. Zahlreiche Fragen sind im Vorfeld abzuklären, um eine Strafe sicher zu vermeiden. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt mit entsprechender Erfahrung stehe ich meinen Mandanten und ihren Beratern als Partner von der ersten Beratung bis zur endgültigen Einstellung des Verfahrens zur Seite.

Meine Partner: Anwälte, Steuerberater und Zolldeklaranten

Als auf das Steuerstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt bin ich mit zahlreichen steuer- und steuerstrafrechtlich ausgerichteten Kanzleien vernetzt. Meine Kooperationspartner-Rechtsanwälte sind regelmäßig ebenfalls Fachanwälte für ihr jeweiliges Rechtsgebiet. Umfangreiche Verfahren und mehrere Beschuldigte machen ein Arbeiten im Team erforderlich, wofür eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Partner-Anwälten Gewähr bietet.

Durch die zwei Standorte meiner Kanzlei - Berlin und Hamburg - umfasst mein Netzwerk besonders viele Anwälte, Steuerberater und andere Spezialisten ihres Fachs.

Themenschwerpunkte im Steuerstrafrecht

Aussenprüfung und Steuerstrafverfahren
Aussenprüfung und Steuerstrafverfahren

in großer Teil der Verfahren wegen einer Steuerstraftat hat seinen Ausgangspunkt in einer Betriebsprüfung. Ergeben sich während einer Außenprüfung/Betriebsprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat des Steuerpflichtigen, so dürfen Ermittlungen des Sachverhalts bei ihm erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist und der Beschuldigte über seine Rechte aufgeklärt wurde (§ 10 Betriebsprüfungsordnung).

Aussenprüfung und Steuerstrafverfahren
Durchsuchung / Beschlagnahme im Steuerstrafverfahren
Durchsuchung / Beschlagnahme im Steuerstrafverfahren

Durchsuchung und Beschlagnahme sind die wichtigsten und häufigsten strafprozessualen Maßnahmen des Steuerstrafverfahrens und oft die Situation, in der die Betroffenen erstmals mit dem gegen sie geführten Verfahren konfrontiert werden. In der Durchsuchungssituation wird der Strafverteidiger auf die Einhaltung der Förmlichkeiten und Vollständigkeit der Protokollierungen hinwirken. Der Tag der Durchsuchung gilt als „Tag der Steuerfahndung“, dennoch ist u.U. Rechtsschutz gegeben.

Durchsuchung / Beschlagnahme im Steuerstrafverfahren
Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren
Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren

Das Steuerstrafrecht unterscheidet sich in vielen Punkten vom „normalen“ Strafrecht, dazu gehören auch eigene Ermittlungsbehörden: die Steuerfahndung bzw. Zollfahndung agieren statt der Polizei, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft werden in weiten Teilen von den Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) bzw. Straf- und Bußgeldsachenstellen (StraBu) wahrgenommen. Häufig sind diese in besonderen Finanzämtern angesiedelt (FA FuSt, PrüStra etc.).

Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren
Steuerordnungswidrigkeiten
Steuerordnungswidrigkeiten

Die fahrlässige Hinterziehung oder bloße Nichtzahlung von Steuern ist i.d.R. nicht strafbar – aber sie kann als leichtfertige Steuerverkürzung bzw. nach § 26a UStG mit einem Bußgeld belegt werden. Zu den Steuerordnungswidrigkeiten im Sinne des § 377 der Abgabenordnung gehören ferner das Ausstellen falscher Belege u.v.m. Die Höhe der aufgrund von Steuerordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder reichen von eher übersichtlichen Beträgen bis in existenzvernichtende Bereiche.

Steuerordnungswidrigkeiten
Schätzung im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren
Schätzung im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren

Die steuerliche Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung ist ein zentrales Instrument der Finanzbehörden und insbesondere der Betriebsprüfungsstellen. Insbesondere bei der Prüfung bargeldintensiver Betriebe folgt sehr häufig auf die Verwerfung der (Kassen-)Buchführung die Erhöhung der Umsätze im Schätzwege. Auch im Steuerstrafverfahren ist es dem Gericht möglich, die für die Strafzumessung relevanten Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Schätzung im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Auch nach der großen Welle von strafbefreienden Selbstanzeigen im Vorfeld der Verschärfung des Selbstanzeigerechts und Ausweitung des Informationsaustauschs insbesondere mit der Schweiz bleibt die Selbstanzeige ein wertvolles Instrument zur Bereinigung missverständlicher steuerlich relevanter Sachverhalte. Ihre Voraussetzungen sollten stets auch bei Berichtigungsanzeigen nach § 153 der Abgabenordnung im Blick behalten werden.

Selbstanzeige im Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung

Das Verständnis der zentralen Norm des Steuerstrafrechts, des „Steuerhinterziehungsparagrafen“ 370 der Abgabenordnung, setzt das Wissen voraus, wann „über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben“ gemacht und „dadurch Steuern verkürzt“ wurden. Was steuerlich erheblich ist und was eine Steuerverkürzung darstellt, lässt sich nur anhand des formellen und materiellen Steuerrechts beantworten.

Steuerhinterziehung
Steuerschuld und Haftung bei Steuerhinterziehung
Steuerschuld und Haftung bei Steuerhinterziehung

Hinterzogene Steuern sind nachzuentrichten (und teuer zu verzinsen). Wer zugunsten Dritter Steuern hinterzieht oder an einer solchen Tat teilnimmt, kann nach § 71 der Abgabenordnung in die Haftung für die hinterzogenen Steuern genommen werden. Hier zahlt sich eine gute Verteidigung im Steuerstrafverfahren doppelt aus: Eine Reduzierung des Hinterziehungsvorwurfs führt regelmäßig zu einer Reduzierung der Steuernachforderung bzw. Haftungsforderung.

Steuerschuld und Haftung bei Steuerhinterziehung
Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Strafmaß bei Steuerhinterziehung

Viele Steuerstrafverfahren lassen sich durch eine Einstellung – mit oder ohne Zahlungsauflage beenden. Bei höheren Hinterziehungsvolumina werden – teils presseträchtig – jedoch auch hohe Geldstrafen, Bewährungsstrafen und unbedingte Freiheitsstrafen verhängt. Maßgeblichen Einfluss auf die Strafzumessungspraxis beansprucht seit einigen Jahren der derzeit ausschließlich für das Steuerstrafrecht zuständige 1. Senat des Bundesgerichtshofs.

Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Telekommunikationsüberwachung im Steuerstrafverfahren
Telekommunikationsüberwachung im Steuerstrafverfahren

Beschuldigte im Steuerstrafverfahren befürchten häufig, dass heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen sie durchgeführt werden. Insbesondere gehen Sie davon aus, dass ihre Telefone oder das ihres Beraters abgehört werden. Die Zulässigkeit von Telekommunikationsüberwachungen ist allerdings an verhältnismäßig hohe Voraussetzungen geknüpft. Eine „normale“ Steuerhinterziehung ohne Qualifikation reicht hierfür – derzeit noch – nicht aus.

Telekommunikationsüberwachung im Steuerstrafverfahren
Verjährung im Steuerstrafrecht und Steuerrecht
Verjährung im Steuerstrafrecht und Steuerrecht

Das Steuerstrafrecht zeichnet sich durch viele Besonderheiten aus. Eine davon ist die Verjährung insbesondere der schweren Steuerhinterziehung. Im „normalen“ Strafrecht spielen sogenannte Regelbeispiele für die Verjährungsfrist keine Rolle, im Steuerstrafrecht durchaus (§ 376 der Abgabenordnung). Auch die sogenannte absolute Verjährungsfrist ist eigens geregelt, sie beträgt bei schwerer Steuerhinterziehung 37,5 Jahre (Totschlag: 40 Jahre).

Verjährung im Steuerstrafrecht und Steuerrecht
Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht
Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht

Seit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 erscheinen Steuerfahnder mit zwei richterlichen Beschlüssen zur Durchsuchung: Zum Durchsuchungsbeschluss hinzugesellt hat sich der Beschluss über den Vermögensarrest. Statt nur nach Beweismitteln suchen die Beamten nunauch nach Geld und Wertsachen, parallel erhalten die Banken des Beschuldigten Pfändungsbeschlüsse per Telefax.

Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung durch unberechtigten Kindergeldbezug
Kindergeldhinterziehung

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung wegen unberechtigtem Bezug von Kindergeld knüpft häufig daran an, dass Eltern die Familienkasse über Veränderungen wie einen Umzug in das Ausland in Unkenntnis gelassen haben. Strafverfahren werden selbst dann durchgeführt, wenn die Eltern den Wegzug dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt haben und davon ausgegangen sind, dieses würde die Familienkasse automatisiert informieren.

Steuerhinterziehung durch unberechtigten Kindergeldbezug
Hinweis

Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

Sofern Sie über einen Spezial-Straf-Rechtsschutz-Tarif einer Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten häufig von dieser übernommen.

Standort Berlin

Mein Berliner Standort befindet sich in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:

Standort Hamburg

Mein Hamburger Standort befindet sich im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:

Kanzleigebäude in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:

Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.

Kanzleigebäude im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:

Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: 030 439 709 999

E-Mail:

Leonore-Mau-Weg 5
22763 Hamburg
Tel.: 040 696 387 050

Über mich

Als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht berate und vertrete ich Einzelpersonen und Unternehmen aus dem In- und Ausland bundesweit in Steuerstrafverfahren (Zollstrafverfahren) und streitigen Besteuerungsverfahren (einschließlich betreffend Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern).

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt hat 5,00 von 5 Sternen 20 Bewertungen auf ProvenExpert.com

Kontakt aufnehmen

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Berlin & Hamburg

040 696 387 050 (Hamburg)

Nutzen Sie gerne auch unser Kontaktformular.

Folgen Sie mir

Folgen Sie mir auf LinkedIn, Xing oder X (ex Twitter) und erfahren Sie Neuigkeiten und Interessantes zu den Themen Steuerstrafrecht und Zollstrafrecht.

Copyright 2024. Alle Rechte vorbehalten.
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien auf unserer Website und verarbeiten personenbezogene Daten von dir (z.B. IP-Adresse), um z.B. Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Medien von Drittanbietern einzubinden oder Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Datenverarbeitung kann auch erst in Folge gesetzter Cookies stattfinden. Wir teilen diese Daten mit Dritten, die wir in den Privatsphäre-Einstellungen benennen.

user_privacy_settings

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

user_privacy_settings_expires

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Speicherdauer der Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

ce_popup_isClosed

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert, dass das Popup (Inhaltselement - Popup) durch einen Klick des Benutzers geschlossen wurde.

_ga_CVPSS72NLT

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 1 Jahr 1 Monat 4 Tage
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

_gat_gtag_UA_35738911_1

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 10 Std.
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: um eine eindeutige Benutzer-ID zu speichern

_ga

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 1 Jahr 1 Monat 4 Tage
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

_gid

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 24 Std
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

Eclipse.outdated-browser: "confirmed"

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert den Zustand der Hinweisleiste "Outdated Browser".
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close