Schwarzarbeit im Gebäudereinigungsgewerbe

Gebäudereinigungsgewerbe und Schwarzarbeit

Der Mindestlohn in der Gebäudereinigungsbranche führt bei legal wirtschaftenden Betrieben zu Preisen, die deren Kunden nicht bereit sind zu bezahlen. Da Schwarzarbeit und demzufolge ohne hohe Mindestlöhne und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge in der Gebäudereinigungsbranche weit verbreitet sind, kann im Wettbewerb kaum bestehen, wer sämtliche gesetzliche Vorgaben einhält.

Insbesondere in Ballungsräumen wie Berlin oder Hamburg ist der Markt insoweit "defekt" und nötigt Unternehmer förmlich zur Umgehung von Vorschriften.Die Attraktivität der Schwarzarbeit in der Gebäudereinigungsbranche liegt zum Teil auch in der relativen Einfachheit der Dienstleistung, die wenig spezifische Ausrüstung oder Fachkenntnisse erfordert. Dies erleichtert es, illegale Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, bei denen weder Steuern noch Sozialabgaben entrichtet werden. Die Arbeitnehmer kennen teilweise ihre Rechte nicht oder können beispielsweise aus ausländerrechtlichen Gründen nicht auf deren Einhaltung pochen. Hinzu kommt, dass die Kontrolle dieser Branche schwierig ist, da viele Reinigungsdienstleistungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten, oft nachts oder früh morgens, durchgeführt werden.

Ihr Ansprechpartner für die Verteidigung gegen Vorwürfe der Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit im Gebäudereinigungsgewerbe

Als spezialisierter Fachanwalt für die Verteidigung von Unternehmen des Gebäudereinigungsgewerbe kenne ich die Herausforderungen, denen Unternehmen in verschiedenen Branchen gegenüberstehen, insbesondere wenn es um die komplexen rechtlichen Aspekte von Schwarzarbeit geht.

Meine Expertise erstreckt sich über eine Vielzahl von Branchen. Eine meiner Spezialisierungen ist die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit bei Firmen aus dem Sektor Gebäudereinigungsgewerbe.

Ich bin der richtige Ansprechpartner, um Sie in allen Belangen rund um den Vorwurf der Schwarzarbeit zu unterstützen und Ihnen fundierte rechtliche Beratung zu bieten.

Ob es um die Prävention von Schwarzarbeit, die Vermeidung von Steuerhinterziehung oder die Verteidigung gegen Vorwürfe aus diesem Bereich geht – ich bin Ihr vertrauenswürdiger Partner.

Ihre Zufriedenheit und der Schutz Ihrer unternehmerischen Interessen stehen für mich an erster Stelle. Zögern Sie nicht, mich bei Fragen oder Anliegen zu kontaktieren. Ich freue mich darauf, Ihnen mit meiner Fachkompetenz zur Seite zu stehen!

Mindestlohnunterschreitungen im Gebäudereinigungsgewerbe

Mindestlohnunterschreitungen stellen einerseits Ordnungswidrigkeiten (§ 21 MiLoG, § 23 AEntG) dar, führen aber auch zu einer Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Betroffen sind der gesetzliche Mindestlohn, aber auch Mindestlöhne aus für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen.

Die strafrechtlich relevanten Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nicht nach dem tatsächlichen gezahlten Lohn, sondern nach dem gesetzlich geschuldeten Mindestlohn. Wird dieser unterschritten, werden damit einhergehend Sozialversicherungsbeiträge verkürzt. Betroffenen Arbeitgebern drohen daher gleichzeitig sehr hohe Bußgelder (welche die Ersparnis aus der Mindestlohnunterschreitung abschöpfen sollen) und empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen.

Für die Prüfung der Einhaltung und Zahlung des Mindestlohns obliegt dem Zoll. Folge einer solchen Prüfung der FKS ist häufig die Einleitung von Strafverfahren nach § 266a StGB.

Prüfung nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch das Hauptzollamt

Ausgangspunkt von Strafverfahren wegen § 266a StGB ist häufig eine Prüfung nach §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder dem Mindestlohngesetz (MiloG).

Das Gebäudereinigungsgewerbe gehört zu den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen, daher gilt: Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die im Logistikgewerbe tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf diese Pflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienstleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG vorzulegen.

Abdeckrechnungen / Scheinrechnungen

Häufig werden Zahlungen von Schwarzlöhnen in der "offiziellen" Buchhaltung nicht aufgezeichnet, sondern mit nicht versteuertem Geld geleistet. Wenn Zahlungen von Schwarzlöhnen aus versteuerten Einnahmen getätigt werden (zum Beispiel, weil der Zahlende überwiegend legale Einnahmen hat und nicht über ausreichend Schwarzgeld verfügt), werden oft sogenannte Verschleierungstransaktionen in die Buchhaltung aufgenommen. Dabei stellen Strohmänner oder erfundene Rechnungssteller Rechnungen für Leistungen aus, die tatsächlich nie erbracht wurden.

Im Einkommensteuerrecht gelten auch Schwarzlöhne beim Arbeit- oder Auftraggeber grundsätzlich als Betriebsausgaben (siehe § 4 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes). Im Umsatzsteuerrecht berechtigt nur eine inhaltlich korrekte und vollständige Rechnung (§ 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes) zum Vorsteuerabzug (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes), wobei eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer dennoch geschuldet ist (§ 14c Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes). Der vermeintliche Empfänger der Leistung darf die in einer Verschleierungstransaktion ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als abzugsfähige Vorsteuer geltend machen. Der Aussteller der Verschleierungstransaktion muss diese Umsatzsteuer – falls keine Berichtigung nach § 14c Absatz 2 Sätze 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes stattfindet – dennoch anmelden, erklären und abführen.

Im Ergebnis sind Verfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt häufig verbunden mit Steuerstrafverfahren. Die Scheinrechnungsersteller werden häufig wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach den §§ 267, 27 StGB verfolgt.

Hinweis

Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

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Als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht berate und vertrete ich Einzelpersonen und Unternehmen aus dem In- und Ausland bundesweit in Steuerstrafverfahren (Zollstrafverfahren) und streitigen Besteuerungsverfahren (einschließlich betreffend Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern).

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