Gesetz gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918, RGBl. I, 951 ff. (Auszug)

§ 4 [Anzeige- und Erklärungspflicht]

Der Steuerpflichtige hat mindestens einen Monat vor der Aufgabe des dauernden Aufenthalts im Inland dem für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Besitzsteueramt als Steuerbehörde von der beabsichtigten Aufgabe des Aufenthalts Anzeige zu erstatten und eine Vermögenserklärung beizufügen, die unter der Versicherung abzugeben ist, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. In besonderen Fällen kann von der Innehaltung dieser Frist abgesehen werden.

Diese Vorschrift gilt auch für den gesetzlichen Vertreter hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens des Vertretenen, wenn der Vertretene den dauernden Aufenthalt im Inland aufgeben will-

§ 5 [Sicherheitsleistung]

Der Steuerpflichtige hat vor der Aufgabe seines dauernden Aufenthalts im Inland für die Erfüllung der sich aus der Vorschrift des § 1 ergebenden Verpflichtung in Höhe von zwanzig vom Hundert seines Vermögens (§ 6) Sicherheit zu leisten. Die Vorschrift des § 1 des Gesetzes zur Sicherung der Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) bleibt unberührt.

[...]

§ 22 [Strafbare Steuerflucht]

Wer als Steuerpflichtiger seinen dauernden Aufenthalt im Inland ausgibt, ohne die im § 4 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten oder die ihm nach § 5 obliegende Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu erfüllen, wird wegen Steuerflucht mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft; daneben ist auf eine Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark zu erkennen.

Die gleiche Strafe trifft den gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen, wenn er, ohne die im § 4 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten oder die ihm nach § 5 obliegende Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu erfüllen, dazu mitwirkt, daß der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland ausgibt.

Der Versuch ist strafbar.

Die Verurteilung ist auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist, innerhalb der sie zu erfolgen hat, ist im Urteil zu bestimmen.

Ist der Beschuldigte abwesend (§ 318 der Strafprozeßordnung), so kann gegen ihn nach Maßgabe der §§ 320 bis 326 der Strafprozeßordnung verhandelt werden. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Militärgerichten.

 

§ 23 [Verlust der Staatsangehörigkeit]

Angehörige des Deutschen Reichs, die nach Maßgabe des § 22 rechtskräftig verurteilt sind, können ihrer Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem sie die Staatsangehörigkeit besitzen, verlustig erklärt werden. Gehören sie mehreren Bundesstaaten an, so verlieren sie durch den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.

Der Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, sofern nicht in der Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 ein Vorbehalt gemacht ist, zugleich auf die Ehefrau, sofern sie nicht dauernd von ihrem Ehemanne getrennt lebt, und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind die Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.

 

§ 24 [Verweisung aus dem Reichsgebiet]

Die Landespolizeibehörden sind befugt, Personen, welche gemäß § 23 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sowie die im § 1 Abs. 2 genannten Personen, welche rechtskräftig wegen Steuerflucht verurteilt sind, aus dem Reichsgebiete zu verweisen.

 

§ 25 [Tätige Reue]

Werden die hinterzogenen Steuerbeträge nebst Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert vom Fälligkeitstag ab gezahlt und die geschuldete Sicherheit geleistet, bevor eine zwangsweise Beitreibung stattgefunden hat, so tritt Straffreiheit für Täter und Teilnehmer ein; ist eine Verurteilung bereits erfolgt, so unterbleibt die weitere Vollstreckung Stellen in solchem Falle Personen, die gemäß § 23  die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, Antrag auf Wiedereinbürgerung, so darf die Genehmigung aus Gründen, die mit der Hinterziehung im Zusammenhange stehen, nicht versagt werden.

 

§ 26 [Minder schwere Fälle der Steuerflucht]

Hat in den Fällen des § 22 Abs. 1, 2 nachweislich der Steuerpflichtige oder der gesetzliche Vertreter des Steuerpflichtigen nicht in der Absicht gehandelt, sich oder den von ihm vertretenen Steuerpflichtigen der Steuerpflicht zu entziehen, so tritt Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark ein.

Ebenso wird bestraft, wer als Steuerpflichtiger oder gesetzlicher Vertreter des Steuerpflichtigen die ihm nach § 4 obliegende Vermögenserklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht abgibt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Die Vorschriften des § 22 Abs. 3, 5, des § 25 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

 

§ 27 [Einziehung]

Die Einziehung der Sicherheit oder der Steuern erfolgt unabhängig von der Bestrafung.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Zoll- und Steuerstrafrecht finden Sie auf der Website des Verteidigers in Zoll- und Steuerstrafsachen Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin/Hamburg.

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