Durchsuchung und Beschlagnahme

Rechtsanwalt für Zollstrafrecht

Zulässigkeit der Durchsuchung beim Verdächtigen

Durchsuchung und Beschlagnahme sind die wichtigsten und häufigsten strafprozessualen Maßnahmen und sind oft die Gelegenheit, bei der der Betroffene erstmals mit dem gegen ihn geführten Verfahren konfrontiert wird. Die förmliche Mitteilung von der Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist demgegenüber eher die Ausnahme.

Die Zulässigkeit der Durchsuchung beim Verdächtigen regelt § 102 der Strafprozeßordnung (StPO). Danach reicht für die Anordnung der Durchsuchung ein Anfangsverdacht, d.h. das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, aus denen nach der kriminalistischen Erfahrung auf eine Zoll- oder Steuerstraftat geschlossen werden kann, aus. Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Wohnung des Verdächtigen und andere Räume sowie seine Person und ihm gehörende Sachen. Hierzu gehören insbesondere auch Bankschließfächer des Verdächtigen. Hat der Verdächtige als Vertreter einer juristischen Person gehandelt, sind auch die Räumlichkeiten der juristischen Person umfaßt. Computer des Verdächtigen können durch Inbetriebnahme und Datenträgerreproduktion durchsucht werden.

Daten des Betroffenen, die auf externen Speichermedien (auf einem Server im Intra- oder Internet) gespeichert sind, dürfen gemäß § 110 Abs. 3 StPO durchgesehen werden, um deren Beweiserheblichkeit festzustellen. Liegt sie vor, dürfen die Daten gesichert werden. Da hiervon auch der Inhaber des externen Speichermediums betroffen sein kann, ist nach § 110 Abs. 3 S. 2 die gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 StPO vorgesehen. Hier ist dem Inhaber des externen Speichermediums zuvor gemäß § 33 Abs. 2 und 3 rechtliches Gehör zu gewähren.

Nicht von § 102 erfaßt sind Emails des Verdächtigen, die sich in seiner Mailbox befinden. Sie unterfallen der Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO. Danach ist die Durchsuchung der Emails nur möglich, wenn sich der Verdacht gegen den Betroffenen auf eine sogenannte Katalogtat des § 100a Abs. 2 bezieht. Aus der Abgabenordnung sind dies abschließend:

  • die Steuerhinterziehung, wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt (insbes. Umsatzsteuerkarusselle),
  • gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 und
  • Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,

Ihr Ansprechpartner für die Verteidigung im Zollstrafrecht

Ich konnte bereits viele Mandanten erfolgreich gegen zollstrafrechtliche und zollordnungswidrigkeitenrechtliche Vorwürfe verteidigen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf - telefonisch, per E-Mail oder über mein Kontakformular.

Liegen Ihnen Unterlagen zum Fall vor (z.B. Informationsblatt zur mündlichen Einleitung des Bußgeldverfahrens, Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsprotokoll)? Dann ist eine Übersendung von Scans/Kopien sinnvoll, damit ich ggfls. bereits eine erste Einschätzung vornehmen kann.

Der nächste Schritt der Verteidigung ist in aller Regel die Akteneinsicht. Danach stimmen wir die beste Strategie für Ihren Fall ab.

Zulässigkeit der Durchsuchung bei Dritten (insbesondere Steuerberater)

Die Durchsuchung bei Dritten richtet sich nach § 103 StPO. Die Durchsuchung ist danach nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß sich die Spur einer Straftat oder eine bestimmte Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die Beweisgegenstände müssen in der schriftlichen Durchsungsanordnung konkret bezeichnet sein. Allein die Vermutung, der Steuerberater verfüge über alle steuerlich relevanten Unterlagen seines Mandanten in Kopie oder im Original reicht nicht aus (vgl. Durst, PStR 2012, 146, 148; Rund, AO-StB 2004, 451, 452).

Im Falle einer wegen Gefahr im Verzug mündlich angeordneten Durchsuchung muß der steuerliche Berater darauf bestehen, daß die Ermittlungsbehörde die Gründe für das Vorliegen der Gefahr und die gesuchten Beweismittel genau beschreibt. Hierzu muß zwecks Beweisführung bei Rechtsmitteln mit dem Ziel eines Verwertungsverbotes ein schriftlicher Vermerk gefertigt werden.

Durchsucht werden dürfen trotz des Wortlauts des § 103 StPO ("...in den zu durchsuchenden Räumen...") nach herrschender Meinung auch sonstige Gegenstände im Sinne des § 102 StPO sowie die Person des Dritten, bei dem durchsucht wird (Leibesvisitation).

Durchführung der Durchsuchung

Der von der Durchsuchung Betroffene hat ein Anwesenheitsrecht bei der Maßnahme. Es gilt allerdings § 164 StPO, wonach Personen, welche die Ausführung von Amtshandlungen stören, festgenommen werden dürfen. Handlungen, welche den Durchsuchungszweck gefährden, können unterbunden werden. In jedem Fall muß dem Betroffenen jedoch gestattet werden, seinen Rechtsanwalt oder Steuerberater von der Durchsuchung in Kenntnis zu setzen. Dieser ist auch zur Anwesenheit bei der Maßnahme berechtigt. Die Beamten sollten gebeten werden, mit dem Beginn der Durchsuchung auf das Eintreffen des Beraters zu warten, ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

Die Durchsuchung ist nur in Ausnahmefällen zur Nachtzeit zulässig. Dies ist allerdings nur von eingeschränktem Wert, denn gemäß § 104 Abs. 3 StPO umfaßt die Nachtzeit in dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom 01.10. bis 31.05. die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. Die Ermittlungsbehörden erscheinen jedoch gerne regelmäßig zu den Zeiten, in denen die Umgebung des Betroffenen bzw. sein Geschäfts- oder Praxisbetrieb die Durchsuchung deutlich erkennbar mitbekommt.

Zu Beginn der Durchsuchung sollten die Dienstausweise der Beamten und insbesondere der Durchsuchungsbeschluß eingesehen werden. Zunächst zu prüfen ist das Datum des Beschlusses, denn nach Ablauf eines halben Jahres verliert der Durchsuchungsbeschluß seine Rechtfertigung (BVerfG NJW 1997, 2165). Diese Zeitgrenze muß im Übrigen auch für die Dauer der Durchsuchung selbst gelten (vgl. Quedenfeld/Füllsack, Verteidigung in Steuerstrafsachen, 4. Aufl., Rn. 711 m.w.N.). Dies ist relevant bei Großverfahren, in denen die Anwesenheit der Fahnder monatelang andauern kann. Ein Durchsuchungsbeschluß verliert außerdem seine Wirksamkeit, wenn auf seiner Grundlage bereits eine Durchsuchung stattgefunden hat oder der Betroffene die Durchsuchung freiwillig gestattet hat. Dies hat auch Bedeutung für einen kriminalistischen Trick, der manchmal zu beobachten ist: Die Beamten ziehen nach relativ erfolgloser Durchsuchung ab, um nach kurzer Zeit wieder auf in der Hoffnung, daß der Betroffene unter dem Eindruck der soeben erfolgten Maßnahme die nicht aufgefundenen Unterlagen aussortiert oder abtransportiert. Da durch die vorangegangene Durchsuchung der Beschluß "verbraucht" ist, unterfallen Ergebnisse solcher Maßnahmen einem Verwertungsverbot (Quedenfeld/Füllsack, Verteidigung in Steuerstrafsachen, 4. Aufl., Rn. 744).

Vom Durchsuchungsbeschluß sollte eine Kopie gefertigt werden und die Personalien der Beamten sind festzuhalten, am besten läßt man sich deren Visitenkarten aushändigen.

Spätestens im Moment des Erscheinens der Durchsuchungsbeamten muß die Strafverteidigung beginnen. Die Steuerfahndung ist keine Betriebsprüfung, die Methoden der Fahnder sind die der Polizei: Der Betroffene wird überrumpelt und es wird gleichzeitig versucht, das strafrechtliche Risiko herunterzuspielen, um den Verdächtigen zu einer Einlassung zu bewegen. Der Steuerpflichtige wie sein Berater müssen hier konsequent Schweigen, denn jede Äußerung kann Verteidigungsmöglichkeiten abschneiden.

Die Kooperation mit der Steuerfahndung sollte sich darauf beschränken, daß gesuchte Unterlagen vorgelegt, jedoch in keinem Fall freiwillig herausgegeben werden. Im Protokoll muß daß Feld für den Widerspruch gegen die Gewahrsamnahme angekreuzt werden. Es ist darauf zu achten, daß das Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände möglichst konkret ist und in Erfahrung gebracht wird, wohin die Sachen verbracht werden. Werden lose Schriftstücke beschlagnahmt, ist jedes einzeln im Protokoll zu bezeichnen. Keinesfalls reicht etwa die Bezeichnung: "Ein Aktendeckel mit diversen Schriftstücken". Der Aufforderung der genauen Bezeichnung der Schriftstücke wird auf wenig Begeisterung bei den Beamten stoßen, da dies u.U. viel Zeit in Anspruch nimmt. Bei einer Weigerung der Beamten muß telefonisch die Entscheidung des zuständigen Ermittlungsrichters gemäß § 98 Abs. 2 StPO eingeholt werden.

Die Vorlage der gesuchten Unterlagen hat den Vorteil, daß sich der Durchsuchungszweck erledigt und eine weitere Durchsuchung damit unzulässig wird. So wird auch verhindert, daß sog. Zufallsfunde im Sinne des § 108 StPO gemacht werden.

Durchsicht der aufgefundenen Papiere

Gemäß § 404 S. 2 AO hat die Steuerfahndung/Zollfahndung die Befugnis, die aufgefundenen Papiere (hierzu gehören auch Fotos, Filme, Tonträger, Festplatten etc.) durchzusehen. Problematisch wird dies bei der Durchsuchung beim Steuerberater/Rechtsanwalt hinsichtlich dessen Handakten. Gemäß § 97 StPO unterliegen Aufzeichnungen des unverdächtigen Berufsgeheimnisträgers, auf die sich sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO erstreckt, nicht der Beschlagnahme und dürfen auch nicht durchsucht werden. Hierzu gehört insbesondere der Schriftverkehr des Beraters mit dem Verdächtigen. Im Einzelnen heftig umstritten ist das Beschlagnahmeprivileg hinsichtlich der Buchführungsunterlagen und Steuererklärungen des Mandanten.

Die Ermittlungsbehörden nehmen für sich in Anspruch, mittels Durchsicht der Unterlagen zu prüfen, ob § 97 StPO überhaupt einschlägig ist. Es muß daher versucht werden, die Versiegelung der sichergestellten Papiere zu erreichen, damit diese dem Ermittlungsrichter zur Durchsicht und Entscheidung vorgelegt werden. Die Unterlagen dürfen auf keinen Fall freiwillig herausgegeben werden. Für den Berater besteht ansonsten die Gefahr, gegen das Verschwiegenheitsgebot nach § 57 Abs. 1 StBerG zu verstoßen und sich gemäß § 203 StGB wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar zu machen. Der Beschlagnahme sollte stets widersprochen werden.

Beschlagnahme

Beschlagnahmt werden dürfen gemäß § 94 Abs. 1 StPO Gegenstände, die als Bweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Die sich im Gewahrsam des Steuerberaters befindlichen Unterlagen, die grundsätzlich dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegen, dürfen u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sich der Verdacht der Steuerhinterziehung auch auf den Steuerberater erstreckt (§ 97 Abs. 2 S. 3 StPO). Dies gilt auch, wenn der Steuerberater oder Verteidiger einer Begünstigung oder Strafvereitelung zugunsten des Mandanten verdächtigt wird. Entsprechend kommt es vor, daß durch die Strafverfolgungsbehörde und das Gericht der Verdacht auf den Steuerberater ausgeweitet wird. Entfällt später der Tatverdacht, dürfen die Informationen aus der Handakte etc. trotzdem weiterhin gegen den Mandanten verwendet werden. Der BGH hat ein dahingehendes Verwertungsverbot abgelehnt (BGH, Urt. v. 20.10.1982 - 2 StR 43/82 = NStZ 1983, 85).

Im Falle der Beschlagnahme ist zu klären, ob und inwieweit Kopien der beschlagnahmten Unterlagen und Daten gemacht werden können. Es sollte grundsätzlich Beschwerde gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme erhoben werden und die Beschwerde schriftlich wiederholt werden. Dies gilt zumindest für den durchsuchten Steuerberater, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, die Interessen des Mandanten durch zu vorschnelle Mitwirkung verletzt zu haben (vgl. Durst, PStR 2012, 146, 149; Rund, AO-StB 2004, 451, 452). Schriftstücke und Gegenstände, die nach Auffassung des Betroffenen § 97 StPO unterfallen, sind versiegeln zu lassen. Unter Umständen kann es jedoch günstiger sein, kein Rechtsmittel gegen die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden einzulegen (vgl. Quedenfeld/Füllsack-Quedenfeld, Verteidigung in Steuerstrafsachen, 4. Aufl., Rn. 745 ff.).

Rechtsbehelfe

Solange die Durchsuchung andauert, kann die Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO verfolgt werden. Nach Beendigung der Durchsuchung ist die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme statthaft.

Durchsuchungsanordnungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug ist der Antrag gemäß § 98 Abs. 2 StPO analog auf gerichtliche Entscheidung möglich. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde gemäß § 304 StPO statthaft.

Gegen die Art und Weise der Durchsuchung ist nach Beendigung der Maßnahme ebenfalls gemäß § 98 Abs. 2 StPO analog Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Auch hier ist gegen die Entscheidung grundsätzlich die Beschwerde statthaft.

Hinweis

Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

Sofern Sie über einen Spezial-Straf-Rechtsschutz-Tarif einer Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten häufig von dieser übernommen.

Standort Berlin

Mein Berliner Standort befindet sich in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:

Standort Hamburg

Mein Hamburger Standort befindet sich im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:

Kanzleigebäude in der Meinekestraße 4, 10719 Berlin-Charlottenburg:

Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.

Kanzleigebäude im Leonore-Mau-Weg 5, 22763 Hamburg-Bahrenfeld:

Klick auf die Karte öffnet Google Maps Routenplaner in einem neuen Fenster.

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: 030 439 709 999

E-Mail:

Leonore-Mau-Weg 5
22763 Hamburg
Tel.: 040 696 387 050

Über mich

Als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht berate und vertrete ich Einzelpersonen und Unternehmen aus dem In- und Ausland bundesweit in Steuerstrafverfahren (Zollstrafverfahren) und streitigen Besteuerungsverfahren (einschließlich betreffend Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern).

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt hat 5,00 von 5 Sternen 19 Bewertungen auf ProvenExpert.com

Kontakt aufnehmen

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Berlin & Hamburg

040 696 387 050 (Hamburg)

Nutzen Sie gerne auch unser Kontaktformular.

Folgen Sie mir

Folgen Sie mir auf LinkedIn, Xing oder X (ex Twitter) und erfahren Sie Neuigkeiten und Interessantes zu den Themen Steuerstrafrecht und Zollstrafrecht.

Copyright 2024. Alle Rechte vorbehalten.
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien auf unserer Website und verarbeiten personenbezogene Daten von dir (z.B. IP-Adresse), um z.B. Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Medien von Drittanbietern einzubinden oder Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Datenverarbeitung kann auch erst in Folge gesetzter Cookies stattfinden. Wir teilen diese Daten mit Dritten, die wir in den Privatsphäre-Einstellungen benennen.

user_privacy_settings

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

user_privacy_settings_expires

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Speicherdauer der Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

ce_popup_isClosed

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert, dass das Popup (Inhaltselement - Popup) durch einen Klick des Benutzers geschlossen wurde.

_ga_CVPSS72NLT

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 1 Jahr 1 Monat 4 Tage
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

_gat_gtag_UA_35738911_1

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 10 Std.
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: um eine eindeutige Benutzer-ID zu speichern

_ga

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 1 Jahr 1 Monat 4 Tage
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

_gid

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 24 Std
Speicherort: Lokal
Beschreibung: Google Analytics: zum Speichern und Zählen der Seitenaufrufe

Eclipse.outdated-browser: "confirmed"

Domainname: .steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert den Zustand der Hinweisleiste "Outdated Browser".
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close