Schwarzarbeit im Paketdienstleistungsgewerbe

Paketdienstleister und Schwarzarbeit

In meiner Funktion als Strafverteidiger beobachte ich die zunehmenden Fälle von Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit bei Paketdienstleistern. Betroffen sein können hier Subunternehmer bzw. Sub-Subunternehmer von Unternehmen wie DHL, GLS, Hermes usw. Ein zentrales Problem in dieser Branche ist die Einstufung von Auslieferungsfahrern als selbständige Unternehmer, obwohl die tatsächlichen Arbeitsbedingungen eher auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Diese Praxis führt nicht nur zu rechtlichen Grauzonen, sondern birgt auch das Risiko erheblicher strafrechtlicher Konsequenzen für die beteiligten Unternehmen. Als Ihr Rechtsbeistand liegt mein Fokus darauf, Sie in diesen komplexen Angelegenheiten zu beraten und Ihre Position vor den Behörden zu vertreten.

Ein weiteres relevantes Thema ist die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, der seit im Jahr 2024 auch in der Paketbranche weitgehend bei 12,41 Euro je Zeitstunde liegt. Nicht selten kommt es vor, dass die tatsächliche Vergütung der Fahrer diesen Betrag unterschreitet, was zu Verstößen gegen das Mindestlohngesetz führen kann. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) hat ihre Kontrollen in dieser Branche verschärft, um die Einhaltung des Mindestlohns sowie sozialversicherungsrechtlicher Pflichten sicherzustellen. Als Ihr Anwalt unterstütze ich Sie dabei, Ihre Geschäftspraktiken so anzupassen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und helfe Ihnen, mögliche Risiken und Strafen zu minimieren.


Des Weiteren ist die illegale Beschäftigung von Ausländern und der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen ein häufig auftretendes Problem in der Paketdienstbranche. Dies kann zu ernsthaften rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Strafverfahren und hohen Geldbußen. Als Ihr Strafverteidiger berate ich Sie umfassend zu diesen Themen und vertrete Sie vor Gericht und gegenüber den Behörden, um Ihre Rechte zu schützen und eine faire Behandlung zu gewährleisten.


Mein Ziel als Ihr Rechtsbeistand ist es, Sie durch die komplexen rechtlichen Herausforderungen in der Paketdienstbranche zu führen. Ich biete Ihnen nicht nur juristische Expertise, sondern auch strategische Beratung, um Ihre Unternehmensprozesse im Einklang mit dem geltenden Recht zu gestalten und zu optimieren. Ob es um Fragen der Scheinselbständigkeit, der Einhaltung des Mindestlohns oder anderer sozialversicherungsrechtlicher Pflichten geht, ich stehe Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite und helfe Ihnen, Ihr Unternehmen auf einen rechtssicheren Weg zu bringen.

Ihr Ansprechpartner für die Verteidigung gegen Vorwürfe der Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit im Paketdienstleistungsgewerbe

Als spezialisierter Fachanwalt für die Verteidigung von Unternehmen des Paketdienstleistungsgewerbes kenne ich die Herausforderungen, denen Unternehmen in verschiedenen Branchen gegenüberstehen, insbesondere wenn es um die komplexen rechtlichen Aspekte von Schwarzarbeit geht.

Meine Expertise erstreckt sich über eine Vielzahl von Branchen. Eine meiner Spezialisierungen ist die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit bei Firmen aus dem Sektor Paketdienstleistungsgewerbe.

Ich bin der richtige Ansprechpartner, um Sie in allen Belangen rund um den Vorwurf der Schwarzarbeit zu unterstützen und Ihnen fundierte rechtliche Beratung zu bieten.

Ob es um die Prävention von Schwarzarbeit, die Vermeidung von Steuerhinterziehung oder die Verteidigung gegen Vorwürfe aus diesem Bereich geht – ich bin Ihr vertrauenswürdiger Partner.

Ihre Zufriedenheit und der Schutz Ihrer unternehmerischen Interessen stehen für mich an erster Stelle. Zögern Sie nicht, mich bei Fragen oder Anliegen zu kontaktieren. Ich freue mich darauf, Ihnen mit meiner Fachkompetenz zur Seite zu stehen!

Mindestlohnunterschreitungen im Paketdienstleistungsgewerbe

Mindestlohnunterschreitungen stellen einerseits Ordnungswidrigkeiten (§ 21 MiLoG, § 23 AEntG) dar, führen aber auch zu einer Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Betroffen sind der gesetzliche Mindestlohn, aber auch Mindestlöhne aus für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen.

Die strafrechtlich relevanten Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nicht nach dem tatsächlichen gezahlten Lohn, sondern nach dem gesetzlich geschuldeten Mindestlohn. Wird dieser unterschritten, werden damit einhergehend Sozialversicherungsbeiträge verkürzt. Betroffenen Arbeitgebern drohen daher gleichzeitig sehr hohe Bußgelder (welche die Ersparnis aus der Mindestlohnunterschreitung abschöpfen sollen) und empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen.

Für die Prüfung der Einhaltung und Zahlung des Mindestlohns obliegt dem Zoll. Folge einer solchen Prüfung der FKS ist häufig die Einleitung von Strafverfahren nach § 266a StGB.

Prüfung nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch das Hauptzollamt

Ausgangspunkt von Strafverfahren wegen § 266a StGB ist häufig eine Prüfung nach §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder dem Mindestlohngesetz (MiloG).

Das Transportgewerbe gehört zu den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen, daher gilt: Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die im Logistikgewerbe tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf diese Pflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienstleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG vorzulegen.

Abdeckrechnungen / Scheinrechnungen

Häufig werden Zahlungen von Schwarzlöhnen in der "offiziellen" Buchhaltung nicht aufgezeichnet, sondern mit nicht versteuertem Geld geleistet. Wenn Zahlungen von Schwarzlöhnen aus versteuerten Einnahmen getätigt werden (zum Beispiel, weil der Zahlende überwiegend legale Einnahmen hat und nicht über ausreichend Schwarzgeld verfügt), werden oft sogenannte Verschleierungstransaktionen in die Buchhaltung aufgenommen. Dabei stellen Strohmänner oder erfundene Rechnungssteller Rechnungen für Leistungen aus, die tatsächlich nie erbracht wurden.

Im Einkommensteuerrecht gelten auch Schwarzlöhne beim Arbeit- oder Auftraggeber grundsätzlich als Betriebsausgaben (siehe § 4 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes). Im Umsatzsteuerrecht berechtigt nur eine inhaltlich korrekte und vollständige Rechnung (§ 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes) zum Vorsteuerabzug (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes), wobei eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer dennoch geschuldet ist (§ 14c Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes). Der vermeintliche Empfänger der Leistung darf die in einer Verschleierungstransaktion ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als abzugsfähige Vorsteuer geltend machen. Der Aussteller der Verschleierungstransaktion muss diese Umsatzsteuer – falls keine Berichtigung nach § 14c Absatz 2 Sätze 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes stattfindet – dennoch anmelden, erklären und abführen.

Im Ergebnis sind Verfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt häufig verbunden mit Steuerstrafverfahren. Die Scheinrechnungsersteller werden häufig wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach den §§ 267, 27 StGB verfolgt.

Hinweis

Die Darstellungen auf unserer Internetseite können eine rechtliche Beratung im individuellen Fall natürlich nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie für Hilfe bei Ihrem konkreten Anliegen Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

Sofern Sie über einen Spezial-Straf-Rechtsschutz-Tarif einer Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten häufig von dieser übernommen.

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Als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht berate und vertrete ich Einzelpersonen und Unternehmen aus dem In- und Ausland bundesweit in Steuerstrafverfahren (Zollstrafverfahren) und streitigen Besteuerungsverfahren (einschließlich betreffend Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern).

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